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Vollzitat: ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz sowie des Bundesamts f r Justiz Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG . Ausfertigungsdatum: Vollzitat: " Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) ge ndert worden ist". Stand: Neugefasst durch Bek. v. I 853, 1036;. zuletzt ge ndert durch Art. 18 G v. I 2363. Hinweis: nderung durch Art. 7 G v. I 4607 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art.

des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; 6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 7.

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  Altersversorgung

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz sowie des Bundesamts f r Justiz Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG . Ausfertigungsdatum: Vollzitat: " Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) ge ndert worden ist". Stand: Neugefasst durch Bek. v. I 853, 1036;. zuletzt ge ndert durch Art. 18 G v. I 2363. Hinweis: nderung durch Art. 7 G v. I 4607 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art.

2 8 G v. I 4607 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 9 G v. I 4607 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 10 G v. I 4607 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie end bearbeitet Mittelbare nderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. I 1626 ist nicht ausf hrbar, da das ge nderte G v. I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren nderungsgesetzes bereits zum in Kraft getreten war Fu note (+++ Textnachweis Geltung ab: +++).

3 (+++ Ma gaben aufgrund EinigVtr vgl. ArbGG Anhang EV;. die Ma gaben sind nicht mehr anzuwenden +++). Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Gerichte f r Arbeitssachen Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - 2 bis 3 - wird ausge bt durch die Arbeitsgerichte - 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - 40 bis 45 - (Gerichte f r Arbeitssachen). 2 Zust ndigkeit im Urteilsverfahren (1) Die Gerichte f r Arbeitssachen sind ausschlie lich zust ndig f r 1. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifvertr gen oder ber das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifvertr gen.

4 2. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariff higen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Ma nahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschlie lich des hiermit im Zusammenhang stehenden Bet tigungsrechts der Vereinigungen handelt;. 3. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern a) aus dem Arbeitsverh ltnis;. b) ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverh ltnisses;. c) aus Verhandlungen ber die Eingehung eines Arbeitsverh ltnisses und aus dessen Nachwirkungen.

5 - Seite 1 von 38 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz sowie des Bundesamts f r Justiz d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh ltnis im Zusammenhang stehen;. e) ber Arbeitspapiere;. 4. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und a) Arbeitgebern ber Anspr che, die mit dem Arbeitsverh ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;. b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach 1 Absatz 2.

6 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchf hren, ber Anspr che aus dem Arbeitsverh ltnis oder Anspr che, die mit dem Arbeitsverh ltnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschlie liche Zust ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;. 5. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Tr ger der Insolvenzsicherung ber Anspr che auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen altersversorgung .

7 6. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschlie liche Zust ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;. 7. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Tr gern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;. 8. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tr gern des freiwilligen sozialen oder kologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;. 8a. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Tr gern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

8 9. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverh ltnis im Zusammenhang stehen;. 10. b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkst tten f r behinderte Menschen und den Tr gern der Werkst tten aus den in 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmer hnlichen Rechtsverh ltnissen. (2) Die Gerichte f r Arbeitssachen sind auch zust ndig f r b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, a) die ausschlie lich Anspr che auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Verg tung f r eine Arbeitnehmererfindung oder f r einen technischen Verbesserungsvorschlag nach 20 Abs.

9 1 des Gesetzes ber Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;. b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverh ltnissen ausschlie lich Anspr che auf Leistung einer vereinbarten Verg tung zum Gegenstand haben. (3) Vor die Gerichte f r Arbeitssachen k nnen auch nicht unter die Abs tze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anh ngigen oder gleichzeitig anh ngig werdenden b rgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs tzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und f r seine Geltendmachung nicht die ausschlie liche Zust ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

10 (4) Auf Grund einer Vereinbarung k nnen auch b rgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte f r Arbeitssachen gebracht werden. (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt. 2a Zust ndigkeit im Beschlu verfahren (1) Die Gerichte f r Arbeitssachen sind ferner ausschlie lich zust ndig f r 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht f r Ma nahmen nach seinen 119 bis 121 die Zust ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.


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