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Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Verordnung zur Gestaltung des schulverh ltnisses ( vogsv )Landesrecht HessenTitel: Verordnung zur Gestaltung desSchulverh ltnisses ( vogsv )Normgeber: HessenRedaktionelle Abk rzung: vogsv ,HEGliederungs-Nr.: 721gilt ab: : Vorschrift mit Rechtssatzcharaktergilt bis: [keine Angabe]Fundstelle: ABl. 2011 S. 546 vom : Hessisches KultusministeriumVerordnung zur Gestaltung des schulverh ltnisses ( vogsv )Vom 19. August 2011 ( ABl. S. 546 )Zuletzt ge ndert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 ( ABl. 2018 S. 2 )G lt. Verz. Nr. 721 Aufgrund der 8a Abs. 2 , 66 , 70 Abs. 4 , 73 Abs. 6 , 74 Abs. 5 , 75 Abs. 7 , 76 Abs. 3 , 81 Nr. 1 , 82 Abs. 11 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 ( GVBl. I S. 442 ),zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 ( GVBl. I S. 267 ), wird nach Beteiligung desLandeselternbeirats nach 118 und des Landessch lerrats nach 124 Abs.

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Landesrecht Hessen Titel: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Normgeber: Hessen Redaktionelle Abkürzung: VOGSV,HE Gliederungs-Nr.: 721 gilt ab: 16.09.2011 Normtyp: Vorschrift mit Rechtssatzcharakter gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: ABl. 2011 S. 546 vom …

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1 Verordnung zur Gestaltung des schulverh ltnisses ( vogsv )Landesrecht HessenTitel: Verordnung zur Gestaltung desSchulverh ltnisses ( vogsv )Normgeber: HessenRedaktionelle Abk rzung: vogsv ,HEGliederungs-Nr.: 721gilt ab: : Vorschrift mit Rechtssatzcharaktergilt bis: [keine Angabe]Fundstelle: ABl. 2011 S. 546 vom : Hessisches KultusministeriumVerordnung zur Gestaltung des schulverh ltnisses ( vogsv )Vom 19. August 2011 ( ABl. S. 546 )Zuletzt ge ndert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 ( ABl. 2018 S. 2 )G lt. Verz. Nr. 721 Aufgrund der 8a Abs. 2 , 66 , 70 Abs. 4 , 73 Abs. 6 , 74 Abs. 5 , 75 Abs. 7 , 76 Abs. 3 , 81 Nr. 1 , 82 Abs. 11 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 ( GVBl. I S. 442 ),zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 ( GVBl. I S. 267 ), wird nach Beteiligung desLandeselternbeirats nach 118 und des Landessch lerrats nach 124 Abs.

2 4 dieses Gesetzes verordnet:Inhalts bersicht ERSTER TEILG rundlagenErster AbschnittAllgemeine BestimmungenRechte und Pflichten der Sch lerinnen und Sch ler1 Vereinbarungen1aVerhinderung und Erkrankung2 Befreiung und Beurlaubung3 Ferien3aGestattungen4 Zweiter AbschnittAllgemeine F rderma nahmenAnspruch auf F rderung und F rderma nahmen durch die Schule5 Individuelle F rderpl ne durch die Schule6 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Sch lerinnen undSch lern mit Funktionsbeeintr chtigungen oder Behinderungen7 ZWEITER TEILWahl des weiterf hrenden Bildungsganges und weitere berg nge1 Hessische Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbHErster AbschnittWahl des weiterf hrenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach derF rderstufeGrunds tze der Wahl des weiterf hrenden Bildungsganges nach der Grundschule8 Eignung9 Beratung der Eltern10 Verfahren11 Verfahren zur Entscheidung ber den weiteren Bildungsweg am Ende der F rderstufe12 Verfahren zur Entscheidung ber den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7der Mittelstufenschule13 Aufnahme14 Zweiter AbschnittWeitere berg nge bergang in einen anderen Bildungsgang15 Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang16 DRITTER TEILV

