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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
fedlex.data.admin.ch1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10.
Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht
www.bj.admin.chGemäss Obligationenrecht haben Aktionäre ein Recht auf Teilnahme an der GV. Verwaltungsratsbeschlüsse oder GV-Beschlüsse, welche das Recht eines Aktionärs auf Teilnahme an der GV entziehen oder einschränken sind nichtig. GV-Beschlüsse, welche in Abwesenheit von befugten Teilnehmer erfolgen, sind anfechtbar.