Example: bankruptcy

12 – 01 Nr. 2 Allgemeine Schulordnung IX. …

BASS Ritterbach Verlag GmbH12 01 nr . 2 allgemeine schulordnung (ASchO)in der Fassung der BekanntmachungVom 25. Juni 2002ge ndert durch Verordnung vom 8. April 2003(SGV. NRW. 223)Aufgrund des 26 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. , 447) sowie aufgrund von 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Schulmitwir-kungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448),zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 27. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 811,2002 S. 22) wird mit Zustimmung des Ausschusses f r Schule und Kulturdes Landtags verordnet:InhaltI.

BASS © Ritterbach Verlag GmbH 1201 Nr. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 25. Juni 2002 geändert durch Verordnung vom 8.

Tags:

  Allgemeine, 12 01 nr, 2 allgemeine schulordnung ix, Schulordnung, 01 nr, 2 allgemeine schulordnung

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Advertisement

Transcription of 12 – 01 Nr. 2 Allgemeine Schulordnung IX. …

1 BASS Ritterbach Verlag GmbH12 01 nr . 2 allgemeine schulordnung (ASchO)in der Fassung der BekanntmachungVom 25. Juni 2002ge ndert durch Verordnung vom 8. April 2003(SGV. NRW. 223)Aufgrund des 26 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. , 447) sowie aufgrund von 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Schulmitwir-kungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448),zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 27. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 811,2002 S. 22) wird mit Zustimmung des Ausschusses f r Schule und Kulturdes Landtags verordnet:InhaltI.

2 AbschnittAllgemeine Bestimmungen 1 Aufgabe, Geltungsbereich 2 Erg nzende Bestimmungen 3 Grundlagen des Schulverh ltnissesII. AbschnittBeginn und Beendigung desSchulverh ltnisses 4 Anmeldung 5 Aufnahme in die Schule 6 Schulwechsel 7 Beendigung des Schulverh ltnissesIII. AbschnittTeilnahme am Unterricht und ansonstigen Schulveranstaltungen 8 Teilnahme am Unterricht 9 Schulvers umnis 10 Beurlaubung 11 Befreiung 12 AufsichtIV. AbschnittErziehungs- und Ordnungsma nahmen 13 Erzieherische Einwirkung 14 Ordnungsma nahmen 15 Verfahrensgrunds tze 16 Schriftlicher Verweis 17 berweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe 18 Vor bergehender Ausschluss vom Unterricht 19 Entlassung von der Schule 20 Verweisung von allen SchulenV.

3 AbschnittLeistungsbewertung, Versetzung 21 Leistungsbewertung 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen 23 Hausaufgaben 24 Verf gung ber Sch lerarbeiten 25 Notenstufen 26 Zeugnisse 27 Versetzung 28 Wiederholung, R cktritt, Vorversetzung 29 Folgen der NichtversetzungVI. Abschnitt berg nge und Abschl sse 30 berg nge und Abschl sse 31 aufgehoben 32 aufgehoben 33 aufgehoben 34 aufgehobenVII. AbschnittMeinungsfreiheit, Sch lerzeitungen 35 Unparteilichkeit der Schule 36 Meinungsfreiheit der Sch lerinnen und Sch ler 37 Sch lerzeitungenVIII. AbschnittSchule und Erziehungsberechtigte 38 Zusammenarbeit 39 Elternberatung 40 Aufgaben der ErziehungsberechtigtenIX.

4 AbschnittSchulgesundheitswesen, Unfallverh tung 41 Schulgesundheitswesen 42 Schul rztlicher Dienst 43 Schulzahnpflege 44 bertragbare Krankheiten 45 Ausschluss vom Schulbesuch 46 Unfallverh tung, Sch lerunfallversicherungX. AbschnittHausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe 47 Hausrecht, Warenverkauf, Sammlungen 48 Druckschriften, Plakate 49 Haftung 50 RechtsbehelfeXI. AbschnittSchlussbestimmungen 51 InkrafttretenI. AbschnittAllgemeine Bestimmungen 1 Aufgabe, Geltungsbereich(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landes-verfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erzie-hungsauftrags die Rechtsbeziehungen zwischen Schule und Sch lerinnenund Sch lern, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Perso-nen, die f r die Erf llung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverh lt-nis).

