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Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung …

BerufsgenossenschaftlicheVorschrift f r Sicherheit undGesundheit bei der ArbeitBG-VorschriftBGV A8(bisherige VBG 125)Unfallverh tungsvorschriftSicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatzvom 1. April 1995in der Fassung vom 1. April 2002mit Durchf hrungsanweisungenvom 1. April 2002 Ausgabe 2002 BGFWB erufsgenossenschaftder Gas-, Fernw rme-und WasserwirtschaftrechtsBGV A8 Sicherheits- und 2 Diese Unfallverh tungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie92/58/EWG des Rates ber Mindestvorschriften f r die Sicherheits- und/oderGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992, ver f-fentlicht im Amtsblatt der Europ ischen Gemeinschaften Nr.

rechts BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung... –3– 04.02 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich ..... 5

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1 BerufsgenossenschaftlicheVorschrift f r Sicherheit undGesundheit bei der ArbeitBG-VorschriftBGV A8(bisherige VBG 125)Unfallverh tungsvorschriftSicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatzvom 1. April 1995in der Fassung vom 1. April 2002mit Durchf hrungsanweisungenvom 1. April 2002 Ausgabe 2002 BGFWB erufsgenossenschaftder Gas-, Fernw rme-und WasserwirtschaftrechtsBGV A8 Sicherheits- und 2 Diese Unfallverh tungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie92/58/EWG des Rates ber Mindestvorschriften f r die Sicherheits- und/oderGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992, ver f-fentlicht im Amtsblatt der Europ ischen Gemeinschaften Nr.

2 L 245/23 vom hrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverh -tungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden k nnen. Sie schlie enandere, mindestens ebenso sichere L sungen nicht aus, die auch in techni-schen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraumihren Niederschlag gefunden haben k nnen. Durchf hrungsanweisungen ent-halten dar ber hinaus weitere Erl uterungen zu Unfallverh A8 Sicherheits- und 3 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich .. 5II. Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen.

3 5 III. KennzeichnungA. Gemeinsame 7 3 Allgemeines .. 7 4 Einsatzbedingungen .. 7 5 Unterrichtung, Unterweisung .. 9 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart .. 9 7 Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit .. 10 8 Wirksamkeit .. 11B. Besondere Bestimmungen f r 12 9 Allgemeines .. 12 10 Erkennbarkeit .. 12C. Besondere Bestimmungen f r die Kennzeichnung vonMaterialien und Einrichtungen zur Brandbek 14 11 Kennzeichnung .. 14D. Besondere Bestimmungen f r die Kennzeichnung vonHindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierungvon 14 12 Hindernisse und Gefahrstellen .. 14 13 Markierungen von Fahrwegen.

4 15E. Besondere Bestimmungen f r Leucht- und 15 14 Leuchtzeichen .. 15 15 Schallzeichen .. 17F. Besondere Bestimmungen f r 17 16 Sprechzeichen .. 17G. Besondere Bestimmungen f r 18 17 Handzeichen .. 18rechtsBGV A8 Sicherheits- und 4 SeiteIV. Flucht- und Rettungsplan 18 Flucht- und Rettungsplan .. 19V. Instandhaltung 19 Instandhaltung .. 20VI. Pr fungen 20 Pr fungen .. 20 VII. Ordnungswidrigkeiten 21 Ordnungswidrigkeiten .. 21 VIII. bergangs- und Ausf hrungsbestimmungen 22 bergangs- und Ausf hrungsbestimmungen .. 21IX. Inkrafttreten 23 Inkrafttreten .. 22 Anlage 1: Grunds tze f r die Gestaltung von Sicherheitszeichen.

5 23 Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen .. 33 Anlage 3: Handzeichen .. 51rechtsBGV A8 Sicherheits- und 5 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich(1) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r die Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.(2) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt nicht f r die Kennzeichnung1. zur Regelung des ffentlichen Eisenbahn-, Stra enbahn-, Stra en-,Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,2. beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausr stungen,3. von gef hrlichen Stoffen und Zubereitungen nach der hrungsanweisungen:Zu 1 Abs. 1:Dies schlie t auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungspl nen Arbeitspl tze gelten z.

6 B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozial-r ume, Unterrichtsr ume, Maschinenr ume und auch 18 Abs. 1 der BG-Vorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1).Zu 1 Abs. 2 Nr. 1:Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus demGeltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung ffentlicher Verkehrsabl ufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entspre-chenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Ver-kehrsordnung, Stra enverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverord-nung/Binn enschifffahrtsstra enordnung. Die Sicherheits- und/ oder Ge-sundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitspl tzen in vorgenanntenBereichen bleibt von dieser Ausnahme unber 1 Abs.

7 2 Nr. 3:Kennzeichnung von Beh ltern und freiliegenden Rohrleitungen siehe 23 Begriffsbestimmungen 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift und Gesundheitsschutzkennzeichnungeine Kenn-zeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, einebestimmte T tigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittelsrechtsBGV A8 Sicherheits- und 6 eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schall-zeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Si-cherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) er-m glicht; Zeichen, das durch Kombination von geo-metrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Si-cherheits- und Gesundheitsschutzaussage erm glicht; Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durchdas eine Gefahr entstehen kann, untersagt; Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko odereiner Gefahr warnt; Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Ver-halten vorschreibt; Sicherheitszeichen, das den Rettungswegoder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oderdiese Einrichtung selbst kennzeichnet; Sicherheitszeichen, das Standorte vonFeuermelde- und Feuerl scheinrichtungen kennzeichnet.

8 Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaus-sagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszei-chen liefert; Zeichen, das zusammen mit einem der unterNummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird undzus tzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert; Zeichen, bei dem Sicherheitszeichenund Zusatzzeichen auf einem Tr ger aufgebracht sind; bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situationbeschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheits- zeichen oder einer Leuchtfl che angeordnet ist; Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheitbezogene Bedeutung zugeordnet ist; Zeichen, das von einer Einrichtung mit durch-sichtiger oder durchscheinender Oberfl che erzeugt wird, die vonhinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfl che erscheint oderselbst leuchtet; kodiertes akustisches Signal ohne Verwendungeiner menschlichen oder synthetischen Stimme; Verst ndigung mit festgelegten Worten unterVerwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme.

9 Kodierte Bewegung und Stellung von Armen undH nden zur Anweisung von Personen, die T tigkeiten ausf hren, dieein Risiko oder eine Gef hrdung darstellen k A8 Sicherheits- und 7 hrungsanweisungen:Zu :Texte sind nur f r Hinweis- und Zusatzzeichen :Rettungswege sind deutlich gef hrte und gekennzeichnete Wege zurFlucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gef hrdeteroder verletzter Arbeitnehmer von au erhalb der auch 19 Arbeitsst :Selbstleuchtende Einrichtungen sind z. B. Elektroluminiszenzanzeigen(ELD- Electroluminiscence-Display).III. KennzeichnungA. Gemeinsame Bestimmungen 3 AllgemeinesSoweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Ab-schnittes III an den Unternehmer.

10 4 Einsatzbedingungen(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss einge-setzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz Ma nahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren, des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungenund arbeitsorganisatorischer Ma nahmen, Methoden oder Verfahren ver-bleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gef hrdungsbeurteilung zuber cksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung in anderen Unfallverh tungs- und in Arbeits-schutzvorschriften bleiben unber hrt.(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Be-stimmungen dieser Unfallverh tungsvorschrift entsprechen.


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