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Haftung für Schäden durch Wurzeleinwuchs Inhalt

1 Haftung f r Sch den durch Wurzeleinwuchs Helge Breloer (Vortrag auf den 23. Osnabr cker Baumpflegetagen September 2005) Inhalt A. Zusammenfassung 2 B. Keine Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 910 BGB 3 C. Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 1004 BGB 4 1. Die St rereigenschaft des Baumeigent mers im Sinne des 1004 BGB 4 2. Kein Schadensersatzanspruch f r Sch den durch Wurzeleinwuchs 5 3. Versicherungsschutz des Baumeigent mers 6 D. Rechtsprechung des BGH zu Sch den durch Wurzeleinwuchs 7 1.

3 B. Keine Beseitigungspflicht des Baumeigentümers aus § 910 BGB Die Haftung des Baumeigentümers für Schäden durch eindringende Wurzeln seines …

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1 1 Haftung f r Sch den durch Wurzeleinwuchs Helge Breloer (Vortrag auf den 23. Osnabr cker Baumpflegetagen September 2005) Inhalt A. Zusammenfassung 2 B. Keine Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 910 BGB 3 C. Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 1004 BGB 4 1. Die St rereigenschaft des Baumeigent mers im Sinne des 1004 BGB 4 2. Kein Schadensersatzanspruch f r Sch den durch Wurzeleinwuchs 5 3. Versicherungsschutz des Baumeigent mers 6 D. Rechtsprechung des BGH zu Sch den durch Wurzeleinwuchs 7 1.

2 BGH, Urteil vom 7. 3. 1986 7 St dtische Baumwurzeln in privater Abwasserleitung, 7 2. BGH, Urteil vom 2. 8 St dtische Baumwurzeln in privater Abwasserleitung, 8 Beweislast 8 3. BGH, Urteil vom 8. 3. 1990 8 Stra engr n besch digt Mauer auf Anliegergrundst ck, 8 Keine Duldung nach Stra engesetz 8 Unterschied zwischen Beseitigungsanspruch und nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch 9 4. BGH, Urteil vom 26. 4. 1991 11 St dtische Baumwurzeln in privater Abwasserleitung, die auf ffentlichem Grund liegt 11 Klage vor dem ordentlichen Gericht, nicht vor dem Verwaltungsgericht 12 Wirkung privatrechtlicher Vertr ge mit den Versorgungsunternehmen 13 Zeitpunkt der Baumpflanzung 14 Undichte Rohre 14 5.

3 BGH, Urteil vom 21. 10. 1994 15 Wurzeleinwuchs von privatem Grundst ck ber eine Stra e hinweg in privates Grundst ck 15 Baumschutzsatzung verpflichtet nicht zur Duldung von Wurzeleinwuchs in Leitungen 15 mitwirkende Verursachung ( 254 BGB) durch schadhafte Leitung 16 6. BGH, Urteil vom 18. 4. 1997 18 Wurzeleinwuchs in Tennisplatz 18 Einschr nkung des Beseitigungsanspruchs durch Mitverursachung, 254 BGB 19 7. BGH, Urteil vom 28. 11. 2003 20 Kirschbaumwurzeln heben Betonplatten im Nachbargrundst ck hoch 20 Abschneideanspruch ( 910 BGB) und Beseitigungsanspruch ( 1004 BGB) bestehen nebeneinander 20 Erweiterung des St rerbegriffs in 1004 BGB 21 8. BGH, Urteil vom 12.

4 Dezember 2003 22 Wurzeldruck besch digt Garage 22 Pflicht zur Baumbeseitigung 22 Fazit 23 E. Rechtspflichten bei Kanalbau und Kanalbetrieb 24 G. Forschungsbedarf bei der Beurteilung von Wurzeleinwuchs in Leitungen 24 Literatur 27 2 Haftung f r Sch den durch Wurzelneinwuchs Helge Breloer A. Zusammenfassung Jeder Baumeigent mer ist nicht nur f r die Verkehrssicherheit seines Baumes verantwortlich und haftet f r Sch den durch das Umst rzen des Baumes und durch herab fallende ste, sondern er haftet auch f r Sch den, die dadurch entstehen, dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundst ck eindringen und dort Sch den - gleich in welcher Form - verursachen. Der Gesch digte hat gegen den Baumeigent mer allerdings keinen Schadensersatzanspruch wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest fahrl ssiges Handeln oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.

5 Der Baumeigent mer haftet f r Sch den durch eingedrungene Wurzeln auch ohne Verschulden, weil er in solchen F llen als St rer im Sinn des 1004 BGB anzusehen ist. Der Gesch digte hat hier zun chst Beseitigungsanspr che nach 1004 Abs. 1 BGB. Dazu geh rt auch, dass der Gesch digte vom Baumeigent mer verlangen kann, dass dieser wirksame Ma nahmen gegen zuk nftigen Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf Ausnahmef lle steht dem Baumeigent mer die Wahl der Ma nahme frei. Au erdem hat der Gesch digte je nach Lage des Falles verschuldensunabh ngige Kostenerstattungs- oder Ausgleichsanspr che gegen den Baumeigent mer. Der Gesch digte ist in der Regel nicht verpflichtet, St rungen und Sch den durch Wurzeleinwuchs nach 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, - nicht etwa nach 242 BGB, weil B ume dem ffentlichen Wohl dienen, - nicht, weil eine Baumschutzsatzung Wurzelabtrennungen verbietet - nicht nach den Stra engesetzen, weil danach Einwirkungen von B umen zu dulden sind, - nicht aus Vertr gen z.

