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Merkblatt | 203 - Berufsbildung.ch

Merkbl tter |8 Wird eine lernende Person w hrend einer beruflichen Grundbildung krank oder erleidet sie einen Unfall, steht sie unter besonderem rechtlichen Schutz. Einige der folgenden Fragen werden f r Sie als Berufsbildner/in oder Lehrbetrieb auftauchen:Wo sind die Lernenden versichert?Welche Leistungen sind versichert?Was passiert bei fehlendem Versicherungsschutz?Was tun Sie als Berufsbildner/in in konkreten F llen?Was muss die lernende Person bei Krankheit oder Unfall wissen?In diesem Merkblatt finden Sie Antworten auf die oben genannten und weitere Fragen sowie einen berblick ber das Thema. Sie erfahren, wie Sie vorgehen m ssen und wie Sie sich als Berufsbildner/in im Arbeitsalltag verhalten k nnen.

merkblätter www.berufsbildung.ch 1 |6 Wird eine lernende Person während einer beruflichen Grundbildung krank oder erleidet sie einen Unfall, steht sie unter besonderem rechtlichen Schutz.

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1 Merkbl tter |8 Wird eine lernende Person w hrend einer beruflichen Grundbildung krank oder erleidet sie einen Unfall, steht sie unter besonderem rechtlichen Schutz. Einige der folgenden Fragen werden f r Sie als Berufsbildner/in oder Lehrbetrieb auftauchen:Wo sind die Lernenden versichert?Welche Leistungen sind versichert?Was passiert bei fehlendem Versicherungsschutz?Was tun Sie als Berufsbildner/in in konkreten F llen?Was muss die lernende Person bei Krankheit oder Unfall wissen?In diesem Merkblatt finden Sie Antworten auf die oben genannten und weitere Fragen sowie einen berblick ber das Thema. Sie erfahren, wie Sie vorgehen m ssen und wie Sie sich als Berufsbildner/in im Arbeitsalltag verhalten k nnen.

2 Wichtige Adressen und Links sind am Schluss aufgef | 203 Krankheit und Unfall2 |8 Rechtliche SituationBerufsbildner/in und Lehrbetrieb sind gesetzlich verpflichtet, Unf lle und Berufskrankheiten zu ver-h ten. Diese Pflicht ergibt sich vor allem aus dem Bundesgesetz ber die Unfallversicherung (UVG), dem inzwischen praktisch alle Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden unterstehen, und insbeson-dere aus der dazugeh renden Verordnung ber die Unfallverh tung (VUV), aus dem Arbeitsgesetz (ArG), indirekt auch aus dem Obligationenrecht (OR) und dem Berufsbildungsgesetz (BBG). Nebst dieser Pflicht m ssen Sie als Berufsbildner/in oder Lehrbetrieb auch wissen, welche Versicherungen bez glich Krankheit oder Unfall der Lernenden abzuschliessen sind, damit die Risiken in einem Schadenfall gen gend gedeckt sind die Lernenden versichert?

3 Krankenversicherung (KVG Art. 3, 8, 25, 61 Abs. 3)Gem ss dem Krankenversicherungsgesetz ist jede in der Schweiz lebende Person verpflichtet, sich f r Krankenpflege zu versichern. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bernimmt die Kosten f r die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. F r die Versicherung der Minderj hrigen ist die gesetzliche Vertretung verantwortlich. Die Deckung f r Unf lle kann bei Versicherten sistiert werden, wenn sie bei ihrer Krankenversicherung mittels Antrag nachweisen, dass sie nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch f r dieses Risiko voll gedeckt sind. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verh ltnissen gew hren die Kantone Pr mienverbilligungen.

4 F r Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr hat der Versicherer eine tiefere Pr mie festzulegen. Er ist berechtigt, dies auch f r Versicherte zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung (UVG Art. 6, 8, 10 ff.)Die Unfallversicherung bernimmt bei einem Unfall unter anderem die Kosten f r die Heilbehandlung und deckt ber Taggelder und Renten das Risiko des Lohnausfalls ab. Alle in der Schweiz besch ftigten Lernenden, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volont re und Volont rinnen sind wie die brigen Arbeitnehmenden gem ss UVG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunf llen, Nichtberufsunf llen und Berufskrankheiten versichert.

5 Auch Jugendliche in der Schnupperlehre geniessen Versicherungsschutz. Lernende, die in SUVA-unterstellten Betrieben arbeiten, sind bei der SUVA versichert. Die anderen Betriebe haben ihre Arbeitnehmenden bei einer vom Bund anerkannten privaten Versicherung, Krankenkasse oder ffentlichen Unfallkasse zu versichern. KrankentaggeldversicherungDie Krankentaggeldversicherung verg tet einen vor bergehenden Lohnausfall bei einer teilweisen oder vollen Arbeitsunf higkeit wegen Krankheit. Taggeldversicherungen werden zum einen als Kollektivversicherung von den Arbeitgebenden f r ihre Arbeitnehmenden oder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie Berufsverb nden f r ihre Mitglieder abgeschlossen.

