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Die persönliche Haftung leitender Angestellter bzw ...

RAe Dr. Daniela Kreidler Pleus & Heinz Lomen Seite 1 Die pers nliche Haftung leitender Angestellter bzw. Angestellter mit besonderen Aufgaben bei fahrl ssigem Verhalten. Dargestellt am Beispiel der Sachkundigen Person (Qualified Person) nach 14 AMG In Zeiten, in denen die pers nliche Haftung von Managern und deren Versicherung ber die sog. D & O (Directors & Officers) heftig diskutiert wird und per Gesetz sogar bei AG-Vorst nden ein Selbstbehalt von 10% des Schadens, maximiert auf das 1,5 fache j hrliche Fixgehalt manifestiert wird ( 93 Abs. 2 Satz 3 AktG), darf die Frage gestellt werden, wie es um die pers nliche Haftung leitender bzw. mit besonderen Funktion betrauter Angestellter steht.

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1 RAe Dr. Daniela Kreidler Pleus & Heinz Lomen Seite 1 Die pers nliche Haftung leitender Angestellter bzw. Angestellter mit besonderen Aufgaben bei fahrl ssigem Verhalten. Dargestellt am Beispiel der Sachkundigen Person (Qualified Person) nach 14 AMG In Zeiten, in denen die pers nliche Haftung von Managern und deren Versicherung ber die sog. D & O (Directors & Officers) heftig diskutiert wird und per Gesetz sogar bei AG-Vorst nden ein Selbstbehalt von 10% des Schadens, maximiert auf das 1,5 fache j hrliche Fixgehalt manifestiert wird ( 93 Abs. 2 Satz 3 AktG), darf die Frage gestellt werden, wie es um die pers nliche Haftung leitender bzw. mit besonderen Funktion betrauter Angestellter steht.

2 Wie also ist das finale pers nliche Haftungsszenario bei dieser Gruppe, die im Ge-gensatz zu den Organen der Gesellschaft, dem Arbeitsrecht unterf llt. Diese Frage ist umso brisanter, da der betroffene Personenkreis zum Teil qua Amtes eine besondere Sorgfalts- oder gar Garantenpflicht gegen ber Dritten hat. Erw hnt in diesem Zusammenhang seien Stufenplanbeauftragte, Informationsbeauftragte, Um-weltschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, sonstige Sicherheitsbeauftragte etc. oder auch die Sachkundige Person (QP) im Sinne des 14 ArzneimittelGesetz (AMG). Als Beispiel soll die sog. Sachkundige Person (QP) entsprechend 14 des AMG die-nen. Diese Person zeichnet nach dem Gesetz pers nlich verantwortlich f r die Ein-haltung der Sicherheitsstandards bei der Produktion und die gepr fte Qualit t vor Freigabe pharmazeutischer Produkte an den Handel.

3 Unter dem Vergr erungsglas der f r diese Personen klar strukturierten und normier-ten Aufgaben, soll das individuelle Haftungsszenario im betrieblichen Umfeld darge-stellt werden. Im Ergebnis sollten sowohl der entsprechende Personenkreis, als auch die Personal-abteilungen Gedanken machen, wie sich dies auf Arbeits- und Versicherungsvertr ge auswirkt. ** Das Szenario verliere ich Haus und Hof wenn mir oder meinen Mitarbeitern ein Fehler bei der Arbeit unterl uft und jemand zu Schaden kommt ist Gegenstand wie-derkehrender Diskussionen? Gemeinsam ist diesen, dass zwar der Adrenalinspiegel der Beteiligten steigt, das Ergebnis aber nebul s bleibt. Um es vorweg zu sagen, nach Meinung der Autoren k nnen diese Diskussionen deutlich k rzer ausfallen, da viele Bef rchtungen keine rechtlich fundierte Basis haben.

4 RAe Dr. Daniela Kreidler Pleus & Heinz Lomen Seite 2 Wof r haftet also die Sachkundige Person (QP) i. S. d. 14 AMG nun wirklich? Im Folgenden soll das Thema untersucht und eine pragmatische L sung dargestellt werden. Grunds tzlich ist festzuhalten, dass es zwar erhebliche Haftungsszenarien gibt, andererseits ist die Wahrscheinlichkeit der pers nlichen Haftung u erst gering, solange die QP sich nicht vors tzlicher Handlungen bezogen auf das Ergebnis, n mlich zum Beispiel die Sch digung einer Person - schuldig macht. Bei der Betrachtung soll unterschieden werden zwischen straf-, zivil- und arbeits-rechtlichen Aspekten. Strafrechtliche Aspekte f r die QP Fangen wir mit einem Beispiel an: Eine Charge eines Produktes wird mit einem Wirk-stoff eines neuem Lieferanten freigegeben und es kommt zu Personensch den in der Form, dass einige Personen ber belkeit und Erbrechen klagen.

