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MELDEPFLICHT UND AUFENTHALT SOZIALE SICHERHEIT. Aufenthalt: Staatsb rgerInnen aus EU/EWR-L ndern und Gesetzliche Sozialversicherungsbeitr ge werden von der Schweiz k nnen ohne Visum einreisen, sie ben tigen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen bezahlt. Bei keine Aufenthaltsgenehmigung. ArbeitnehmerInnen werden die Beitr ge von Lohn/Gehalt abgezogen. Meldung: bei der rtlichen Meldebeh rde des Rathaus/. DEUTSCHLAND B rgerhaus/Ortsamts Ihres Wohnorts (Einwohnermeldeamt/ Krankenversicherung: Im Bereich Krankenversicherung B rgeramt) innerhalb einer Woche. F r die Anmeldung gibt es zahlreiche verschiedene Tr ger. Grunds tzlich sind ben tigen Sie einen Reisepass oder Personalausweis. die Krankenkassen frei w hlbar. ARBEITSUCHE Ihre ArbeitgeberIn/Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der Allgemeine Informationen gew hlten Krankenkasse an. Die Krankenkasse k mmert EU/EWR/Schweizer Staatsb rgerInnen und deren sich um Ihre Anmeldung bei der Pflege-, Arbeitslosen- und Angeh rige (EU/EWR/Schweizer Staatsb rgerschaft) Rentenversicherung.
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