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Haftung im Vereinsrecht - thueringer …

RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 1 Haftung im Vereinsrecht Ein wesentlicher Grund, einen Verein ins Vereinsregister eintragen zulassen, ist es, die Haftung der Vereinsmitglieder auszuschlie en. Der Verein ist ein eigenst ndiges Rechtssubjekt und damit selbstst ndiger Tr ger von Rechten und Pflichten. Die einzelnen Mitglieder sind in aller Regel von einer Haftung freigestellt. Trotzdem k nnen Mitglieder des Vereins, insbesondere in ihrer Funktion als Mitglied eines Organs pers nlich haften und auch die Haftung des Vereins selbst bedarf einer besonderen Betrachtung. I. Haftung des Vereins Die Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Anspr chen und aus gesetzlichen Haftungszuweisungen ergeben. 1. Haftung aus Vertrag Der Verein handelt als juristische Person durch nat rliche Personen.

RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 5 4. Wem haftet der Verein Die Haftung besteht für Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Dritter ist zunächst ...

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1 RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 1 Haftung im Vereinsrecht Ein wesentlicher Grund, einen Verein ins Vereinsregister eintragen zulassen, ist es, die Haftung der Vereinsmitglieder auszuschlie en. Der Verein ist ein eigenst ndiges Rechtssubjekt und damit selbstst ndiger Tr ger von Rechten und Pflichten. Die einzelnen Mitglieder sind in aller Regel von einer Haftung freigestellt. Trotzdem k nnen Mitglieder des Vereins, insbesondere in ihrer Funktion als Mitglied eines Organs pers nlich haften und auch die Haftung des Vereins selbst bedarf einer besonderen Betrachtung. I. Haftung des Vereins Die Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Anspr chen und aus gesetzlichen Haftungszuweisungen ergeben. 1. Haftung aus Vertrag Der Verein handelt als juristische Person durch nat rliche Personen.

2 Das Gesetz bestimmt, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und au ergerichtlich vertritt und dass der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat. Dies bedeutet, dass der Verein durch die Handlungen des Vorstandes selbst verpflichtet wird. Schlie t der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand sondern der Verein die vereinbarte Leistung. Entsteht im Rahmen des Vertragsverh ltnisses ein Schaden, so haftet zun chst nur der Verein auf Grund vertraglicher Anspruchsnormen f r diesen Schaden. Er haftet dabei auch f r Sch den, die seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erf llung des Vertrages verursachen. Diese vertragliche Haftung f r RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 2 Erf llungsgehilfen ergibt sich aus 278 BGB.

3 Erf llungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Vereins bei der Erf llung einer vertraglichen Verbindlichkeit als Hilfsperson t tig wird. Der Verein haftet f r jedes vors tzliche oder fahrl ssige Verhalten seiner Erf llungsgehilfen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Erf llungsgehilfen ordnungsgem ausgew hlt und berwacht worden sind. In diesem Bereich kann die Haftung begrenzt werden. Denkbar ist ein Haftungsausschluss in der Satzung. Dieser ist allerdings nur gegen ber Vereinsmitgliedern wirksam. M glich ist auch ein Haftungsausschluss in allgemeinen Gesch ftsbedingungen. Allerdings kann die Haftung f r Vorsatz und grobe Fahrl ssigkeit nicht ausgeschlossen werden.

4 2. Organhaftung gem. 31 BGB Der Verein haftet nach dieser Bestimmung f r Sch den, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsm ig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zuf gt, soweit der Schaden bei einer T tigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt. Organe sind: der Vorstand das einzelne Vorstandsmitglied, auch nach Austritt aus dem Vorstand, solange noch eine Eintragung ins Vereinsregister vorliegt besonderer Vertreter gem. 30 BGB Liquidatoren Repr sentanten des Vereins, unabh ngig davon, ob diese eine organisatorische oder rechtsgesch ftliche Vertretungsmacht haben. Es reicht aus, dass sich aus Satzung, Vereinsordnung, Gesch ftsverteilung oder aus einem einfachen Vorstandsbeschluss eine repr sentierende Funktion ergibt, die eine gewisse Selbstst ndigkeit und Verantwortung aufweist.

5 RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 3 Das Verhalten, das zu einer Haftung des Vereins f r seine Organe f hren kann, ist u erst vielf ltig. Zum Teil ist es nicht einmal erforderlich, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Folgende Haftungstatbest nde sind zum Beispiel denkbar: unerlaubte Handlungen K rperverletzung, Sachbesch digung pflichtwidriges Unterlassen Unt tigkeit, trotz Pflichten zum Handeln Vertragsverletzungen neben der Haftung aus Vertrag besteht dann die Organhaftung Gef hrdungshaftung Haftung ohne Verschulden, z. B. Betriebsgefahr KFZ Die Organhaftung umfasst auch die Haftung wegen Organisationsm ngeln, Aufsichtspflichtverletzungen und Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten.

