Transcription of Weisungen - astra2.admin.ch
1 Schweizerische Eidgenossenschaft Die Vorsteherin des Eidgen ssischen Departements Conf d ration suisse f r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Bern, 16. April 2018. Weisungen zur Ausr stung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtern Gest tzt auf Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG;. SR ), Artikel 78 Absatz 3 und 4 und Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995. ber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR ) erl sst das Eidgen ssi . sche Departement f r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK folgende Weisungen . Eidg. Departement f r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. 3003 Bern A. Ausr stung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtem 1. Voraussetzung f r die Erteilung der Bewilligung An folgenden Fahrzeugen, f r die Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b VTS oder der Artikel 141.
2 Absatz 2 Buchstaben b und c VTS anwendbar sind, d rfen von den Zulassungsbeh rden gelbe Gefahrenlichter als fakultative Beleuchtungsvorrichtung bewilligt werden: Winterdienstfahrzeuge Ausnahmefahizeuge und Fahrzeuge mit besonderen Abmessungen Bei Ausnahmefahrzeugen darf die Bewilligung erteilt werden, wenn die Verwendung von gelben Gefahrenlichtem aus Sicherheitsgr nden angemessen erscheint (z. B. bei h ufigem Einsatz auf schmalen Strassen oder einem berhang von Fahrzeugteilen oder Arbeitsger ten von mehr als m). Fahrzeuge m ssen mit gelben Gefahrenlichtem ausger stet werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erf llt sind: a. Breite ber 3,0 m;. b. L nge ber 25 m;. c. Distanz vom vorderen Ende der Fahrzeugteile oder Arbeitsger te bis zur Mitte der Lenk . vorrichtung von mehr als 4,0 m (Art. 38 Abs. 3 und Art. 164 Abs. 1 VTS);. d. Ausschwenkmass ber 1,20 m (Art 40 Abs. 3 VTS) oder hinterer berhang mehr als 6,0 m.
3 E. Das Fahrzeug bzw. die ganze Fahrzeugkombination bleibt bei einer Kreisfahrt von 360 . nicht innerhalb einer Kreisringfl che von 10,6m innerem und 26 m usserem Durchmes . ser;. f. Das Fahrzeug ist eingerichtet f r die Verwendung von ber 3,0 m breiten Zusatzger ten. Fahrzeuge f r Ausnahmetransporte Begleitfahrzeuge f r Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte Bei der berschreitung einer der folgenden Abmessungen hat die Bewilligungsbeh rde aus Gr nden der Verkehrssicherheit bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten den Ein . satz von Begleitfahrzeugen anzuordnen, die mit gelben Gefahrenlichtem ausger stet sind: Brei . te ber 3,5 m, L nge Uber 30 m, H he ber 4,8 m, Distanz vom vorderen Ende des Fahrzeugs oder der Ladung bis zur Mitte der Lenkvorrichtung ber 5,0 m oder hinterer berhang ber m. Dasselbe gilt f r Transporte mit einer Breite ber 3,3 m bei gleichzeitiger L nge ber 25 m (Art 84 Abs. 1 VRV). Pannendienst- und Abschleppfahrzeuge Bei folgenden Fahrzeugen d rfen gelbe Gefahrenlichter bewilligt werden: a.
4 Fahrzeuge, bei denen im Fahrzeugausweis die Karosserieform1 Abschleppwagen, Ab . schleppwagen mit Ladekran, Abschleppwagen mit Seilwinde oder Werkstatt eingetragen ist;. b. Fahrzeuge, die zum Ziehen von f r Fahrzeugbergungen ausger steten Anh ngern und Sattelanh ngern eingesetzt werden. 1 Weisungen des Bundesamts f r Strassen ASTRA vom 1. November 2003 ber das Ausf llen der Pr fungsberichte, Formula . re A und B (WPB ). 2/4. Fahrzeuge f r besondere Eins tze In folgenden F llen darf die Ausr stung mit gelben Gefahrenlichtem aufgrund der besonderen Verwendungsart der Fahrzeuge bewilligt werden: a. Fahrzeuge, die zur Verrichtung von Arbeiten auf oder direkt neben der Fahrbahn vorgese . hen sind und zu diesem Zwecke sehr langsam fahren, wiederholt anhalten oder auch von den allgemeinen Verkehrsregeln abweichen m ssen;. b. Transportfahrzeuge, die mittels besonderer Einrichtungen h ufig auf oder direkt neben der Fahrbahn Ladung aufnehmen oder abgeben m ssen.
