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URTEIL - lausitzer-jgv.de

3 K 595/08 GeVERWALTUNGSGERICHT GERAIM NAMEN DES VOLKESURTEILIn dem Verwaltungsstreitverfahrendes Herrn _____C_____,_____, ____G_____-Kl ger -prozessbevollm chtigt:Rechtsanw lte L ssig und Partner,Jacobstra e 8 -10, 04105 Leipziggegenden Saale-Orla-Kreis,vertreten durch den Landrat,Oschitzer Stra e 4, 07907 Schleiz-Beklagter -wegenJagd-, Forst-und Fischereirechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Geradurchdie Vorsitzende Richterin am VerwaltungsgerichtKulbach-Hartkop,den Richterin am Verwaltungsgericht Petermann,die Richterin am VerwaltungsgerichtDr. Jung,die ehrenamtliche Richterin,den ehrenamtlichen Richterberichtigt durch Beschluss vom 20093 K 595/08 Ge2aufgrund der m ndlichen Verhandlung am 9. Dezember2008f r Recht erkannt:Soweit die Klage aufVerpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 489,45 gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren Bescheid des Beklagten vom wird Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Kl gers, den Kl ger zum best tigten Schwei hundf hrer zu ernennen und f r den dem Kl ger geh renden Hund Bonny Scaldis Fireplott der Rasse Plott, Zuchtbuchnummer 20059, die jagdrechtliche Brauchbarkeit festzustellen, unter B

3 K 595/08 Ge 3 Mit Schreiben vom 31.März 2007 teilte die Hegegemeinschaft Oberland dem Beklagten mit, sie sei daran interessiert, dass u.a. der Kläger die Möglichkeit erhalte, sich als bestätigter

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1 3 K 595/08 GeVERWALTUNGSGERICHT GERAIM NAMEN DES VOLKESURTEILIn dem Verwaltungsstreitverfahrendes Herrn _____C_____,_____, ____G_____-Kl ger -prozessbevollm chtigt:Rechtsanw lte L ssig und Partner,Jacobstra e 8 -10, 04105 Leipziggegenden Saale-Orla-Kreis,vertreten durch den Landrat,Oschitzer Stra e 4, 07907 Schleiz-Beklagter -wegenJagd-, Forst-und Fischereirechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Geradurchdie Vorsitzende Richterin am VerwaltungsgerichtKulbach-Hartkop,den Richterin am Verwaltungsgericht Petermann,die Richterin am VerwaltungsgerichtDr. Jung,die ehrenamtliche Richterin,den ehrenamtlichen Richterberichtigt durch Beschluss vom 20093 K 595/08 Ge2aufgrund der m ndlichen Verhandlung am 9. Dezember2008f r Recht erkannt:Soweit die Klage aufVerpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 489,45 gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren Bescheid des Beklagten vom wird Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Kl gers, den Kl ger zum best tigten Schwei hundf hrer zu ernennen und f r den dem Kl ger geh renden Hund Bonny Scaldis Fireplott der Rasse Plott, Zuchtbuchnummer 20059, die jagdrechtliche Brauchbarkeit festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu brigen wird die Klage Kosten des Verfahrens tragen der Kl ger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

2 Das URTEIL ist hinsichtlich der Kosten vorl ufig jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H he der noch festzusetzendenKosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgl ubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender H he Beteiligten streiten dar ber, ob eine dem Kl ger geh rende H ndin als jagdlich brauchbar anzuerkennen Kl ger f hrt als selbst ndiger Berufsj ger auf entsprechende Anforderung - berwiegend im Kreisgebiet des Beklagten -Nachsuchen auf verletztes oder krankes Wild durch. F r die Nachsuche auf Schalenwild hat er mehrfach die in seinem Eigentum stehende, im Jahre 2005 geworfene Plott-H ndin Bonny Scaldis Fireplott der Klage m chte er die Verpflichtung des Beklagten erreichen, f r diese H ndin der Rasse Plott die jagdliche Brauchbarkeit festzustellen und zugleich ihn selbst zum best tigten Schwei hundf hrer zu K 595/08 Ge3 Mit Schreiben vom rz2007 teilte die Hegegemeinschaft Oberland dem Beklagten mit, sie sei daran interessiert, dass der Kl ger die M glichkeit erhalte, sich als best tigter Schwei hundf hrer anerkennen zu Schriftsatz seiner Prozessbevollm chtigten vom erkl rte der Kl ger gegen ber dem Beklagten.

