Transcription of VERBRECHEN DER WEHRMACHT
1 Hamburger Institut f r Sozialforschung (Hg.)Begleitbrosch re zur AusstellungHamburgerInstitut f r DER WEHRMACHTDIMENSIONEN DES VERNICHTUNGSKRIEGES 1941 1944 Hamburger Edition HIS Verlagsges. mbHMittelweg 3620148 Hamburg 2004 by Hamburger Edition Alle Rechte vorbehaltenRedaktion: Dr. Michael Wildt, Dr. Ulrike Jureit, Birgit OtteDer Krieg gegen die Sowjetunion unterschied sich von allen Kriegen der europ ischen Moderne,auch von denen, die die deutsche WEHRMACHT w hrend des Zweiten Weltkrieges in anderen L ndern f hrte. Es war ein Krieg, der sich nicht nur gegen eine andere Armee, sondern auch gegen Teile der Zivilbev lkerung richtete.
2 Die j dische Bev lkerung sollte ermordet, nicht-j discheZivilisten sollten durch Hunger und Terror dezimiert und zur Zwangsarbeit eingesetzt verbrecherische Vorgehen ergab sich nicht aus der Eskalation des Kriegsgeschehens,sondern war bereits Bestandteil der r das, was w hrend der deutschen Besatzung im Osten konkret geschah, waren die Kriegs-planungen allerdings nur einbestimmender Faktor. Dar ber hinaus war jeder Einzelfall durchkonkrete Handlungsbedingungen gepr gt, von aktuellen Einfl ssen bestimmt und durch Verhal-tens- und Handlungsmuster der Akteure beeinflu t. Das damals geltende Kriegs- und V lkerrecht enthielt eine Reihe von international anerkanntenGrunds tzen, die in jedem Krieg einzuhalten waren.
3 So standen Zivilbev lkerung und Kriegsgefan-gene unter einem besonderen Schutz. Obgleich das Kriegsrecht Ma nahmen zulie , die zutiefstinhuman waren, und auch nicht f r jeden Fall Regelungen traf, zog es doch eine deutliche Grenzezwischen Recht und Ausstellung VERBRECHEN der WEHRMACHT . Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 1944 zeigt ausgehend vom damals geltenden Kriegs- und V lkerrecht die Beteiligung der Wehrmachtan den im Zweiten Weltkrieg auf Kriegsschaupl tzen im Osten und in S dosteuropa ver btenVerbrechen. Sie dokumentiert insgesamt sechs Dimensionen des Vernichtungskrieges: V lkermordan den sowjetischen Juden; Massensterben der sowjetischen Kriegsgefangenen; Ern hrungskrieg;Deportationen von Zwangsarbeitern; Partisanenkrieg; Repressalien und Geiselerschie Ausstellung zeigt die teils aktive, teils passive Mitwirkung der WEHRMACHT an den ver btenVerbrechen.
4 Die bisherige Forschung zu diesem Thema l t keine Aussagen ber die Anzahl derdaran beteiligten deutschen Soldaten und Offiziere zu. Gleichwohl zeigt die Ausstellung auch das konkrete Verhalten einzelner Personen. In den Handlungsspielr umen wird demonstriert,da der Vernichtungskrieg kein Ort abstrakter Dynamik, sondern gestaffelter Entscheidungen und individueller Verantwortlichkeiten sind selten rechtsfreie R ume. Die unterschiedlichsten Gesellschaften haben immer wiederversucht, die Aus bung auch extremer Gewalt bestimmten Regeln zu unterwerfen. Mit dem, waseine Gesellschaft in einem Krieg f r geboten, erlaubt und verboten erkl rt, definiert sie sich der Katastrophe des Drei igj hrigen Krieges war man in Europa um die Schaffung einesstaaten bergreifenden Kriegsrechts bem ht.