6 Der Verein ist verpflichtet, f r eine ordnungsgem e Aufgabenerf llung geeignete Organe auszuw hlen. Mitgliederversammlung und Vorstand m ssen daf r Sorge tragen, dass der Verein so organisiert ist, dass Sch den nicht eintreten k nnen. Entsteht ein Schaden, der dem einzelnen Vorstandsmitglied nicht vorgeworfen werden kann, der aber dadurch entstanden ist, dass ein ungeeignetes (Vorstands-) mitglied mit dieser Aufgabe betraut worden ist, so haftet der Verein. Dies gilt auch, wenn statt der Organmitglieder Hilfskr fte eingesetzt werden, die die Aufgaben der Organmitgliedern bernehmen. Die Organmitgliedern sind verpflichtet, den eingesetzten Mitarbeitern die erforderlichen Anweisungen zu geben und den Ablauf von Veranstaltungen oder Aktionen so zu organisieren, dass die Gefahren f r einen Schaden m glichst gering sind.

7 Werden die erforderlichen Anweisungen nicht oder nur unvollst ndig erteilt oder werden andere Fehler in der Organisation gemacht, haftet ebenfalls der Verein. Beispiel: Setzt ein Verein bei einer gro en Veranstaltungen zu wenige und zudem ungeschulte Ordnungskr fte ein und kommt es deshalb z. B. zu einem Gedr nge und einem Sach- oder Personenschaden, kann der Verein haftbar gemacht werden. RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 4 Die Organe des Vereins sind daf r verantwortlich, dass die bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten erf llt werden. Neben den bekannteren Verkehrssicherungspflichten gibt es gerade im Vereinsleben eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten, die nicht immer sofort erkannt werden.

8 Beispiel: Streu- und R umungspflicht ausreichende Beleuchtung von Gehwegen Einsatz von Fahrzeugen und Ger ten durch nicht hierzu bef higte Personen Durchf hrung von Arbeiten ohne ausreichenden Sicherheitsabstand (Rasenm hen mit Aufsitzm her) f r Verrichtungsgehilfen 831 BGB Unabh ngig von vertraglichen Vereinbarungen haftet ein Gesch ftsherr f r Sch den, die von ihm eingesetzte Personen (Verrichtungsgehilfen) in Ausf hrung der zugewiesenen T tigkeit einem Dritten widerrechtlich zuf gen. Beispiel: Ein Mitarbeiter f hrt bei einer Botenfahrt mit dem Fahrrad einen Fu g nger an und verletzt ihn. Hier besteht eine Haftung , auch wenn keine vertraglichen Beziehungen mit dem Fu g nger bestehenden. Der Verein kann sich jedoch entlasten.

9 Er muss beweisen, dass ihn kein Auswahlverschulden trifft, er seine Leitungsaufgaben ordnungsgem wahrgenommen hat und bei der Beschaffung und Wartung von Vorrichtungen und Ger tschaften die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Er kann die Haftung auch ausschlie en, wenn er den Nachweis f hrt, dass der Schaden auch dann entstanden w re, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden w re. RECHTSANWALT Bales Haftung im Vereinsrecht Seite 5 4. Wem haftet der Verein Die Haftung besteht f r Sch den, die einem Dritten entstanden sind. Dritter ist zun chst jede nat rliche oder juristische Person au erhalb des Vereins. Es k nnen aber auch die Mitglieder des eigenen Vereins Dritter i. S. des Haftungsrechtes sein. Schlie lich k nnen Angestellte ebenfalls Anspr chen bei ihrem Arbeitgeber (Verein) anmelden, wenn sie einen Schaden erlitten haben, der dem Verein zurechnen ist.

10 Die Haftung des Arbeitgebers ist jedoch ein Bereich mit besonderen Bestimmungen, der hier nicht behandelt werden soll. Die Haftung gegen ber Mitgliedern kann durch Satzung ausgeschlossen werden. II. Die pers nliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegen ber Dritten Die Haftung des Vereins schlie t nicht zwingend die Haftung der jeweils handelnden Personen aus. Neben der Vereinshaftung kann eine Haftung des handelnden Vorstandsmitglieds bestehenden. Solche Haftungstatbest nde liegen beispielsweise vor: wenn die Grenzen der Vertretungsmacht berschritten werden bei den unerlaubten Handlungen wenn eine vertragliche Pflichtverletzung begangen wird bei einem Gef hrdungstatbestand bei der Nichterf llung gesetzlicher besonders geregelter Aufgabenzuweisungen 1.


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