5 C. Reparatur-, Service- und Transportfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge von Bau- und Ein . satzleitern, die im Rahmen von Arbeiten an der Strasseninfrastruktur eingesetzt werden und dazu auf der Fahrspur im fliessenden Verkehr abbremsen und wieder einscheren m ssen;. d. Fahrzeuge f r die Eskortierung anderer Fahrzeuge und Fahrzeugformationen, die w hrend des Einsatzes besonders langsam fahren oder im Bereich der Fahrbahn anhalten m ssen. Die Bewilligung f r gelbe Gefahrenlichter darf nicht erteilt werden f r Transportfahrzeuge, die f r normale Strassenfahrten vorgesehen sind und f r die beim Aus- und Einsteigenlassen resp. beim G terumschlag die Massnahmen nach Artikel 21 und 23 VRV angemessenen Schutz bie . ten (z. B. Sch lertransporte, Zustelldienste, Hauslieferdienste). Fahrzeuge im grenz berschreitenden Verkehr An folgenden Fahrzeugen d rfen gelbe Gefahrenlichter bewilligt werden, wenn die Fahrzeuge nachweislich in L ndern verkehren, in denen solche Lichter verlangt werden: a.
6 Fahrzeuge f r den Transport gef hrlicher G ter (ADR);. b. Arbeits- und Transportfahrzeuge der Landwirtschaft. 2. Technische Anforderungen Die technischen Anforderungen f r gelbe Gefahrenlichter sind im Artikel 78 Absatz 3 VTS und im UNECE-Reglement Nr. 65 festgelegt. Die Zulassungsbeh rde hat insbesondere folgende Punkte zu ber cksichtigen: Sichtwinkei und Anzahl Die Hauptstrahlrichtung der gelben Gefahrenlichter muss aus jeder Entfernung zwischen 10 m und 50 m in einer H he zwischen 1,0 m und 2,0 m folgende Sichtwinkel abdecken: a. gesamter Bereich rund um das Fahrzeug, oder;. b. von vome und von hinten bei einem horizontalen Winkel von je 20 beidseitig der vertikalen L ngsmittelebene des Fahrzeugs. N tigenfalls m ssen mehrere, h chstens aber vier gelbe Gefahrenlichter angebracht werden. Wenn die Form des Aufbaus oder die Funktion des Fahrzeugs die Anbringung von rundum wir . kenden Gefahrenlichtem erschwert oder wenn diese teilweise verdeckt sind, sind gelbe Blink.
7 Lichter, die Licht in einem begrenzten Winkelbereich ausstrahlen (vgl. UNECE-R 65, richtungs . gebundene Blinkleuchten der Kategorie X), zul ssig. Sind f r die Sichtbarkeit und Leuchtst rke mehrere Blinklichter erforderlich, m ssen diese in der Summe die technischen Anforderungen im gesamten darzustellenden Sichtwinkel einhalten (vgl. Ziffer 2). 3/4. Anbringung und Funktionskontrolle Gelbe Gefahrenlichter d rfen demontierbar sein. Auch bei demontierbaren Gefahrenlichtem muss jedoch sichergestellt sein, dass die Sichtwinkel gem ss Ziffer eingehalten sind. Die Befestigung muss den bei der Fahrt auftretenden Kr ften gen gen und darf bei demontier . tem Gefahrenlicht keine gef hrlichen Spitzen oder Kanten aufweisen. Das Leuchten der gelben Gefahrenlichter muss dem F hrer durch ein Kontrolllicht angezeigt werden (Art. 78 Abs. 3 VTS). B. Inkrafttreten Diese Weisungen treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Weisungen vom 12.
8 Juni 1974 ber die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit besonderen Gefahren / Verwendung der gelben Gefahrenlichter / Notfallkennzeichen an rzte . fahrzeugen und die Weisungen vom 15. September 1988, Ziffer 1 ber die Kennzeichnung der Winterdienstfahrzeuge und deren Ger te. /. Doris Leuthap . Departementsvorsteherin 4/4.