5 Zu Beginn des 20. Jahrhunderts unterzeichneteneine Reihe von Staaten, darunter das Deutsche Reich, mehrere Abkommen, in denen sie dieGrenzen des im Krieg Erlaubten festlegten. Das im Zweiten Weltkrieg geltende Kriegsv lkerrecht bestand aus vertraglichen und gewohnheits-rechtlichen Regelungen. Die vertraglichen Vereinbarungen ergaben sich aus Abkommen, die zwischen Staaten getroffen worden waren. Die wichtigsten Vertr ge waren das Haager Abkommenvon 1907 (mit der Haager Landkriegsordnung als Anlage) sowie die Genfer Rotkreuz-Konventionenvon internationale Kriegsv lkerrecht verpflichtete die Staaten zu seiner Einhaltung. F r den einzel-nen Soldaten war es verbindlich, wenn es von seinem Staat in das nationale Recht UND RECHT / DIE HAAGER LANDKRIEGSORDNUNG4 KRIEG UND RECHTAuf den internationalen Konferenzen von 1899 und 1907 in Den Haag verabschiedeten und bekr ftigtenmehr als 40 Vertragsstaaten das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebr uche des Landkriegs , demals Anlage die Haager Landkriegsordnung beigef gt war.
6 Im wesentlichen erkl rte sie, wer in einem Krieg alsregul rer Soldat galt, sie legte Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen fest, verbot unzul ssige Mittel zurSch digung des Feindes und regelte die milit rische Gewalt in besetzten der Haager Landkriegsordnung wurde kein neues Recht geschaffen, sondern Teile des Gewohnheitsrechtswurden schriftlich zusammengefa t. Deutschland erkannte das Abkommen an und setzte es in nationalesRecht um. Damit war die Haager Landkriegsordnung f r die Angeh rigen der WEHRMACHT verbindliches HAAGER LANDKRIEGSORDNUNGKRIEG UND RECHT / DIE HAAGER LANDKRIEGSORDNUNG5 Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebr uche des Landkriegs vom von 1910, S.
7 107 151 [..] in der Erw gung, da bei allem Bem hen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Strei-tigkeiten zwischen den V lkern zu verh ten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo einRuf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigef hrt wird, die ihre F rsorge nicht hat abwenden k nnen, von demWunsche beseelt, selbst in diesem u ersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigern-den Forderungen der Zivilisation zu dienen, in der Meinung, da es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebr uche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es.
8 Um sie n her zu bestim-men, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie m glich von ihrer Sch rfe verlieren, habeneine Vervollst ndigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenzf r n tig befunden, die im Anschlu an die Br sseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weiseund hochherzige F rsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebr uchedes Landkriegs angenommen der Auffassung der hohen vertragschlie enden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch denWunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die milit rischen Interessen gestatten, den Kriegf hrenden als allgemeine Richtschnur f r ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit derBev lkerung dienen.
9 Es war indessen nicht m glich, sich schon jetzt ber Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vor-kommenden F lle konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschlie enden Teile liegen, da die nicht vorgesehenenF lle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willk rlichen Beurteilung der milit rischen Befehlshaber berlassenbleiben. Deckblatt der Heeresdienstvorschrift aus dem Jahr 1940 mit dem Text des Abkommens und der LandkriegsordnungBundesarchiv/Milit rarchiv, RHD 6/13,1 KRIEG UND RECHT / DIE HAAGER LANDKRIEGSORDNUNG6 Solange, bis ein vollst ndigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschlie endenTeile f r zweckm ig, festzusetzen, da in den F llen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenenOrdnung nicht einbegriffen sind, die Bev lkerung und die Kriegf hrenden unter dem Schutze und der Herrschaft derGrunds tze des V lkerrechts bleiben.
10 Wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten V lkern feststehenden Gebr u-chen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des ffentlichen Gewissens. [.. ][Namen der Bevollm chtigen]welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und geh riger Form befunden haben, ber folgende Bestimmungen bereingekommen sind:Anlage zum der Gesetze und Gebr uche des Landkriegs. [..] Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oderder Abteilungen, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen pers nlich geh rt, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftst ckenmilit rischen Inhalts.