Transcription of Aktuelle Rechtsprechung zu Bäumen Eine Serie der ...
1 8/2008 AFZ-DerWald 407 Der Beseitigungsanspruch nach 1004 BGB setzt voraus, dass der Baumeigent mer St rer im Sinn des Gesetzes ist und der Nachbar, hier der Eigent mer der Fotovol-taikanlage oder der Satellitensch ssel, in der Nutzung seines Grundst cks hinsicht-lich dieser Anlagen beeintr chtigt ist. Je nach Gr e und Standort k nnen B ume sowohl den Einfall des Sonnenlichts auf die Solaranlage als auch den Fernsehemp-fang in erheblichem Umfang st ren oder sogar unm glich machen. Dies stellt nach herrschender Ansicht aber keine Eigen-tumsbeeintr chtigung im Sinne des 1004 BGB dar und macht den Baumeigent mer nicht zum St rer im Sinne dieser hat das Amtsgericht Gelsenkirchen zum Fernsehempfang in einem Urteil vom 4. April 2002 (Az. 32 C 50/02) festgestellt, dass ein Anspruch in der geltend ge-machten Art nicht besteht. Rundfunk- und Fernseh-Empfangsst rungen sind keine Besitz- und Eigentumsbeeintr chtigungen und nach 903, 1004 BGB nicht abwehr-bar.
2 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1983 (NJW 1984, 714; NuR 1984, 203) ent-schieden, dass gegen die so genannte Ab-schattung von Fernsehwellen keine Eigen-tumsst rungsklage m glich ist. Hier waren durch den Neubau eines neungeschossigen Hochhauses die Fernsehwellen des zwei-ten und dritten Fernsehprogramms so ab-geschirmt (abgeschattet) worden, dass ein Fernsehempfang auf dem Nachbargrund-st ck der Kl ger kaum noch m glich war. Die Klage der Fernsehempf nger wurde vom BGH abgewiesen. In seinen Entschei-dungsgr nden geht der BGH ausf hrlich auf die entsprechenden Vorschriften des B rgerlichen Gesetzbuches und deren Ent-stehung sowie Fortentwicklung unter den heutigen Verh ltnissen ein. Der BGH stellt fest, dass 903 BGB hier nicht weiterhilft, wonach jeder Grundst ckseigent mer das Recht hat, im Rahmen der geltenden Ge-setze nach seinem Belieben mit dem Grund-st ck zu verfahren und andere von Einwir-kungen auf das Grundst ck auszuschlie- en, weil in dieser Vorschrift kein Hinweis auf die Art der Einwirkung enthalten ist.
3 Es geht darum, welche Einwirkungen der Grundst ckseigent mer abwehren kann, woraus dann eine Eigentumsbeeintr chti-gung hergeleitet werden kann. Mit Blick auf 906 BGB der die Einwirkung bzw. Beeintr chtigung durch Zuf hrung un-w gbarer Stoffe regelt, stellt der BGH fest: Hiernach darf der Grundst cksei-gent mer aber nur die Zuf hrung von Imponderabilien (Gase, D mpfe, Ger che, Rauch, Ru , W rme, Ger usch, Ersch tte-rungen) sowie hnliche Einwirkungen un-ter n her bezeichneten Voraussetzungen verbieten. Unter hnlichen Einwirkungen sind aber nur den gesetzlichen Beispielen gleichartige, d. h. allein positiv die Grenze berschreitende, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen. Er f hrt dann unter Berufung auf die Ent-stehungsgeschichte des B rgerlichen Ge-setzbuches aus, dass Fernsehwellen nicht zu den positiven, sondern zu den nega-tiven Einwirkungen geh ren und insoweit auch keine Gesetzesl cke bestehe.
4 Ab-schattung und Reflexion von Fernsehwel-len sind nach Ansicht des BGH ein physika-lischer Vorgang, der nicht von einem Ge-b ude oder hier von einem Baum ausgeht, sondern auf naturgesetzlicher Wirkung beruht. Im Ergebnis schlie t der BGH inso-weit Abwehranspr che des betroffenen, d. h. in seinem Fernsehempfang gest rten Grundst ckseigent mers aus. Das gilt erst recht f r Abwehranspr -che wegen der Abschattung von Solaran-lagen, denn der Entzug von Licht stellt nur dann eine Eigentumsbeeintr chtigung im Sinne des 1004 BGB dar und macht den Baumeigent mer erst dann zum St rer , wenn der Nachbar ein Recht auf ungest r-ten Lichteinfall hat und ihm dieses Recht durch einen Baum genommen wird. Ein solches Recht kommt aber nur in den en-gen Grenzen des Nachbarrechts infrage, beispielsweise bei st rendem berhang von Zweigen ( 910 BGB) oder in speziellen (Ausnahme) Fallgestaltungen aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsver-h ltnisses ( 242 BGB).
5 Die Tatsache allein, dass B ume auf dem Nachbargrundst ck die Effizienz einer Fotovoltaikanlage be-eintr chtigen, gibt deren Erbauer noch nicht das Recht, vom Baumeigent mer die Beseitigung aller ste zu verlangen, die seine Solaranlage st bei Stra enb umen wer-den solche Forderungen immer wieder an die Kommunen gestellt, die wissen m ssen, dass sie eine solche Forderung nicht nur bei bestehenden Baumschutzsatzungen, sondern wie ausgef hrt grunds tzlich zur ckweisen k nnen. Helge BreloerAktuelle Rechtsprechung zu B umenKein Baumr ckschnitt wegen Solaranlagen oder Satellitensch sselnHohe und gro e B ume an Stra en oder in G rten verschatten oft Foto-voltaikanlagen auf den Nachbargrundst cken oder st ren den dortigen Fernsehempfang ber Satellitensch sseln. Die Betroffenen fordern dann von dem Baumeigent mer einen Kronenr ckschnitt, doch ein solcher Anspruch setzt immer eine Anspruchsgrundlage voraus, wie sie beispiels-weise in 1004 BGB gefunden werden k nnte.
6 Diese Vorschrift, die so genannte Eigentumsst rungsklage, r ckt immer h ufiger in den Brenn-punkt bei Streitigkeiten rund um B ume. Eine Serie der Zeitschrift Recht