Example: bankruptcy

(Wertpapierhandelsanzeige- und ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 12 -Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs-und Ver ffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur F hrungvon Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung -WpAIV)WpAIVA usfertigungsdatum: :"Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 13 G v. I 1822 Hinweis: nderung durch Art. 1 V v. I 3727 (Nr. 72) textlich nachgewiesen, dokumentarischnoch nicht abschlie end bearbeitetZuk nftige amtl. berschrift: Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, MitteilungsundVer ffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung WpAV)(ab ; 2017 I 3727) *) Nichtamtlicher Hinweis: Die berschrift wurde gem.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 12 - Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs-

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of (Wertpapierhandelsanzeige- und ...

1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 12 -Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs-und Ver ffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur F hrungvon Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung -WpAIV)WpAIVA usfertigungsdatum: :"Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 13 G v. I 1822 Hinweis: nderung durch Art. 1 V v. I 3727 (Nr. 72) textlich nachgewiesen, dokumentarischnoch nicht abschlie end bearbeitetZuk nftige amtl. berschrift: Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, MitteilungsundVer ffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung WpAV)(ab ; 2017 I 3727) *) Nichtamtlicher Hinweis: Die berschrift wurde gem.

2 Art. 1 Nr. 1 V v. I 3727 mWv wiefolgt gefasst:Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungsund Ver ffentlichungspflichten nachdem Wertpapierhandelsgesetz(Wertpapierhandel sanzeigeverordnung WpAV) Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 10 Abs. 4 Satz 1, des 15 Abs. 7 Satz 1, des 15a Abs. 5 Satz 1 und des 15b Abs. 2 Satz 1des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingef gt worden sind, verordnet dasBundesministerium der Finanzen:Abschnitt 1 Anwendungsbereich 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf:1. die Wahl des Herkunftsstaates nach 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Ver ffentlichung desHerkunftsstaates nach 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2.

3 Die Anzeige von Verdachtsf llen nach 23 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. die bermittlung der Vorabmitteilung ber die Ver ffentlichung von Insiderinformationen nach 26 Absatz1 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Ver ffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europ ischen Parlaments und des Ratesvom 16. April 2014 ber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie2003/6/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG undEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 12 -2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom , S. 1; L 287 vom , S. 320; L 306 , S. 43; L 348 vom , S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.)

4 L175 vom , S. 1) ge ndert worden ist, 5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt f r Emissionszertifikate nach Artikel17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erf llen muss, um die Offenlegung vonInsiderinformationen aufzuschieben, 6. die Art und Weise der bermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zus tzlichen Ver ffentlichung der Informationen nachArtikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 9. die Mitteilung ber die Ver ffentlichung von Eigengesch ften von F hrungskr ften nach 26 Absatz 2 desWertpapierhandelsgesetzes, 10.

5 Die Ver ffentlichung und Mitteilung bei Ver nderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 desWertpapierhandelsgesetzes, 11. die Ver ffentlichung und Mitteilung zus tzlicher Angaben nach 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und 12. die Ver ffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 desWertpapierhandelsgesetzes. Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsf llen 2 Inhalt der Anzeige(1) Eine Anzeige nach 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt f rFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verf gbar sind:1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige f r die anzeigepflichtige Person vornimmt,a) den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und b) die Gesch ftsanschrift, 2. eine Beschreibung des Gesch fts im Sinn des 23 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zua) Art des Gesch fts, bei einem Kundengesch ft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kaufoder Verkauf handelt, b) Ort, Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Gesch ftsausf hrung, c) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur G ltigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen, d) dem Finanzinstrument einschlie lich seiner internationalen Wertpapierkennnummer, e) Preis, W hrung, St ckzahl und Gesch ftsvolumen sowie 3.

6 Eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Versto es gegen ein Verbot oder Gebot nachden Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europ ischen Parlaments und des Ratesvom 14. M rz 2012 ber Leerverk ufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 , S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom , S. 1) ge ndertworden ist, st tzt, 4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begr nden, dass mit dem Gesch ft gegen ein Verbotoder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 versto en wird, 5. die zur Identifizierung der Person und zur Kl rung ihrer Rolle bei dem Gesch ft erforderlichen Angaben zumAuftraggeber und zu der aus dem Gesch ft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigenam Gesch ft beteiligten Personen, und zwar jeweilsa) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen, b) ihre Privat- und Gesch ftsanschrift, c) den Tag ihrer Geburt, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 12 -d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugeh rige Kundenidentifikationsnummer, e) eine gesch ftsbezogene Auftragsnummer, f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Gesch ftberechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind, g)

7 Hinsichtlich der sonstigen am Gesch ft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Gesch ft sowie 6. alle sonstigen Angaben, die f r die Pr fung des Vorgangs von Belang sein k nnen. (2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zurVerf gung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begr nden, es handele sich bei demGesch ft um einen Versto gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU)Nr. 236/2012. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverz glich nachzureichen. 3 Art und Form der Anzeige(1) Die Anzeige ist schriftlich zu bersenden. Im Fall der bersendung einer Anzeige mittels Telefax ist aufVerlangen der Bundesanstalt die eigenh ndig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.(2) Die Bundesanstalt kann die M glichkeit er ffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege derDatenfern bertragung zu bersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma nahmenzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeitund Unversehrtheit der Daten gew hrleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zug nglicher Netze demjeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschl sselungsverfahren angewendet 3 Ver ffentlichung von Informationen und Mitteilung ber die Ver ffentlichungUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 3a Art der Ver ffentlichung von Informationen(1)

8 Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Ver ffentlichung Medienzuzuleiten, einschlie lich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in dergesamten Europ ischen Union und in den brigen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischenWirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Ver ffentlichung im brigennach den Abs tzen 2 bis 4 und 3b und ihre Mitteilung nach 3c.(2) Bei der Ver ffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gew hrleisten, dass1. die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche geh ren m ssen, die die Informationso rasch und so zeitgleich wie m glich in allen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union und in den brigenVertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten k nnen, 2.

9 Der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dassa) der Absender der Information sicher identifiziert werden kann, b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Ver nderung der Daten besteht und dieVertraulichkeit und Sicherheit der bersendung auch im brigen durch die Art des genutzten bertragungswegs oder durch eine Verschl sselung der Daten nach dem Stand der Techniksichergestellt ist, c) bertragungsfehler oder -unterbrechungen unverz glich behoben werden k nnen, und 3. bei der bersendung der Information an die Mediena) der Name des Ver ffentlichungspflichtigen einschlie lich seiner Anschrift, b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Ver ffentlichungzusammenfasst, c) der Tag und die Uhrzeit der bersendung und d) das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 12 -erkennbar ist.

10 Der Ver ffentlichungspflichtige ist f r technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die dieInformation versandt wurde, nicht verantwortlich.(3) Der Ver ffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt1. die Person, die die Information an die Medien gesandt hat, 2. die verwandten Sicherheitsma nahmen f r die bersendung an die Medien, 3. den Tag und die Uhrzeit der bersendung an die Medien, 4. das Mittel der bersendung an die Medien und 5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verz gerung der Ver ffentlichung mitzuteilen.(4) Beauftragt der Ver ffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Ver ffentlichung, bleibt erf r die Erf llung seiner Ver ffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Abs tze 1bis 3 erf llen.(5) Die Abs tze 1 bis 4 gelten entsprechend1.


Related search queries