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Merkblatt | 04

Merkbl tter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben f nf Wochen, ltere Lernende mindestens vier Wochen Ferien ss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Alterjahr f r jedes Bildungsjahr f nf Wochen Ferien zu gew hren. Diese Regelung gilt laut Art. 329a Abs. 1 OR generell f r alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und somit auch f r Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volont rinnen und Volont , die lter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr. Im offiziellen Lehr- bzw. Anlehrvertragsformular* der kantonalen Berufsbildungs mter ist unter der Rubrik Ferien und freie Tage der Ferienanspruch in Wochen pro Bildungsjahr Ferienanspruch f r Lernende gilt pro Bildungsjahr. In der Regel wird er jedoch pro Kalenderjahr einem Ferienanspruch von f nf Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheBei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheDamit gen gend Erholung gew hrleistet ist, m ssen wenigstens zwei Ferienwochen pro Bildungsjahr zusammenh ngend bezogen

Gesamtarbeitsverträge können abweichende Bestimmungen vorsehen. Ist der Lehrbetrieb Mitglied eines Verbands, der einen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat,

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1 Merkbl tter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben f nf Wochen, ltere Lernende mindestens vier Wochen Ferien ss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Alterjahr f r jedes Bildungsjahr f nf Wochen Ferien zu gew hren. Diese Regelung gilt laut Art. 329a Abs. 1 OR generell f r alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und somit auch f r Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volont rinnen und Volont , die lter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr. Im offiziellen Lehr- bzw. Anlehrvertragsformular* der kantonalen Berufsbildungs mter ist unter der Rubrik Ferien und freie Tage der Ferienanspruch in Wochen pro Bildungsjahr Ferienanspruch f r Lernende gilt pro Bildungsjahr. In der Regel wird er jedoch pro Kalenderjahr einem Ferienanspruch von f nf Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheBei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Bildungsjahr haben die Lernenden Anspruch auf Ferientage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche Ferientage pro Monat bei einer 51/2-Tage-WocheDamit gen gend Erholung gew hrleistet ist, m ssen wenigstens zwei Ferienwochen pro Bildungsjahr zusammenh ngend bezogen d rfen nicht durch Bezahlung abgegolten | 041 |4 Ferienregelung f r Lernende in der beruflichen Grundbildung 2 |4 Der Lehrbetrieb kann den Zeitpunkt der Ferien tzlich kann der Lehrbetrieb den Zeitpunkt der Ferien der Lernenden festlegen, wobei er im Rahmen der betrieblichen Bed rfnisse auf die W nsche der Lernenden R cksicht zu nehmen hat.

2 Betriebsferien gelten auch f r sollen w hrend der schulfreien Zeit genommen die Ferien ausserhalb der Schulferien, so sind die Lernenden verpflichtet, den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht zu besuchen. Schultage w hrend der Ferien k nnen als Ferien-tage nachbezogen d rfen unter Umst nden gek rzt Lernende ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ( wegen Krankheit, Unfall, Milit rdienst), so k nnen die Ferien um einen Zw lftel gek rzt werden, wenn die Verhinderung zwei volle Monate gedauert hat; um zwei Zw lftel, wenn sie drei Monate gedauert hat Schwangerschaft und Geburt k nnen die Ferien erst dann um einen Zw lftel gek rzt werden, wenn die Arbeitsverhinderung drei volle Monate gedauert Verhinderungen der Arbeitsleistung infolge eigenen Verschuldens k nnen die Ferien um einen Zw lftel gek rzt werden, wenn die Verhinderung einen vollen Monat gedauert hat.

3 Um zwei Zw lftel, wenn sie zwei volle Monate gedauert hat Krankheit oder Unfall verpasste Ferientage sind nachtr glich zu gew hren, wobei die Lernenden den entsprechenden Nachweis ( Arztzeugnis) zu erbringen r gewisse ausserordentliche Anl sse wird zus tzlich Freizeit gew gilt f r Anl sse wie zum Beispiel Heirat, Todesfall, Wohnungswechsel, Arztbesuch oder Besuch einer Amtsstelle. Die Lernenden haben daf r Anspruch auf zus tzliche freie Stunden oder Tage. Die Dauer der bezahlten Abwesenheit richtet sich nach betriebs-, orts- oder branchen blichen Gegebenheiten (Gesamtarbeitsvertrag). Kanton kann maximal acht Feiertage den Sonntagen gleichstellen. M ssen Lernende ausnahmsweise an einem solchen Tag arbeiten, so haben sie das Recht, den Feiertag zu kom-pensieren. Nicht kompensiert werden k nnen Feiertage, die sich mit dem blichen Frei-Tag decken. F llt ein Feiertag in die Ferienzeit der Lernenden, kann der Ferientag nachbezogen 1.

4 August ist ein bezahlter eidgen ssischer berechtigt zu zus tzlichem r unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende T tigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie f r die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung k nnen Lernende (oder Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr) maximal f nf Arbeitstage Jugendurlaub beantragen. Der Urlaub muss der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner im Lehrbetrieb zwei Monate im Voraus gemeldet werden. Grunds tzlich ist der Jugendurlaub unbezahlt. Der Lehrbetrieb kann mit den Lernenden eine Entl hnung absprechen (Art. 329e OR).Gesamtarbeitsvertr ge k nnen abweichende Bestimmungen der Lehrbetrieb Mitglied eines Verbands, der einen Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat, kann auch der Lehrvertrag den diesbez glichen Bestimmungen unterliegen. In Gesamt- arbeitsvertr gen k nnen von diesem Merkblatt abweichende Ferienregelungen vereinbart Bezug : Schweizerische Gemeinschaft der Jugendverb nde SAJV, Bern, Tel.

5 031 326 29 f r Wirtschaft SECO. Besondere Bestimmungen f r Jugendliche. ber die Spezialregelung im Gastgewerbe erteilen:hotelleriesuisse, Bern, Tel. 031 370 41 11 Hotel&Gastro Union, Luzern, Tel. 041 418 22 22 Hotel&Gastro formation, Weggis, Tel. 041 392 77 77 LiteraturMerkblatt Koordination von ziviler und milit rischer Ausbildung . Bezugsquelle: Eidg. Departement f r Verteidigung, Bev lkerungsschutz und Sport (VBS), Bern, Tel. 058 462 21 (Mein Milit rdienst > Dienstleistende > Dienstverschiebung > Allgemeine Informationen > Ich bin Angeh riger der Armee (AdA) im Studium)SDBB. Lexikon der Berufsbildung. Bern : SDBB Verlag, 2013. 224 S. ISBN mit Sprachwechsel unter: SDBB:SDBB Vertrieb, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen, Tel. 0848 999 001, Fax 031 320 29 |4 SDBB BernGanzer oder teilweiser Nachdruck einschliesslich Speicherung und Nutzung auf optischen und elektronischen Datentr gern f r nicht kommerzielle Zwecke mit entsprechender Quellenangabe | Haus der Kantone | Speichergasse 6 | Postfach | CH-3001 BernTelefon 031 320 29 00 | Fax 031 320 29 01 | 04 Ferienregelung f r Lernende in der beruflichen August 2015


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