5 (2) Die Allgemeine Schulordnung gilt f r die ffentlichen Schulen im Sinnedes 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind dieBestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwen-den. Trifft der Tr ger einer Ersatzschule im brigen abweichende Bestim-mungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbeh rde anzuzeigen. 2 Erg nzende Bestimmungen(1) F r die einzelnen schulischen Bildungsg nge werden besondereBestimmungen durch Ausbildungs- und Pr fungsordnungen gem 26 bSchVG im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung getroffen.(2) Die Mitwirkung der Beteiligten in der Schule richtet sich nach demSchulmitwirkungsgesetz.

6 (3) Zur Durchf hrung dieser Allgemeinen Schulordnung erl sst das f r denSchulbereich zust ndige Ministerium1) die notwendigen Verwaltungsvor-schriften2).(4) Die Schule kann im Benehmen mit dem Schultr ger eine eigene Schul-ordnung im Rahmen dieser Allgemeinen Schulordnung und der sie er-g nzenden Verwaltungsvorschriften erlassen ( 26 Abs. 4 Satz 1 SchVG).(5) Der Schultr ger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung derSchuleinrichtungen und des Schulgel ndes in einer Hausordnung regeln( 26 Abs. 4 Satz 2 SchVG).(6) Soweit es die Besonderheiten behinderter Sch lerinnen und Sch lererfordern, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichenwerden.

7 (7) In Bildungsg ngen mit erwachsenen berufserfahrenen Sch lerinnenund Sch lern sowie bei Studierenden an Studienkollegs sind deren Vor-kenntnisse, Lebenserfahrung und Alter bei der Anwendung der Bestim-mungen dieser Verordnung zu ber cksichtigen. 3 Grundlagen des Schulverh ltnisses(1) Das Schulverh ltnis wird bestimmt von dem verfassungsm igen Anspruch jedes Kindes auf Bildung und Er-ziehung, dem Recht der Erziehungsberechtigten, an der Erziehung ihrer Kinderin der Schule mitzuwirken, der Pflicht der Schule, die Entwicklung der einzelnen Sch lerin oderdes einzelnen Sch lers ebenso wie die Entwicklung aller Sch lerinnenund Sch ler sowie deren Zusammenarbeit zu f rdern.

8 (2) Aus dem Schulverh ltnis ergeben sich f r alle Beteiligten Rechte undPflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischenallen Beteiligten.(3) Die Sch lerin oder der Sch ler hat insbesondere das Recht,1. am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen undan der Auswahl der Unterrichtsinhalte beteiligt zu werden ( 12 Abs. 4 SchMG),2. ber sie oder ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiertzu werden,3. ber den Leistungsstand unterrichtet zu werden ( 21 Abs. 5),4. in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,5. in der Schule die Meinung frei zu u ern ( 36),6.

9 Eine Sch lerzeitung herauszugeben ( 37),BASS Ritterbach Verlag GmbH7. sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wennsie oder er sich in eigenen Rechten beeintr chtigt sieht ( 50),8. sich zur Vermittlung in Angelegenheiten der Sch lerinnen und Sch leran den Lehrerrat zu wenden ( 8 Abs. 3 SchMG),9. vor der Anwendung von Ordnungsma nahmen geh rt zu werden ( 15 Abs. 3),10. einen Sch lerausweis zu Rechte der Sch lerinnen und Sch ler nach 12 SchMG bleibenunber hrt.(4) Die Sch lerin oder der Sch ler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, dassdie Aufgabe der Schule erf llt und das Bildungsziel erreicht werden kann;sie oder er ist insbesondere verpflichtet,1.

10 Die Teilnahmepflicht zu erf llen ( 8),2. die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordnetenSchullebens notwendigen Anordnungen der Schulleiterin oder desSchulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugterPersonen zu befolgen und die Ordnung in der Schule einzuhalten,3. alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungs-arbeit der besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte be-teiligter Personen beeintr chtigt,4. die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenst nde pfleglich zubehandeln,5. sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen( 41 Abs.)