3 Der Antrag auf "best tigter Schwei hundf hrer" werde nunmehr ausschlie lich auf die Plott-H ndin Bonny Scaldis Fireplotts, "geworfen am " (richtiges Wurfdatum ausweislich der Pr fungszeugnisse: " ") Zuchtbuch Nr. 20059, gest tzt. Der Herkunftsnachweis f r diese H ndin (Ahnentafel) liege dem Beklagten bereits vor. Die H ndin habe bei dem Verein f r Schwarzw lder Schwei hunde -ausweislich in Kopie vorgelegter Pr fungsurkunden vom , und - die Jugendsichtung, die Vorpr fung sowie die Hauptpr fung jeweils bestanden. Dabei habe die H ndin nach der Pr fungsordnung des Vereins f r Schwarzw lder Schwei hunde und Plott Hounds Voraussetzungen erf llen m ssen, welche die Mindestanforderungen der meisten vom Jagdgebrauchshundverband (im Folgenden: JGHV) anerkannten Gebrauchspr fungen bei weitem Darlegung von Einzelheiten in tats chlicher und rechtlicher Hinsicht machten die Prozessbevollm chtigten des Kl gers geltend, der Verein f r Schwarzw lder Schwei hunde und Plott Hounds lege jeweils strenge Ma st be an.

4 Es gebe keinen einleuchtenden Grund, weshalb die Plott-H ndin mit der Zuchtbuchnummer 20059 nicht zur praktischen Arbeit im Jagdbetrieb eingesetzt werden sollte. Tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte, welche gegen den Einssatz des Hundes sprechen k nnten, seien nicht ersichtlich. Dadie genannte Plott-H ndin nachgewiesen habe, dass sie die Mindestanforderungen f r Gebrauchspr fungen ohne weiteres erf lle, m sse sie auch im Freistaat Th ringen eingesetzt werden d Th ringer Landesrecht erm gliche jedoch grunds tzlich nur solchen Hunden die Ablegung der f r die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit erforderlichen Pr fungen, welche vom JGHV -oder von Verb nden, die vom JGHV anerkannt worden seien -gez chtet und gepr ft worden seien.

5 Der Gesetzgeber habe zwar vorausgesetzt, dass der JGHV andere Jagdgebrauchshundverb nde anerkenne, wenn diese die satzungsgem en Voraussetzungen erf llten und dem Leistungsstandard des JGHV entspr chen. Die Wirklichkeit sehe jedoch anders aus. Der Verein f r Schwarzw lder Schwei hunde und Plott Hounds e. V. k mpfe seit langem ohne Erfolg um die Anerkennung durch den JGHV. Diese Anerkennung werde dem Verein aus nicht nachvollziehbaren, sachfremden Erw gungen heraus verwehrt. Der Kl ger 3 K 595/08 Ge4bitte gegebenenfalls um einen rechtsmittelf higen Bescheid. Die Angelegenheit solle notfalls gerichtlich gekl rt werden. Bis dahin werde der Kl ger die genannte H ndin weiterhin jagdlich einsetzen und auf Nachsuchen f JGHV teilte durch Schreiben vom rz2008 dem Beklagten auf Anfrage mit, die Hunderasse "Plott" sei keine anerkannte Jagdhunderasse des JGHV.

6 Der Verein f r Schwarzw lder Schwei hunde e. V. sei kein Mitglied des JGHV und k nne keine legitimierte Pr fung des JGHV durchf Schriftsatz seiner Prozessbevollm chtigten vom wies der Kl ger den Beklagten u. a. darauf hin, dass mit der genannten H ndin allein im Jahre 2007 mehr als ein Dutzend als schwer einzustufende Nachsuchen durchgef hrt worden seien. Diese Nachsuchen h tten Keulen und Waidwundsch sse betroffen und eine l ngere Riemenarbeit mit anschlie ender Hetze und Stellen zur Folge gehabt. Selbstverst ndlich sei dies in einem entsprechendem Nachsuchebuch dokumentiert der derzeitigen Rechtslage im Freistaat Th ringen m sse allerdings davon ausgegangen werden, dass die Nachsuche mit dem genannten Hund den landesgesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, obwohl der Hund strengere und h her einzustufende Voraussetzungen erf llt habe als dies bei vergleichbaren Pr fungen des JGHV notwendig Bescheid vom verweigerte der Beklagte dem Kl ger die Ernennung zum best tigten Schwei hundf hrer (Ziffer 1).

