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Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Vollzitat: Gesetz ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz ber die Rechtsverh ltnisse der Mitglieder des DeutschenBundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) AbgGAusfertigungsdatum: :"Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletztdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. 21. I 326; zuletzt ge ndert durch Art 1 G v. I 4650Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Das G wurde als Art. I G v. I 297 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es istgem. Art. X Satz 2 dieses G nach Ma gabe seines 46 in Kraft AbschnittErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im BundestagErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des AbschnittMitgliedschaft im Bundestag und Beruf 2 Schutz der freien Mandatsaus bung(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben,anzunehmen oder auszu ben.

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen. (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von 1.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz ber die Rechtsverh ltnisse der Mitglieder des DeutschenBundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) AbgGAusfertigungsdatum: :"Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletztdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. 21. I 326; zuletzt ge ndert durch Art 1 G v. I 4650Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Das G wurde als Art. I G v. I 297 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es istgem. Art. X Satz 2 dieses G nach Ma gabe seines 46 in Kraft AbschnittErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im BundestagErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des AbschnittMitgliedschaft im Bundestag und Beruf 2 Schutz der freien Mandatsaus bung(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben,anzunehmen oder auszu ben.

2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb,der Annahme und Aus bung eines Mandats sind unzul ssig.(3) Eine K ndigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Aus bung des Mandats istunzul ssig. Eine K ndigung ist im brigen nur aus wichtigem Grunde zul ssig. Der K ndigungsschutz beginntmit der Aufstellung des Bewerbers durch das daf r zust ndige Organ der Partei oder mit der Einreichung desWahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. 3 WahlvorbereitungsurlaubEinem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monatevor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gew hren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seinerBez ge besteht f r die Dauer der Beurlaubung nicht. 4 Berufs- und Betriebszeiten(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- undBetriebszugeh rigkeit anzurechnen.

3 (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder berbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnungnach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erf llung der Unverfallbarkeitsfristen des 1 des Gesetzes zurVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 23 -Dritter AbschnittRechtsstellung der in den Bundestag gew hlten Angeh rigen des ffentlichenDienstes 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem ffentlich-rechtlichen Dienstverh ltnis(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverh ltnis eines in den Bundestag gew hlten Beamten mitDienstbez gen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses ( 42 Abs. 2 Satz 1 desBundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats f r die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflichtzur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

4 Das gleiche gilt,wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverh ltnis berufen wird, von dem Tage an, mit demseine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz"au er Dienst" ("a. D.") zu f hren. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Anspr che auf das Heilverfahren undeinen Unfallausgleich unber hrt. Satz 1 gilt l ngstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.(2) F r den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 l ngstens bis zum Eintritt oder biszur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngem .(3) Einem in den Bundestag gew hlten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen AntragUrlaub ohne Anw rterbez ge zu gew hren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnpr fung zum Beamtenauf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverh ltnis nach Absatz 1 von dem Tagean, mit dem die Ernennung wirksam wird.

5 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverh ltnis eines Beamtenbegr ndeten Rechte und Pflichten f r l ngstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag,der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, sp testens drei Monate nachAntragstellung wieder in das fr here Dienstverh ltnis zur ckzuf hren. Das ihm zu bertragende Amt mu derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angeh ren wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestensdemselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erh lt er die Dienstbez ge deszuletzt bekleideten Amtes.(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einenAntrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverh ltnis begr ndeten Rechte und Pflichten ( 5 Abs.)

6 1) weiterbis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbeh rde kann den Beamten jedoch,wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angeh rt noch bei Beendigung der Mitgliedschaftim Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter bertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3wieder in das fr here Dienstverh ltnis zur ckf hren; lehnt der Beamte die R ckf hrung ab oder folgt er ihr nicht,so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte w hrend der Dauer seiner Mitgliedschaft imBundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist. 7 Dienstzeiten im ffentlichen Dienst(1) Abweichend von 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des 23 Abs. 5 verz gert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in denGrundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des 28 Abs.

7 1 und 2 desBundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.(2) Wird der Beamte nicht nach 6 in das fr here Dienstverh ltnis zur ckgef hrt, so wird dasBesoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag bis zum Eintritt desVersorgungsfalles hinausgeschoben. Wird der Bundesbeamte nicht nach 6 in das fr here Dienstverh ltniszur ckgef hrt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe desGrundgehaltes.(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbeschadet der Regelung des 23 Abs. 5 nicht als Dienstzeitim Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt f r die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft imBundestag, wenn der Beamte nicht nach 6 in das fr here Dienstverh ltnis zur ckgef hrt wird.(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtlicheDienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 23 -(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- undBesch ftigungszeiten bei Arbeitnehmern des ffentlichen Dienstes anzurechnen; im Rahmen einer bestehendenzus tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die dieAnwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

8 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des ffentlichen Dienstes(1) Die 5 bis 7 gelten f r Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverh ltnis eines Soldaten auf Zeit ruhen l ngstens f r die Dauer derVerpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit l ngstens f r die Zeit, f r die er in das Beamtenverh ltnis berufenworden ist.(3) Absatz 2 und die Vorschriften der 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngem f r Angestellte des ffentlichenDienstes. ffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die T tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,einer Gemeinde oder anderer K rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ffentlichen Rechts oder ihrerVerb nde mit Ausnahme der ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verb nde. 9 Hochschullehrer(1) F r die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gew hlten Hochschullehrer im Sinne des 42 desHochschulrahmengesetzes findet 6 mit der Ma gabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an dergleichen Hochschule wiederverwendet werden m ssen.

9 (2) Hochschullehrer k nnen eine T tigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden undHabilitanden w hrend der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Verg tung f r diese T tigkeit istentsprechend den tats chlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Verg tung darf 25 vom Hundert derBez ge, die aus dem Dienstverh ltnis als Hochschullehrer zu zahlen w ren, nicht bersteigen. Im brigen sinddie f r Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden. 10 Wahlbeamte auf ZeitDie L nder k nnen durch Gesetz f r Wahlbeamte auf Zeit von 6 abweichende Regelungen AbschnittLeistungen an Mitglieder des Bundestages 11 Abgeordnetenentsch digung(1) Die monatliche Entsch digung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bez geneines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gem der Anlage IV desBundesbesoldungsgesetzes mit Zulage f r Richter und Staatsanw lte bei obersten Gerichtsh fen des Bundes).

10 Die Abgeordnetenentsch digung betr gt 10 083, 47 Euro. F r die Anpassung der Entsch digung gilt das in denAbs tzen 4 und 5 geregelte Verfahren.(2) Der Pr sident erh lt eine monatliche Amtszulage in H he eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seineStellvertreter in H he der H lfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Aussch sse, derUntersuchungsaussch sse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in H hevon 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentsch digung und der Amtszulage vermindert sich inAnsehung der zu den Kosten in Pflegef llen nach 27 gew hrten Zusch sse vom 1. Januar 1995 an um einDreihundertf nfundsechzigstel.(4) Die monatliche Entsch digung nach Absatz 1 wird j hrlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist dieEntwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Pr sident des StatistischenBundesamtes j hrlich bis zum 31.


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