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12 – 01 Nr. 2 Allgemeine Schulordnung IX. Abschnitt …
www.brunkau.de(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG . (3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwen-den. Trifft der Träger einer Ersatzschule im Übrigen abweichende Bestim-