7 Zugleich wurde entschieden, dass f r die H ndin Bonny Scaldis Fireplotts der Rasse Plott, Zuchtbuch Nr. 20059, die jagdliche Brauchbarkeit entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen im Freistaat Th ringen nicht festgestellt werden k nne (Ziffer 2). In der Begr ndung wird ausgef hrt, die untere Jagdbeh rde des Beklagten sei sowohl f r die Best tigung zum Schwei hundf hrer als auch zur Feststellung der Brauchbarkeit und Anerkennung anderer Pr fungen bei Jagdhunden sachlich und rtlich zust ndig. Der Kl ger k nne nicht zum best tigten Schwei hundef hrer mit dem genannten Hund ernannt werden, weil f r die Plott-H ndin kein vom JGHV anerkannter Ahnentafelnachweis vorgelegt werden k nne. berdies habe die H ndin auch keine Pr fung in einem vom JGHV angeschlossenen Mitgliedsverein Bescheid vom wurde mittels einfachen Briefes abgesandt und ging am (Eingangsstempel) bei den Prozessbevollm chtigten des Kl gers hat der Kl gerKlage K 595/08 Ge5 Soweit er darin vom Beklagten die Zahlung von489,45 als Kosten der au ergerichtlichen T tigkeit seines Prozessbevollm chtigten verlangt hat, hat er die Klage in der m ndlichen Verhandlung zur Kl ger macht weiter geltend, f r seine Plott-H ndin verweigere der Beklagte zu Unrecht die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit.

8 Der Bescheid vom sei rechtswidrig, da die angewendeten Vorschriften der aufgrund des Th ringer Jagdgesetzes erlassenen Th ringer Pr fungsordnung zur Durchf hrung von Brauchbarkeitspr fungen f r Jagdhunde mit h herrangigem Recht nicht vereinbar seien. Gegen die Pr fungsordnung best nden auch in ihrer durch Artikel6 der Th ringer Verordnung zur Verl ngerung der Geltungsdauer von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Forst- und Jagdwesens vom (GVBl. S. 297 f.) mit Wirkung ab ge nderten Fassung rechtliche dem th ringer Landesrecht komme dem JGHV eine -wohl versehentlich geschaffene -Monopolstellung zu. Wer hier einen Jagdhund legal einsetzen wolle, m sse das Tier vom JGHV oder einem dem JGHV angeh renden Verein erwerben und sich als Zwangsmitglied den Statuten des JGHV Voraussetzungen f r die Zulassung zur Brauchbarkeitspr fung wirkten sich als sachlich nicht begr ndete Benachteiligung des Kl gers sowie aller im Schwarzw lder Jagdhundegebrauchsverband organisierten Hundef hrer aus.

9 Die objektivierbaren Kriterien der Brauchbarkeit und Leistungsf higkeit eines einzelnen Jagdhundes sei nicht an dessen praktischen F higkeiten orientiert. Statt dessen sei die Mitgliedschaft des betreffenden Vereins im JGHV Zulassungsvoraussetzung. Dadurch w rden Hunde aus anderen Jagdhundevereinen auch dann von einer Verwendung als Jagdhund ausgeschlossen, wenn sie - wie die au erordentlich bef higte Plott-H ndin des Kl gers mit der Zuchtbuchnummer 20059 -Leistungen erbr chten, welche die in der Pr fungsordnung genannten Anforderungen noch bertr fen. Diese Benachteiligung lasse sich weder durch Gesichtspunkte des Tierschutzes rechtfertigen noch g be es einen anderen sachlichen Grund f r den gemachten Vorstand des Vereins f r Schwarzw lder Schwei hunde und Plott Hounds habe sich intensiv um eine Anerkennung des Vereins durch den JGHV bem ht.

10 Diese Bem hungen seien jedoch gescheitert, weil nach der Satzung des JGHV nicht alle international anerkannten Jagdhunderassen zugelassen seien, sondern nur diejenigen, welche von der F d ration 3 K 595/08 Ge6 Cynologique Internationale - im folgenden: FCI - anerkannt seien. Zugleich m sse der betreffende Verein komplett im Verband f r das deutsche Hundewesen -im folgenden: VDH -organisiert sein. Diese Haltung habe derJGHV in einem Schreiben vom am den Hauptzuchtwart des Schwarzw lder Schwei hunde und Gebrauchshundeverbandes, Herrn _____T_____, best tigt. In jenem Schreiben (GA Bl. 53) hei t es:"In der letzten Zeit wurden wiederholt Gespr che mit dem VDH ber die Zulassung ausl ndischer importierter Jagdhunde gef hrt, die in Deutschland nicht durch einen Zuchtverein vertreten in den Vereinigten Staaten von Amerika ans ssigem Dachorganisation des Hundewesens, der American Kennel Club (AKC), ist nicht Mitglied der FCI.


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