Transcription of Fachkonzept für berufsvorbereitende ... - Arbeitsagentur
1 Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bildungsma nahmen nach 51 ff. SGB III (BvB 1 bis 3). (November 2012). Inhaltsverzeichnis Seite I. allgemeine Grunds tze 1. 1. Gesetzliche grundlagen 1. 2. Ziele der Ma nahmen 1. 3. Zielgruppe 2. 4. Ma nahmeort 4. II. Fachkonzept 5. 1. Wesentliche Eckpunkte des Fachkonzepts 5. 2. allgemeine Grunds tze der Durchf hrung 6. 3. Angebotsstruktur 8. Eignungsanalyse 11. Grundstufe 12. F rderstufe 13. bergangsqualifizierung 13. Bildungsbegleitung 15. Zielgruppenspezifische Ausrichtung 15. F rderdauer 17. Qualifizierungs-/ F rderplanung 19. 4. F rder- und Qualifizierungssequenzen 20. Berufsorientierung/ Berufswahl 21. Berufliche Grundfertigkeiten 21. Betriebliche Qualifizierung 22. Grundlagenqualifizierung IT- und Medienkompetenz 23.
2 Arbeitsplatzbezogene Einarbeitung 23. Bewerbungstraining 24. Sprachf rderung 24. Allgemeiner Grundlagenbereich und nachtr glicher Erwerb eines 24. Hauptschulabschlusses bzw. gleichwertigen Schulabschlusses 5. Kooperation und Lernortverbund 26. 6. Sonstige Regelungen 28. 7. Qualit tsmerkmale 29. 8. Besondere Regelungen f r junge Menschen mit Behinderung 35. Erg nzung zur Angebotsstruktur 36. Erg nzung zu den F rder- und Qualifizierungssequenzen 38. Besondere Regelungen zur individuellen F rderdauer 40. Sonstige Regelungen 41. Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bildungsma nahmen gem. 51 ff SGB III (BvB 1- 3) 1. Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bil- dungsma nahmen nach 51 ff SGB III. (BvB 1 3). I. allgemeine Grunds tze 1.
3 Gesetzliche grundlagen Der Anspruch auf Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der L nder Gesetzliche Grund- unterliegenden berufsvorbereitenden Bildungsma nahme (BvB) beruht lagen auf 51 ff SGB III. Die F rderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung richtet sich nach den 112 ff SGB III. 2. Ziele der Ma nahmen Im Rahmen der BvB nach diesem Fachkonzept wird vorrangig die Vor- Ziel der BvB. bereitung und Eingliederung in Ausbildung angestrebt. Unter Beibehal- tung dieser vorrangigen Zielsetzung kann auch die Vorbereitung einer Besch ftigungsaufnahme ein paralleles Ziel sein, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in der Person liegender Gr nde nicht m glich ist. Zu den wichtigsten Aufgaben geh rt es, den Teilnehmenden die M glichkeit zu geben, ihre F higkeiten, Fertigkeiten und Interessen hinsichtlich einer m glichen Berufs- wahl zu berpr fen und zu bewerten, sich im Spektrum geeigneter Berufe zu orientieren und eine Berufswahl- entscheidung zu treffen, den Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten f r die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf.)
4 Auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) oder - sofern dies (noch). nicht m glich ist - f r die Aufnahme einer Besch ftigung zu ver- mitteln und die Teilnehmenden m glichst nachhaltig in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt zu integrieren. Weitere Ziele sind: Vermeidung oder schnelle Beendigung von Ausbildungs- und Ar- beitslosigkeit, Verbesserung der beruflichen Handlungsf higkeit, Erh hung des Qualifikationsniveaus, Er ffnung und Reaktivierung betrieblicher Qualifizierungsangebote, Erh hung des Angebots an Ausbildungs- und Arbeitstellen, hohe Kundenzufriedenheit. Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bildungsma nahmen gem. 51 ff SGB III (BvB-1 3) 2. Eine hohe bergangsquote in Ausbildung und Arbeit soll zu einer Stei- gerung der Effizienz und Effektivit t berufsvorbereitender Bildungsma - nahmen beitragen.
5 3. Zielgruppe Zielgruppe Zur Zielgruppe berufsvorbereitender Bildungsma nahmen der BA geh - ren junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre Vollzeit- schulpflicht erf llt und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben. Die jungen Menschen m ssen zudem grunds tzlich eine Berufsausbil- dung anstreben. Nur wenn dies wegen in der Person liegender Gr nde nicht m glich ist, kann eine Zuweisung zur F rderung einer Besch fti- gungsaufnahme erfolgen. Zur Zielgruppe z hlen insbesondere junge Menschen, die noch nicht ber die erforderliche Ausbildungsreife oder Be- rufseignung verf gen* (s. Begriffsdefinition) oder denen die Aufnahme einer Ausbildung wegen fehlender ber- einstimmung zwischen den Anforderungen des Ausbildungs- marktes und dem pers nlichen Bewerberprofil nicht gelungen ist und deren Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen durch die wei- tere F rderung ihrer beruflichen Handlungsf higkeit erh ht wer- den sollen (Steigerung der Vermittelbarkeit).
