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Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Vollzitat: Gesetz ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz ber die Rechtsverh ltnisse der Mitglieder des DeutschenBundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) AbgGAusfertigungsdatum: :"Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletztdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. 21. I 326; zuletzt ge ndert durch Art 1 G v. I 4650Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Das G wurde als Art. I G v. I 297 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es istgem. Art. X Satz 2 dieses G nach Ma gabe seines 46 in Kraft AbschnittErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im BundestagErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des AbschnittMitgliedschaft im Bundestag und Beruf 2 Schutz der freien Mandatsaus bung(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben,anzunehmen oder auszu ben.

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen. (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von 1.

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