3 Ersetzungen und WiederholungenGrunds tze17 Versetzungskonferenz18 Einzelfragen und Querversetzungen19 berspringen einer Jahrgangsstufe20 Freiwillige Wiederholungen21 Nachtr gliche Versetzung22 Information der Eltern und der vollj hrigen Sch lerinnen und Sch ler23 VIERTER TEILK urseinstufung/KursumstufungEinstufungen in Kurse24 Umstufungen25F NFTER TEILK riterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und LeistungsbewertungGrunds tze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung26 Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens27 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr28 Nichterbrachte Leistungen29 Notengebung30 Verfahren bei T uschungen und T uschungsversuchen31 Schriftliche Arbeiten322 Hessische Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbHTermine und Notenspiegel33 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten34 Hausaufgaben35 Sonstige Vorschriften36 SECHSTER TEILSch lerinnen und Sch ler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen,Rechtschreiben oder RechnenGrunds tze37F rderdiagnostik38F rderma nahmen39 Individuelle F rderpl ne40 Unterricht in besonderen Lerngruppen41 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Sch lerinnen undSch lern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen.

4 Rechtschreiben oder Rechnen42 Besondere Regelungen f r die Zeugniserteilung43 Abschl sse44 SIEBTER TEILSch lerinnen und Sch ler nichtdeutscher HerkunftsspracheErster AbschnittAllgemeine RegelungenZiele45 Schulpflicht46 Aufnahme in die Schule47 Zweiter AbschnittF rderma nahmenGrunds tze48 Freiwillige Vorlaufkurse49 Intensivklassen und Intensivkurse50 Alphabetisierungskurse51 Deutsch-F rderkurse52 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zur ckstellung53 Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge54 Hilfen au erschulischer Tr ger55 Dritter AbschnittLeistungsanforderung und LeistungsbewertungBenotung56 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschl sse57 Berufliche Schulen583 Hessische Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbHAnspruch auf sonderp dagogische F rderung59 ACHTER TEILZ eugnisseGrunds tze der Zeugniserteilung60 Verfahren der Zeugniserteilung61 Ausgabe der Zeugnisse62 Sonderregelungen63 NEUNTER TEILP dagogische Ma nahmen, Ordnungsma nahmen und Ma nahmen zum Schutz vonPersonenErster AbschnittP dagogische Ma nahmenVerfahren bei P dagogischen Ma nahmen64 Zweiter AbschnittVerfahren bei Ordnungsma nahmenVerfahrensgrunds tze / Mediationsverfahren65 Ausschluss vom Unterricht f r den Rest des Schultags66 Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen.

5 Vom Unterricht inWahlf chern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisungund Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen67 berweisung und Verweisung68 Vorl ufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vierWochen69(aufgehoben)70 Beteiligungen71 Beistand oder Bevollm chtigte72 Unterrichtung der Betroffenen73 Sonderregelungen74 Dritter AbschnittMa nahmen zum Schutz von PersonenMa nahmen bei nicht schuldhaften Handeln75Ma nahmen bei zu erwartenden schweren St rungen oder Gef hrdungen76 Vierter AbschnittGemeinsame BestimmungenF rderplan und Erziehungsvereinbarungen77 ZEHNTER TEIL4 Hessische Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbHSchlussbestimmungenAufhebung von Vorschriften78 Inkrafttreten79 Verzeichnis der AnlagenRichtlinien f r die Versetzung in den einzelnen SchulformenAnlage 1 (zu 17 Abs.)

6 3)Richtlinien f r LeistungsnachweiseAnlage 2 (zu 26)Bescheinigung ber au erschulisches ehrenamtliches EngagementAnlage 3 (zu 60 Abs. 13)Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildendenSchuleAnlage 4 (zu 57 Abs. 1) bergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemeinbildenden SchuleAnlage 5 (zu 57 Abs. 1)Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen SchuleAnlage 6 (zu 58 Abs. 3) bergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen SchuleAnlage 7 (zu 58 Abs. 3)ERSTER TEIL - GrundlagenErster Abschnitt: - Allgemeine Bestimmungen 1 vogsv Rechte und Pflichten der Sch lerinnen und Sch ler(1) Mit dem ffentlich-rechtlichen schulverh ltnis, das durch die Aufnahme der Sch lerinnen und Sch ler indie ffentliche Schule begr ndet wird, wird das Recht der Sch lerinnen und Sch ler auf Bildung, F rderungdurch die Schule ( 5 ) und Unterricht sowie das Recht auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nachMa gabe dieser Verordnung gestaltet.

