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1 52 13/2010 AFZ-DerWald zul ssige Klage ist unbegr ndetDer Umfang der Verkehrssicherungs-pflicht f r Stra en, Pl tze und (wie hier) Wege wird von der Art und H ufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung ma gebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Ma nahmen zur Herbeif h-rung und Erhaltung eines f r den Benut-zer hinreichend sicheren Zustandes, wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu errei-chen ist. Vielmehr sind die Verkehrswege grunds tzlich in dem Zustand hinzuneh-men, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Verh ltnissen anpassen muss.
2 Dabei wird die Grenze zwischen abhilfe-bed rftigen Gefahren und von den Be-nutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz ma geblich durch die sich im Rah-men des Vern nftigen haltenden Sicher-heitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich zu einem we-sentlichen Ma e an dem u eren Erschei-nungsbild der Verkehrsfl che. Je deutlicher die Wegebenutzer m gliche Gefahren-quellen erkennen k nnen, desto geringer sind ihre Sicherheitserwartungen und des-to mehr m ssen sie sich eine Realisierung der Gefahren ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen. Erkennbare Besonder-heiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzu-nehmen und sie haben sich (wenn es m g-lich ist) entsprechend hierauf einzustellen.
3 Hier ist auch zu ber cksichtigen, dass die Beklagte zu 1 als Waldbesitzer gem 25 Abs. 1 saarl ndisches Landeswaldgesetz verpflichtet ist, jedermann das Betreten des Waldes zu gestatten, ohne dass sie hiermit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, was im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungs-pflicht zu ber cksichtigen ist (Wellner in GeiGel Rn. 14 ). keine Vorkehrungen gegen die typischen GefahrenHiervon ausgehend hat sich die Rechtspre-chung hinsichtlich der Verkehrssicherungs-pflichten f r Waldbesitzer zutreffender-weise darauf konzentriert, dass der Wald- besitzer grunds tzlich keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes zu treffen hat, er den Besucher aber vor atypischen Gefahren sch tzen muss.
4 Dies rechtfertigt sich vor dem Gesichtspunkt der berechtigten Verkehrserwartungen der Waldbenutzer in Abgrenzung zu nicht berechtigten Verkehrserwartungen. F r jeden Waldbenutzer ist ersichtlich, dass er sich mit dem Betreten des Waldes (auch auf Waldwegen und auch auf Wald- wegen die, wie im vorliegenden Fall 3,5 m breit sind) in einen Bereich begibt, bei dem sich nat rliche Gefahren durch die umste-henden B ume schlechterdings nicht ver-meiden lassen. Hieran ndert sich auch nichts, wenn das Gericht zugunsten der Kl gerin unter-stellt, dass diese Wege als Wanderwege ausgeschildert ist nicht ersichtlich, weshalb der Be-nutzer dieser Wege deshalb w rde anneh-men d rfen, dass die dort vorhandenen B ume von baumtypischen Gefahren, insbesondere der Astabbruches, frei sein w rden.
5 Ber all diesen Waldwegen be-finden sich zwangsl ufig ste, bez glich derer der Waldbesitzer mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, mit Sicher-heit zu verhindern, dass von diesen sten Teile abbrechen und auf die Wegebenut-zer herabfallen und diese verletzen. Jeder der den Wald ber solche Wege betritt (erst recht derjenige der den Wald au er-halb von angelegten Wegen betritt) hat in seine eigene Entscheidung einzubinden, ob er unter Abw gung der ihm wichtigen Gesichtspunkte zur Benutzung des Waldes (insbesondere der Erholungsfunktion) das sich hieraus zwangsl ufig ergebende Risi-ko eingehen will, oder aber vom Betreten des Waldes eines Schadenseintritts ist eher geringHierbei wird der Waldwegebenutzer im Regelfall ber cksichtigen, dass das Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Schadenseintritts eher gering ist, was jedoch nicht ausschlie t, dass es in wenigen Einzelf llen (bedauer-licherweise auch im vorliegenden Fall) zu gravierenden Sch den, auch K rperverlet-zungen, kommen kann.
