Example: bankruptcy
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zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
www.dguv.dedarf Heilmittel verordnen, andere Ärzte (z. B. behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Bei einer vorhergehenden Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) ist auch der verantwortliche Arzt der BGSW-Einrichtung zur einleitenden Verord-