6 B. des Kanalbetreibers mit den Grundst ckseigent mern, - nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs beeintr chtigte Leitung auf ffentlichen Grund liegt, - nicht, weil seine Leitung schadhaft ist. Der Gesch digte muss sich aber unter Umst nden (z. B. bei schadhaften Leitungen) eine Mitverantwortlichkeit entsprechend 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt -, die zur Minderung seiner Anspr che f hren kann. Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der Mitverantwortlichkeit des Gesch digten f r Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der Verhinderung) besteht noch erheblicher Forschungsbedarf. 3B. Keine Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 910 BGB Die Haftung des Baumeigent mers f r Sch den durch eindringende Wurzeln seines Baumes setzt zwar kein Verschulden voraus, aber in jedem Fall eine Pflicht des Baumeigent mers zur Beseitigung der Wurzeln.

7 Diese Beseitigungspflicht kann aus verschiedenen gesetzlich geregelten oder von der Rechtsprechung festgelegten (z. B. nachbarrechtliches Gemeinschaftsverh ltnis) Gr nden bestehen. Eine gesetzlich geregelte Beseitigungspflicht ergibt sich allerdings nicht aus der nachbarrechtlichen Vorschrift des 910 BGB. Der Nachbar kann zwar den Baumeigent mer zur Beseitigung auffordern, dieser muss der Aufforderung aber nicht nachkommen. Er hat also insoweit keine Beseitigungspflicht. Bleibt der Baumeigent mer unt tig, steht dem Nachbarn zun chst nur ein Abschneiderecht zu, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt: 910 ( berhang) I. Der Eigent mer eines Grundst cks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundst ck eingedrungen sind, abschneiden und behalten.

8 Das gleiche gilt von her berragenden Zweigen, wenn der Eigent mer dem Besitzer des Nachbargrundst cks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. II. Dem Eigent mer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des Grundst cks nicht beeintr chtigen. Das Abschneiderecht des Nachbarn setzt immer eine Beeintr chtigung seines Grundst cks durch die Wurzeln voraus. Zur Feststellung, ob eine Beeintr chtigung vorliegt, wird vom Gericht in der Regel ein Sachverst ndiger eingeschaltet. Dieser hat festzustellen, ob eine nicht unwesentliche Beeintr chtigung vorliegt. Geringf gige Beeintr chtigungen wie beispielsweise vereinzelte Schwachwurzeln in einer Geh lzfl che k nnen das Abschneiderecht ausschlie en.

9 (1) Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, aus fachlicher Sicht das Ma der Beeintr chtigung festzustellen. Wenn beispielsweise eingedrungene Schwach- und Feinwurzeln in geringem Umfang weder die Pflege noch den Ertrag von Anpflanzungen auf dem Nachbargrundst ck erheblich st ren, so kann es sich um eine unwesentliche und damit unbeachtliche Beeintr chtigung handeln. In Streitf llen muss ein Sachverst ndiger entscheiden, ob eine wesentliche oder eine unwesentliche Beeintr chtigung des Nachbargrundst cks vorliegt, was an Hand der Anzahl, Lage und Auswirkungen der Wurzeln zu beurteilen ist. Eine Definition, wann eine nur unwesentliche Beeintr chtigung vorliegt, hat das OLG D sseldorf (2) im Zusammenhang mit Samenflug ( 906 BGB) gegeben: 4 Nur unwesentlich ist eine Beeintr chtigung, die der durchschnittliche Mensch nicht mehr als solche empfindet.

10 Dabei kommt es auf die Zweckbestimmung des betroffenen Grundst cks, auf Art, Ausma , Dauer und Ort der Beeintr chtigung an. Auch kann das Verh ltnis zu anderen Einwirkungen von Bedeutung sein Sobald es durch den Wurzeleinwuchs jedoch zu einer nicht nur unerheblichen Beeintr chtigung oder zu einem Schaden kommt, entsteht neben dem Abschneiderecht des Nachbarn aus 910 BGB gleichzeitig auch ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus 1004 BGB und umgekehrt eine Beseitigungspflicht des Baumeigent mers. C. Beseitigungspflicht des Baumeigent mers aus 1004 BGB 1. Die St rereigenschaft des Baumeigent mers im Sinne des 1004 BGB Wenn Wurzeln in das Nachbargrundst ck oder in Leitungen auf einem Nachbargrundst ck eindringen, ist der Baumeigent mer grunds tzlich St rer im Sinn des 1004 BGB, wenn nicht der Eigent mer des Nachbargrundst cks sei es wegen 910 Abs.


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