6 Diese Konstellation der Abw gung zwi-schen evident bestehenden Risiken und der Auf Wald- und Wanderwegen keine besondere VerkehrssicherungspflichtVon Helge BreloerDas Landgericht (LG) Saarbr cken (Az: 12 O 271/06) hat am 3. M rz 2010 ein Urteil verk ndet, das alle Waldbesitzer aufatmen l sst und die Grunds tze der Verkehrssicherungspflicht im Wald und besonders an Waldwegen klarstellt. Hier war eine Fu g ngerin von einem Ast aus ei-ner neben dem Waldweg stehenden Eiche erschlagen worden. Die Klage auf Schadensersatz wurde vom LG abgewiesen. Wegen der grunds tz-lichen Bedeutung dieses Urteils, das eine Best tigung des roten Fadens (zuletzt AFZ-DerWald Nr.)
7 12/2008, S. 640) enth lt, wird auf eine eigene Stellungnahme verzichtet. Stattdessen werden nachfolgend die wesent-lichen Passagen dieses Urteils w rtlich )H. Breloer, Ass. jur. und Baumsachverst ndige, Dozentin auf den Fach-gebieten Verkehrssi-cherheit, Nachbarrecht, Wertermittlung und Gutachterwesen. Helge Allerdings ohne die zitierte Rechtsprechung (Die Zwi-schen berschirften wurden redaktionell eingef gt.) 13/2010 AFZ-DerWald 53 RechtWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist keine Besonderheit im Hinblick auf die Benutzung von Waldwegen. Jeder Teilneh-mer am ffentlichen Verkehr ist sich latent bewusst, dass alleine in Deutschland j hr-lich ber 4 000 Menschen im Stra enver-kehr get tet werden, dass also die Wahr-scheinlichkeit im Rahmen der Teilnahme an diesem Verkehr verletzt oder gar ge-t tet zu werden, wesentlich h her ist, als die Wahrscheinlichkeit, bei der Benutzung eines Waldweges durch Herabfallen von sten etc.
8 Verletzt zu werden. Abw gung des pers nlichen NutzensGleichwohl f llt unter Abw gung des per-s nlichen Nutzens gegen ber der Wahr-scheinlichkeit der eigenen Betroffenheit durch das Risiko die Entscheidung zuguns-ten der Nutzung dieser M glichkeiten aus, selbst wenn die Nutzung sich auf Verkehrsmittel bezieht, bez glich derer eine h here Gef hrdung von vornherein bekannt ist, wie zum Beispiel von Motor-r dern. Hierbei ist zu ber cksichtigen, dass die Entscheidung zur Teilnahme am allge-meinen Stra enverkehr f r Mitglieder ei-ner industriellen Gesellschaft wesentlich weniger der eigentlichen Bestimmung durch das einzelne Individuum unterliegt als die Entscheidung, den Wald zu betre-ten oder nur vor atypischen GefahrenVor dem Hintergrund dieser vom jewei-ligen Waldbenutzer in freier Entscheidung zu treffenden Abw gung erscheint es dem Gericht, im Anschluss an die oben beispiel-haft zitierte Rechtsprechung, sachgerecht.
9 Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung von Waldwegen dahinge-hend zu beschr nken, dass der Waldbesit-zer den Waldwegebenutzer grunds tzlich nur vor atypischen, also solchen Gefahren sch tzen muss, mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen kann nicht zweifelhaft sein, dass Ast-bruch zu den waldtypischen Gefahren ge-h rt, sodass keine generelle Verpflichtung des Waldbesitzers besteht, quasi vorbeu-gend generelle Kontrollen von B umen durchzuf hren, die sich innerhalb eines Waldgebietes befinden. Soweit Kontroll-pflichten des Waldbesitzers f r B ume im Hinblick auf Astbruchgefahr von der Rechtsprechung (zutreffenderweise) pos-tuliert werden, bezieht sich dies lediglich auf Bereiche, in denen der Wald an Stra- en oder Grundst cke angrenzt.
10 Lediglich f r diese Bereiche hat die Rechtsprechung regelm ige .. Kontrollpflichten ange-nommen. Diese generellen, regelm igen Kontrollpflichten bestehen nach Auffas-sung der Kammer jedoch nicht innerhalb geschlossener Waldgebiete, auch nicht an als Wanderwegen genutzten rechtfertigt sich, wie bereits oben ausgef hrt, daraus, dass der Wegebenut-zer berechtigterweise nicht erwarten kann, dass das komplette Profil oberhalb von Waldwegen (anderes f r den Stra enraum) derma en astfrei gehalten werden kann, dass der Benutzer vor herabfallenden Baumteilen gesch tzt werden k nnte. Dies w re weder mit zumutbarem wirtschaft-lichen Aufwand f r den Waldbesitzer zu er-reichen noch und gerade aus kologischen Gesichtspunkten verantwortbar.