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1 – 7 / 1 – 7.1Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG)

BASS Ritterbach Verlag GmbH1 7 / 1 (LFG)in der Fassung der BekanntmachungVom 24. M rz 1982ge ndert durch Gesetz vom 29. April 2003(SGV. NRW. 223)mit 1)1 Lernmittelfreiheitsgesetz(VVzLFG)RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 3. 1982(GABl. NW. S. 133) * 1 Lernmittelbegriff, Kostentr ger(1) Den Sch lern der ffentlichen Schulen und der privaten Ersatz-schulen wird Lernmittelfreiheit nach Ma gabe dieses Gesetzes ge-w hrt. Lernmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Schulb cher undsonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die f r dieHand des Sch lers bestimmt, vom Kultusminister2) genehmigt undan der einzelnen Schule eingef hrt sind.(2) Die f r die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kostentragen die Schultr ger, soweit 2 nichts anderes bestimmt.

BASS © Ritterbach Verlag GmbH beschaffen sind. Die Schulkonferenz soll sich für die Lernmittel ent-scheiden, die sich wegen Art und Funktion weniger für eine Auslei-

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1 BASS Ritterbach Verlag GmbH1 7 / 1 (LFG)in der Fassung der BekanntmachungVom 24. M rz 1982ge ndert durch Gesetz vom 29. April 2003(SGV. NRW. 223)mit 1)1 Lernmittelfreiheitsgesetz(VVzLFG)RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 3. 1982(GABl. NW. S. 133) * 1 Lernmittelbegriff, Kostentr ger(1) Den Sch lern der ffentlichen Schulen und der privaten Ersatz-schulen wird Lernmittelfreiheit nach Ma gabe dieses Gesetzes ge-w hrt. Lernmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Schulb cher undsonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die f r dieHand des Sch lers bestimmt, vom Kultusminister2) genehmigt undan der einzelnen Schule eingef hrt sind.(2) Die f r die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kostentragen die Schultr ger, soweit 2 nichts anderes bestimmt.

2 (3) Besuchen Sch ler mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen eineau erhalb des Landes gelegene ffentliche Schule oder staatlich ge-nehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmit-telkosten in entsprechender Anwendung der f r Schulen innerhalbdes Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von derWohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die n chst-gelegene im Sinne des Sch lerfahrkostenrechts ist und ihnen in derSchule au erhalb des Landes Nordrhein-Westfalen keine Lernmittel-freiheit gew hrt zu im Sinne des Gesetzes sind die in 3 Abs. 1 bis 3 Schul-verwaltungsgesetz (SchVG BASS 1 2) bezeichneten Schulen,ferner gem 37 Abs. 4 Schulordnungsgesetz (SchOG BASS 1 1) vorl ufig erlaubte oder gem 37 Abs.

3 1 SchOG genehmigteErsatzschulen. Verwaltungsschulen, Konservatorien, Krankenpfle-geschulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen der Heilberufeund Heilhilfsberufe sowie Erg nzungsschulen und freie Unterrichts-einrichtungen sind keine Schulen im Sinne des Anspruch der Sch lerinnen und Sch ler richtet sich auch beiErsatzschulen gegen den Schultr im Sinne des Gesetzes sind au er Schulb chern solchegenehmigten Unterrichtsmittel, die Schulb cher erg nzen oder er-setzen, soweit sie f r die Hand der Sch lerin oder des Sch lers be-stimmt sind (hierzu wird auf den Einf hrungserla zum Verzeichnisder genehmigten Lernmittel verwiesen BASS 16 01 Nr. 2). Dazugeh ren auch spezifische Lernmittel f r Sondersch lerinnen und -sch ler, die ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne der Unter-richtsrichtlinien in die Hand gegeben werden, auch wenn es sichnicht um Druckerzeugnisse handelt.

4 Diese k nnen erforderlichen-falls auch in der Schule selbst gefertigt unter diesen Lernmittelbegriff fallen die Gegenst nde, die imUnterricht als Gebrauchs- oder bungsmaterial verwendet sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen pers nlichenAusstattung nach 16 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchpflG BASS1 4) und 40 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO BASS12 01 Nr. 2) von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen. Hier-zu z hlen insbesondere:Schreib- und Zeichenpapier aller Art (Hefte, Zeichenbl cke usw.);Schreib-, Zeichen- und Rechenger te aller Art einschlie lich tech-nischer Hilfsmittel;sonstige m ssen an der einzelnen Schule eingef hrt sein. berdie Einf hrung eines Lernmittels an einer Schule entscheidet imRahmen des 3 Schulmitwirkungsgesetz (SchMG BASS 1 3)die Schulkonferenz.

5 Die von der Schulkonferenz getroffene Ent-scheidung ber die Einf hrung von Lernmitteln beh lt auch f r dienachfolgenden Schuljahre ihre G ltigkeit, sofern kein neuer Be-schlu gefa t f r den Bereich Schule zust ndige Ministerium kann Sonder-schulen verpflichten, bestimmte Lernmittel einzuf hren und f r dieSch lerinnen und Sch ler zu k nnen nur vom f r den Bereich Schule zust ndigen Ministeriumnach 4 Abs. 1 genehmigte Lernmittel eingef hrt werden. Auf dasj hrlich vom Ministerium ver ffentlichte Verzeichnis der genehmig-ten Lernmittel3) wird Bezug ein noch nicht verbrauchter Bestand auszuleihender Lernmit-tel zur Verf gung, so d rfen neue Lernmittel an deren Stelle nur ein-gef hrt werden, wenn zwingende p dagogische und fachlicheGr nde den Wechsel der Einf hrung mehrb ndiger Werke ist grunds tzlich zu beach-ten, da ein neues Lernmittel jeweils jahrgangsweise von untenaufbauend eingef hrt werden soll.

