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Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung

10/2021 Bundesagentur f r Arbeit 1 Informationen zur Arbeitnehmer berlassung Im Folgenden erhalten Sie f r eine eventuelle Antragstellung Informationen zum Arbeitnehmer berlassungsgesetz (A G). Diese k nnen im Einzelfall eine Inanspruchnahme rechtsberatender Berufe nicht ersetzen. 1. Verleiher im Sinne des Arbeitnehmer berlassungsgesetzes (A G) ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen T tigkeit zur Arbeitsleistung berl sst, unabh ngig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht. 2. Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbst ndigen Dienst- oder Dienstverschaffungs- sowie Gesch ftsbesorgungsvertr gen werden nicht vom A G erfasst. 3. Die Arbeitnehmer berlassung im Rahmen der wirtschaftlichen T tigkeit ist grunds tzlich erlaubnispflichtig. 4. Nicht erlaubnispflichtig sind: a.

Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages abgewichen werden, soweit der ... Zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität / Bonität in Höhe von 2.000 € für jede beschäftigte Leiharbeitskraft, mindestens jedoch von 10.000 € erforderlich.

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1 10/2021 Bundesagentur f r Arbeit 1 Informationen zur Arbeitnehmer berlassung Im Folgenden erhalten Sie f r eine eventuelle Antragstellung Informationen zum Arbeitnehmer berlassungsgesetz (A G). Diese k nnen im Einzelfall eine Inanspruchnahme rechtsberatender Berufe nicht ersetzen. 1. Verleiher im Sinne des Arbeitnehmer berlassungsgesetzes (A G) ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen T tigkeit zur Arbeitsleistung berl sst, unabh ngig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht. 2. Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbst ndigen Dienst- oder Dienstverschaffungs- sowie Gesch ftsbesorgungsvertr gen werden nicht vom A G erfasst. 3. Die Arbeitnehmer berlassung im Rahmen der wirtschaftlichen T tigkeit ist grunds tzlich erlaubnispflichtig. 4. Nicht erlaubnispflichtig sind: a.

2 Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft; b. berlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften; c. konzerninterne Arbeitnehmer berlassung, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der berlassung eingestellt und besch ftigt wird; d. gelegentliche Arbeitnehmer berlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der berlassung eingestellt und besch ftigt wird. Mit der Regelung sollen gelegentlich auftretende berlassungsf lle ausgeklammert werden, in denen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur gelegentlich Dritten zur Arbeitsleistung berlassen. Zur gelegentlichen Arbeitnehmer berlassung im Kontext der Corona-Krise gibt es spezielle Hinweise unter > Unternehmen > Kurzarbeitergeld: Informationen f r Unternehmen > FAQ zum Bezug von Kurzarbeitergeld; e.

3 Eine auf Grund eines Tarifvertrages des ffentlichen Dienstes vorgenommene sogenannte Personalgestellung ( 4 Abs. 3 TV D); f. eine berlassung zwischen juristischen Personen des ffentlichen Rechts, sofern sie Tarifvertr ge des ffentlichen Dienstes oder Regelungen der ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden; g. Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegr ndetes deutsch-ausl ndisches Gemeinschaftsunternehmen. Dazu sind im Einzelnen die Regelungen des A G zu beachten. 10/2021 Bundesagentur f r Arbeit 2 5. Wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Besch ftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der berlassung eingestellt und besch ftigt werden, bis zur Dauer von 12 Monaten einem Dritten zur Verf gung stellt, ist die Arbeitnehmer berlassung nicht erlaubnispflichtig, sondern lediglich vorher schriftlich anzuzeigen.

4 Das betreffende Formular kann bei der zust ndigen Agentur f r Arbeit angefordert bzw. im Internet unter abgerufen werden. 6. Arbeitnehmer berlassung in Betriebe des Baugewerbes f r Arbeiten, die blicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grunds tzlich unzul ssig. Sie ist nur gestattet zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, f r allgemeinverbindlich erkl rte Tarifvertr ge dies bestimmen, zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertr gen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. 7. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben w hrend der berlassung an einen Entleiher grunds tzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschlie lich des Arbeitsentgelts, wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz).