6 Wird die Taggeldversicherung vom Arbeitnehmer abgeschlossen, ersetzt sie dessen gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. In der Regel erfolgt der Abschluss nach dem Bundesgesetz ber den Versicherungsvertrag (VVG) und nicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Zum anderen besteht f r Arbeitnehmende die M glichkeit, zus tzlich eine individuelle Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, um einen verbleibenden Lohnausfall abzudecken. Da dies f r Lernende in der Regel nicht von Bedeutung ist, wird darauf nachfolgend nicht mehr passiert bei fehlendem Versicherungsschutz?Sind die Lernenden aus einem Vers umnis des Lehrbetriebs bei einem Unfall nicht versichert, so springt eine Ersatzkasse ein, welche die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringt und von Ihnen als Lehrbetrieb die geschuldeten Pr mien einzieht, allenfalls mit Pr mie f r die obligatorische Versicherung der Berufsunf lle und der Berufskrankheiten tragen Sie als Lehrbetrieb.

7 3 |8 Wer bezahlt die Pr mien?UnfallDie Pr mie f r die obligatorische Versicherung der Berufsunf lle und der Berufskrankheiten tr gt der Pr mie f r die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunf lle tragen die Lernenden,soweit der Lehrbetrieb sie nicht bernimmt. Im offiziellen Lehrvertragsformular der kanto-nalen Berufsbildungs mter ist unter der Rubrik Versicherungen anzugeben, wer die Pr mie Leistungen sind versichert?UnfallDie obligatorische Unfallversicherung schliesst Pflegeleistungen (z. B. Arzt-, Spital- und Medika-mentenkosten), Kostenverg tungen (z. B. Trans-port- und Rettungskosten) sowie Geldleistungen (z. B. Taggeld und Invalidenrente) Unfall, der eine rztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunf higkeit zur Fol-ge hat, ist unverz glich dem Lehrbetrieb zu melden.

8 Dieser muss wiederum die Unfallversi-cherung informieren. Bei einer Arbeitsunf higkeit aufgrund eines Unfalls ist in der Regel ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen bzw. ist ein Eintrag des Arztes auf der Unfallmeldung erforderlich. KrankheitDie Pr mien f r die obligatorische Krankenversich-erung und allf llige Zusatzversicherungen werden in der Regel von der lernenden Person oder von ihren Eltern Pr mien f r die vom Betrieb abgeschlossene Krankentaggeldversicherung werden in der Regel h lftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers darf 50% nicht berschreiten. KrankheitDie obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bernimmt die notwendigen Kosten f r die Untersuchung und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen.

9 Durch freiwillige Zusatzversicherungen k nnen erweiterte Lei-stungen wie Alternativmedizin, Transport oder eine bessere Versorgung im Spital versichert werden. Die wirtschaftlichen Folgen der Krank-heit (Lohnausfall) sind von der obligatorischen Krankenversicherung dagegen nicht vom Arbeitgeber eine Krankentaggeld-versicherung abgeschlossen, bernimmt diese dessen gesetzlich geregelte Lohnfortzahlungs-pflicht im Krankheitsfall. KrankheitIst die lernende Person an der Arbeitsleistung verhindert, hat sie dies dem Lehrbetrieb sofort zu melden bzw. melden zu lassen. Vom dritten Tag an ist in der Regel ein Arztzeugnis vorzule-gen. Es kann aber unter Umst nden schon ab dem ersten Tag verlangt werden, wenn dies f r die Erwerbsausfallversicherung notwendig ist oder erzieherische Gr nde daf r ist ein Unfall oder eine Krankheit zu melden?

10 Entsteht beim Lehrbetrieb der Eindruck von ungen genden Arztzeugnissen, kann er einen Vertrauensarzt bezeichnen, der die attestierte Arbeitsunf higkeit berpr ft. Die Kosten der Untersuchung tr gt der Lehrbetrieb. Im Sinne eines guten Einvernehmens k nnen der lernenden Person auch mehrere Vertrauens rzte vorgeschlagen |8 UnfallDer Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversi-cherung entsteht bei einer Arbeitsunf higkeit am dritten Tag nach dem Unfalltag. F r die ersten drei Tage Unfalltag mit eingerechnet sind gem ss OR in der Regel die Arbeitge-benden zur Zahlung von mindestens vier F nf-teln des Lohns verpflichtet. Karenztage seitens des Arbeitgebers sind nicht zul lange erfolgt die Lohnfortzahlung?