6 Es soll, sofern es dem Inhaltnach daf r geeignet ist, in den folgenden Klassen beibehalten wer-den. In einer Schule benutzen Parallelklassen desselben Schultypsoder derselben Fachrichtung die gleichen B cher; dies gilt auch f rdie ersten Klassen der Grundschulen, soweit nicht nach verschie-denen Methoden unterrichtet Erziehungsberechtigten, die Sch lerinnen und Sch ler sind ber die Benutzung neuartiger Lernmittel fr hzeitig, m glichst be-reits vor Beginn des Schuljahres, f r das die Benutzung des Lern-mittels in Aussicht genommen worden ist, von der Lehrkraft zu gilt insbesondere auch f r die Information ber Lernmittel inden F chern, die das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG BASS 0 1) in besonderer Weise ber hren (z.)

7 B. Biologieb chermit sexualkundlichem Inhalt; vgl. hierzu die Richtlinien f r die Sexu-alerziehung in den Schulen (BASS 15 04 Nr. 1). Alle Sch lerinnen und Sch ler der in Nr. genannten Schulennehmen an der Lernmittelfreiheit teil, gleichg ltig, ob sie in Nord-rhein-Westfalen wohnen oder nicht (Schulortprinzip). Der Schultr ger, bei staatlichen Schulen die obere Schulaufsichts-beh rde, stellt im Rahmen der in der Rechtsverordnung festgesetz-ten Durchschnittsbetr ge abz glich des f r die Erziehungsberech-tigten festgesetzten Eigenanteils die Beschaffung der Lernmittel si-cher. Die beim Vollzug der Lernmittelfreiheit anfallenden Aufgabengeh ren teils zu den schulischen Verwaltungsaufgaben, die wegenihrer Verkn pfung zu ihrer p dagogischen Arbeit von den Lehrkr f-ten zu erf llen sind, teils zu denen, f r deren Erf llung der Schultr -ger nach 30 Abs.

8 1 Satz 1 SchVG das notwendige Personal zurVerf gung zu stellen hat. Eine genaue Abgrenzung der Aufgaben-bereiche kann wegen der unterschiedlichen Bedingungen an deneinzelnen Schulen nicht generell getroffen werden. Daher kann nurdurch sinnvolles Zusammenwirken der Verantwortlichen, wobei Er-ziehungsberechtigte, Sch lerinnen und Sch ler ihre Mithilfe anbie-ten sollten, sichergestellt werden, da die Sch lerinnen und Sch -ler zum Schuljahresbeginn rechtzeitig im Besitz ihrer F r Sch lerinnen und Sch ler, die wegen Fehlens entsprechenderSchulen im Lande au erhalb Nordrhein-Westfalens gelegeneSchulen besuchen m ssen (spezielle l nder bergreifende Sonder-schulen, Bezirks- oder Landesfachklassen f r Berufssch lerinnenund Berufssch ler in Splitterberufen), gilt diese Schule gleichfallsals n chstgelegene Schule im Sinne des 1 Abs.

9 3. Auf die zurSch lerfahrkostenerstattung insoweit getroffenen Erla regelungenwird Bezug Antrag auf Erstattung der entstandenen Lernmittelkosten ist andie Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz Antrag ist unverz glich zu Beginn des jeweiligen Erstattungs-zeitraumes (Schuljahr, Kurs, Unterrichtsblock) zu stellen. In begr n-deten Ausnahmef llen ist eine Antragstellung bis zu drei Monatennach Ende des Erstattungszeitraumes zul Gemeinde erstattet die verauslagten Kosten bis zur H he desDurchschnittsbetrages abz glich des Eigenanteils und fordert dieKosten von der zust ndigen Bezirksregierung zur Erstattung an. 2 Inhalt der Lernmittelfreiheit(1) Jedem Sch ler werden vom Schultr ger nach Ma gabe desDurchschnittsbetrages abz glich des Eigenanteils ( 3) Lernmittelzum befristeten Gebrauch unentgeltlich berlassen.

10 In Ausnahmef l-len k nnen ihm, soweit dies wegen der Art der Lernmittel erforderlichist, diese zum dauernden Gebrauch bereignet werden.(2) In H he eines nach Schulstufen, Schulformen und Schultypengestaffelten Eigenanteils sind die Erziehungsberechtigten oder dervollj hrige Sch ler verpflichtet, auf eigene Kosten Lernmittel nachEntscheidung der Schule zu beschaffen. Der Eigenanteil entf llt f rEmpf nger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zu Schultr ger ist verpflichtet, die erforderlichen Lernmittel in H hedes um den Eigenanteil der Erziehungsberechtigten ( 3 Abs. 1Nr. 2) verminderten Durchschnittsbetrages bereitzustellen. DieseLernmittel werden an die Sch lerinnen und Sch ler grunds tzlichausgeliehen.


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