5 Weiter sind 2 Sen-ioren, infolge der Einnahme des Medikaments verstorben. Bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stellt sich heraus, dass der Wirkstoff eine unbekannte Verunrei-nigung enthielt, die toxikologisch nicht qualifiziert war. Der QP wird angelastet ihrer umfassenden Sorgfaltspflichten nicht Gen ge getan zu haben. Die strafrechtliche Haftung der QP ist klar strukturiert. Zum einen wird sie sich dem Vorwurf einer fahrl ssigen K rperverletzung des 229 StGB und dem Vorwurf einer fahrl ssigen T tung. 222 StGB ausgesetzt sehen. Aufgrund der Garantenstellung der QP ist davon auszugehen, dass eine vollkomm-ene Entlastung nicht gelingen und der Staat seinen Straf- und S hneanspruch ge-gen ber der fehlerhaft handelnden QP durchsetzten wird.

6 Je nach Verschuldensgrad der QP und Umfang des angerichteten Schadens ist dann mit einer Geld und/ oder Freiheitsstrafe zu rechnen; wobei letztere ganz erhebliche Fehlleistungen voraussetzt. Sobald eine Beh rde gegen ber der QP den Vorwurf einer Verletzung ihrer Pflichten feststellt und gegen diese ermittelt, kommt es auf eine klar berlegte und besonnene Verteidigung an, die oft mit den Zielen des Unternehmens konform ist und deswegen auch oft durch Kosten bernahme eines eigenen Rechtsanwalts unterst tzt wird. Wichtig ist aber dennoch, dass die QP in ihrer Entscheidung, wie sie taktiert, eine gewisse Unabh ngigkeit hat. Anders als im Zivilrecht besteht zumindest bei einer Freiheitsstrafe nicht die M glichkeit, einen Dritten in Verantwortung zu nehmen.

7 Bei einer Geldstrafe hingegen ndern sich die M glichkeiten der QP. In der Rechtsprechung ist es durchaus herrschende Meinung, dass sich die ange-stellte QP von seinem Arbeitgeber eine auferlegte Geldbusse erstatten lassen kann, ohne dass sich dieser wiederum einer Straftat 258 Abs 2 StGB (Strafver-RAe Dr. Daniela Kreidler Pleus & Heinz Lomen Seite 3 eitlung) oder hnlichem schuldig macht (BGHSt 37,226 (229). Konkret bedeutet das, dass der Arbeitgeber der QP zusichern kann, etwaige Geldbu en im Zusammenhang mit fahrl ssigen oder grob fahrl ssigen Handlungen zu bernehmen. Im besten aller F lle sagt der Arbeitgeber dies in einer schriftlichen Vereinbarung der QP bereits bei Installation dieser in der entsprechenden Position zu.)

8 Bei der Betrachtung wird davon ausgegangen, dass vors tzliche Sch digungshand-lungen und zwar bezogen auf den Erfolg, einer K rperverletzung - von keiner QP erfolgen. Vors tzlich ist ein Verhalten nur dann, wenn der Vorsatz auf den ein-getretenen Sch digungserfolg (BAG - 8 AZR 348/01 - Haftung bei vor-s tzlichem Pflichtversto ) bezogen war. Die QP, die eine Sch digung Dritter als m glich aber nicht wahrscheinlich ansieht, handelt nicht vors tzlich, sondern allenfalls grob fahrl ssig, bezogen auf den Erfolg der K rperverletzung. Zivil- und Arbeitsrecht Bei der Betrachtung gehen wir vom Regelfall der angestellten QP aus, die nicht Organ der Gesellschaft ist. Schadensszenarien hier sind Beispiel des Personenschadens, aber auch das Thema Verm genssch den in Form von Kosten f r R ckrufaktionen etc.

9 Auch hier ist die Situation f r die QP viel entspannter, als dies in den regelm igen Diskussionen den Anschein hat. Es gibt 3 Konstellationen, denen sich die QP ausgesetzt sieht: 1. Schadensersatzanspruch des gesch digten Dritten 2. Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers 3. Schadensersatzanspruch des Versicherers des Arbeitgebers (Regress) Schadensersatzanspruch Dritter Zun chst ist davon auszugehen, dass etwaige Schadensersatzanspr che Dritter in der Praxis gegen das Unternehmen und die QP, nicht aber ausschlie lich gegen die QP geltend gemacht werden (als Parallelgedanke sei die berlegung erlaubt, ob bei einer fehlerhaften KFZ-Reparatur neben der Autowerkstatt auch oder nur der Mecha-nikermeister zivilrechtlich in Regress genommen wird).

10 Der Anspruch eines Dritten gegen die QP ergibt sich aus dem Rechtsgrund der uner-laubter Handlung 823 BGB, auch in Verbindung mit der Garantenstellung der QP aus dem AMG. Damit ist ganz klar, dass die QP de jure zun chst uneinge-schr nkt haftet; was sich im praktischen Leben aber anders darstellt. Gesetzesgrundlage f r Schadensersatzanspr che gesch digter Dritter gegen ber dem pharmazeutischen Unternehmer ist im Wesentlichen 84 ff AMG. (Im Bereich RAe Dr. Daniela Kreidler Pleus & Heinz Lomen Seite 4 der sonstigen produzierenden Unternehmen kann das das Produkthaftungsge-setz, das Produktsicherheitsgesetz oder die erweiterte Produkthaftpflicht etc.)


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