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Arbeitshilfe § 18 AVR Besitzstandsregelung
www.mav-ekm.deBegriffserklärung: Vergleichsjahresvergütung Die Vergleichsjahresvergütung beinhaltet: das 12,616 fache der am 01.06.07 zustehenden Monatsvergütung (12 Monatslöhne + „Weih-nachtsgeld“) zuzüglich Urlaubsgeld nach Anl.