7 (2) 1 Die Sch lerinnen und Sch ler haben die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit in Schule undUnterricht sowie die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichenzu helfen. 2 Die Teilnahme an eingerichteten F rderkursen, die in individuellen F rderpl nen alsF rderma nahme festgehalten sind, ist f r diese Sch lerinnen und Sch ler verpflichtend; die Regelungen derVerordnung ber Unterricht, Erziehung und sonderp dagogische F rderung von Sch lerinnen und Sch lernmit Beeintr chtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 ( ABl. S. 230 ), zuletzt ge ndert durchArtikel 4 der Verordnung vom 1. April 2015 ( ABl. S. 113 ), in der jeweils geltenden Fassung bleibenunber hrt. 3 Nach Anmeldung f r eine freiwillige Unterrichtsveranstaltung besteht eine Pflicht zur Teilnahmef r ein Schulhalbjahr.(3) Das schulverh ltnis endet mit dem Entlassungstag, an dem die Abschluss- und Abgangszeugnisseausgegeben werden ( 62 Abs.)

8 1 ) oder mit der Abmeldung von der besuchten Schule, wenn keineSchulpflicht mehr besteht. 1a vogsv Vereinbarungen(1) Schulen und Eltern k nnen zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen ErziehungsauftragesErziehungsvereinbarun gen treffen ( 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz ). 77 bleibt unber hrt.(2) Schulen k nnen mit einzelnen oder allen Sch lerinnen und Sch lern einer Lerngruppe Zielvereinbarungenschlie en, in denen konkrete Verhaltenserwartungen formuliert Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH(3) Schulen k nnen mit allen Eltern und allen Sch lerinnen und Sch lern Vereinbarungen zur Erf llung desBildungs- und Erziehungsauftrages schlie en, um das Zusammenwirken der Beteiligten zu st rken. 2 vogsv Verhinderung und Erkrankung(1) 1 Vers umt eine Sch lerin oder ein Sch ler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Vollj hrigkeitdie Sch lerin oder der Sch ler selbst, unverz glich der Schule den Grund mitzuteilen.

9 2 Die Schulkonferenzsoll festlegen, wann sp testens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftlicheEntschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. 3 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrerentscheidet im pflichtgem en Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.(2) 1In begr ndeten Einzelf llen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorherigerAnk ndigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer rztlichen Bescheinigung nachzuweisenist; die Kosten haben die Eltern oder die vollj hrige Sch lerin oder der vollj hrige Sch ler zu tragen. 2 Inbesonders begr ndeten Einzelf llen kann auch die Vorlage eines amts rztlichen Attests verlangt werden.(3) 1 Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gr nden des Fernbleibens unmittelbar nachUnterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitereMa nahmen ergreifen k nnen.

10 2 Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abw gung desEinzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die rtlich zust ndigePolizeidienststelle zu informieren. 3In den Bildungsg ngen der Mittelstufe kann entsprechend verfahrenwerden. 3 vogsv Befreiung und Beurlaubung(1) 1 Sch lerinnen und Sch ler sind auf Antrag ihrer Eltern, Sch lerinnen und Sch ler, die das 14. Lebensjahrvollendet haben, auf ihren Antrag, aus religi sen Gr nden vom Unterricht f r die Zeit desGottesdienstbesuchs oder f r einen religi sen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuchfreizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angeh ren, derenGlaubens berzeugung dieses gebietet. 2 Das gleiche gilt f r die generelle Freistellung vom Schulbesuch anSamstagen. 3 Ein Antrag braucht nicht gestellt zu Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mari Himmelfahrt(15.)


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