6 Darunter fallen auch junge Menschen mit komplexem F rderbedarf, bei denen pers nliche Rahmenbedingungen und die famili re Situation verst rkt ber cksichtigt werden m ssen und/oder bei denen vor Ma nahmebeginn zwar keine eindeutige positive Prognose zur Herstellung der Ausbildungsreife vorliegt, die Auf- nahme einer Ausbildung aber nicht grunds tzlich ausgeschlos- sen ist und die vor Ma nahmebeginn ausreichend motiviert und stabilisiert sind, um eine regelm ige Teilnahme sicherzustellen. Die F higkeiten der jungen Menschen m ssen erwarten lassen, dass sie das Ziel der Ma nahme erreichen (s. 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Neben der formalen Zugeh rigkeit zur Zielgruppe muss aufgrund der individuellen Situation eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsma nahme erforderlich sein.
7 F r die Abgrenzung zur F rderung der beruflichen Weiterbildung (auch hinsichtlich der Vorbereitung auf den nachtr glichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses). gelten die Regelungen des 81 Abs. 2 SGB III. Eine F rderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsma nahmen kommt f r junge Menschen (noch) nicht in Betracht, die aufgrund vielf l- tiger und schwerwiegender Hemmnisse insbesondere im Bereich Moti- vation/Einstellungen, Schl sselqualifikationen und sozialer Kompeten- zen eine regelm ige Teilnahme noch nicht erwarten lassen und des- halb eine vorgelagerte Stabilisierungsma nahme ben tigen. F r diesen Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bildungsma nahmen gem. 51 ff SGB III (BvB 1- 3) 3.
8 Personenkreis sind neben m glichen Angeboten des SGB VIII insbe- sondere Aktivierungshilfen f r J ngere nach 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB. III angezeigt. Diese F rderm glichkeit besteht auch f r Menschen mit Behinderung und im Rechtskreis SGB II aufgrund des 16 Abs. 1 SGB. II. F r Jugendliche mit komplexem F rderbedarf ist eine besonders sorg- f ltige Vorauswahl durch die Beratungsfachkraft der Agentur f r Arbeit erforderlich. F r Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II sollte diese Vorauswahl unterst tzt werden durch vorgeschaltete Aktivierungshilfen f r J ngere nach 16 Abs. 1. SGB II i. V. m. 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III oder gezielt vorbereitende Arbeitsgelegenheiten f r Jugendliche. Bei regionaler Verf gbarkeit entsprechender Angebote sollen junge Menschen mit vielf ltigen und schwerwiegenden Hemmnissen insbe- sondere im Bereich von Schl sselqualifikationen oder mit einer ausge- pr gten Schulm digkeit vorrangig in berufsvorbereitende Bildungsma - nahmen mit produktionsorientiertem Ansatz (BvB-Pro) zugewiesen wer- den.
9 Junge Menschen, die Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII ben ti- SGB VIII. gen, k nnen an berufsvorbereitenden Bildungsma nahmen teilnehmen, wenn zu erwarten ist, dass das Ma nahmeziel erreicht wird. Hierbei sollen erg nzende Unterst tzungsm glichkeiten des SGB VIII genutzt werden. Sofern eine positive Prognose f r eine erfolgreiche Ma nahmeteilnahme wegen der ausgepr gten sozialen Benachteili- gungen und individuellen Beeintr chtigungen verneint werden muss, ist eine Teilnahme noch nicht m glich. * F r die BvB ma gebliche Begriffsdefinitionen der Ausbildungsreife und Berufseignung (s. Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife) : Ausbildungsreife: Eine Person kann als ausbildungsreif bezeichnet werden, wenn sie die allge- meinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsf higkeit erf llt und die Mindestvo- raussetzungen f r den Einstieg in die berufliche Ausbildung mitbringt.
10 Dabei wird von den spezifischen Anforderungen einzelner Berufe abgesehen, die zur Beurteilung der Eignung f r den jeweiligen Beruf herangezogen werden (Be- rufseignung). Fehlende Ausbildungsreife zu einem gegebenen Zeitpunkt schlie t nicht aus, dass sie zu einem sp teren Zeitpunkt erreicht werden kann. (Hinsichtlich rehaspezifischer Aspekte siehe Ziffer ). Berufseignung: Eine Person kann dann f r einen Ausbildungsberuf, eine berufliche T tigkeit oder Position als geeignet bezeichnet werden, wenn sie ber die Merkmale Fachkonzept f r berufsvorbereitende Bildungsma nahmen gem. 51 ff SGB III (BvB-1 3) 4. verf gt, die Voraussetzung f r die jeweils geforderte berufliche Leistungsh he sind, und der (Ausbildungs-)Beruf, die berufliche T tigkeit oder die berufliche Position die Merkmale aufweist, die Voraussetzung f r die berufliche Zufrie- denheit der Person sind.