5 Davon kann durch die anwendung eines einschl gigen Tarifvertrages abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag in Bezug auf das Entgelt nicht die in einer Rechtsverordnung nach 3a Absatz 2 A G festgesetzten Mindeststundenentgelte (Lohnuntergrenze) unterschreitet. Auch wenn ein Tarifvertrag angewandt wird, der vom Gleichstellungsgrundsatz befreit, ist die Leiharbeitnehmerin / der Leiharbeitnehmer sp testens nach 9 Monaten einer berlassung an einen Entleiher hinsichtlich des Arbeitsentgelts gleichzustellen. F r die Berechnung des 9-Monats-Zeitraums sind nur ab dem 1. April 2017 zur ckgelegte berlassungszeiten ma geblich. Vorherige berlassungen an denselben Entleiher sind anzurechnen, wenn Unterbrechungen zwischen zwei berlassungen drei Monate nicht bersteigen. Eine ber 9 Monate hinausgehende Abweichung vom Gebot gleicher Entlohnung ist nur zul ssig, wenn f r das Arbeitsverh ltnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der die gesetzlichen Anforderungen erf llt.

6 8. Eine abweichende tarifliche Regelung kommt nicht f r Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Betracht, die in den letzten sechs Monaten vor der berlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverh ltnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des 18 AktG bildet, ausgeschieden sind (sog. Dreht rregelung). In diesen F llen ist der Erlaubnisinhaber verpflichtet, seiner Ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz setzt voraus, dass der einschl gige Tarifvertrag im Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitskraft vollst ndig in Bezug genommen wird. Weicht der Arbeitsvertrag punktuell vom Tarifvertrag ab, kann dies nur Regelungen ber Gegenst nde betreffen, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers abweichen, andernfalls ist die Leiharbeitskraft gleichzustellen (BAG Urt. vom 4 AZR 66/18). 10/2021 Bundesagentur f r Arbeit 3 Leiharbeitnehmerin bzw.

7 Seinem Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschlie lich des Arbeitsentgelts, wie einer vergleichbaren Arbeitnehmerin bzw. einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers zu gew hren. 9. Die berlassung einer Leiharbeitnehmerin / eines Leiharbeitnehmers ist grunds tzlich auf 18 Monate begrenzt. Das Gesetz er ffnet hiervon abweichende Regelungsm glichkeiten durch oder aufgrund eines Tarifvertrages der Einsatzbranche. F r die Berechnung der berlassungsh chstdauer sind nur ab dem 1. April 2017 zur ckgelegte Einsatzzeiten heranzuziehen. Vorherige berlassungen an denselben Entleiher sind zu ber cksichtigen, wenn Unterbrechungen zwischen zwei berlassungen drei Monate nicht bersteigen. 10. Bereits vor der berlassung m ssen Verleiher und Entleiher die berlassung einer Leiharbeitskraft in ihrem Vertrag ausdr cklich als Arbeitnehmer berlassung bezeichnen und die Person der Leiharbeitnehmerin / des Leiharbeitnehmers konkretisieren.

8 Die Konkretisierung durch namentliche Benennung kann im berlassungsvertrag selbst oder unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erfolgen. Der Verleiher hat die Leiharbeitnehmerin bzw. den Leiharbeitnehmer vor jeder berlassung dar ber zu informieren, dass sie / er als Leiharbeitskraft t tig wird. 11. Der Verleiher muss ber entsprechende Fachkenntnisse f r die Besch ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ber eine ausreichende Betriebsorganisation verf gen. Zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen ist eine Liquidit t / Bonit t in H he von f r jede besch ftigte Leiharbeitskraft, mindestens jedoch von erforderlich. 12. F r die Bearbeitung von Antr gen auf Erteilung und Verl ngerung der Erlaubnis inklusive der eventuell damit verbundenen Betriebspr fungen wird vom Antragsteller eine Geb hr erhoben. Am 1. Oktober 2021 ist die Besondere Geb hrenverordnung des Bundesministeriums f r Arbeit und Soziales (BMASBGebV) in Kraft getreten.

9 Die Geb hrentatbest nde und die H he der Geb hren k nnen dem Merkblatt zur Geb hrenpflicht f r Verleiherinnen und Verleiher im Internet unter > Unternehmen > Downloads entnommen werden. 13. Die Erlaubnis wird auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt t tig war. 14. Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmer berlassung ausge bt werden! 15. Die Erlaubnis wird von spezialisierten, berregional t tigen Teams in den Agenturen f r Arbeit D sseldorf, Kiel und N rnberg je nach Zust ndigkeit erteilt.


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