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Merkblatt | 04

Merkbl tter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben f nf Wochen, ltere Lernende mindestens vier Wochen Ferien ss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Alterjahr f r jedes Bildungsjahr f nf Wochen Ferien zu gew hren. Diese Regelung gilt laut Art. 329a Abs. 1 OR generell f r alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und somit auch f r Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volont rinnen und Volont , die lter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr. Im offiziellen Lehr- bzw. Anlehrvertragsformular* der kantonalen Berufsbildungs mter ist unter der Rubrik Ferien und freie Tage der Ferienanspruch in Wochen pro Bildungsjahr Ferienanspruch f r Lernende gilt pro Bildungsjahr. In der Regel wird er jedoch pro Kalenderjahr einem Ferienanspruch von f nf Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheBei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheDamit gen gend Erholung gew hrleistet ist, m ssen wenigstens zwei Ferienwochen pro Bildungsjahr zusammenh ngend bezogen

Gesamtarbeitsverträge können abweichende Bestimmungen vorsehen. Ist der Lehrbetrieb Mitglied eines Verbands, der einen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat,

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