Transcription of 1.2 Einkünfte - Steuerservice
1 einkommensteuer | Eink nfte Eink nfte Steuerpflichtige Eink nfte Die sieben M glichkeiten, steuerpflichtig zu werden Der einkommensteuer unterliegt das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der Eink nfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich von Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten sowie nach Abzug der Sonderausgaben (siehe auch Seite 204, Sonderausgaben), der au ergew hn- lichen Belastungen (siehe auch Seite 219, Au ergew hnliche Belastungen) und der Freibetr ge f r Landarbeiter sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen. Eink nfte | einkommensteuer Nach dem Gesetz unterliegen nur die folgenden sieben Einkunftsarten der einkommensteuer : 1.
2 Eink nfte aus Land- und Forstwirtschaft; 2. Eink nfte aus selbst ndiger Arbeit; 3. Eink nfte aus Gewerbebetrieb; 4. Eink nfte aus nichtselbst ndiger Arbeit; 5. Eink nfte aus Kapitalverm gen; 6. Eink nfte aus Vermietung und Verpachtung; 7. sonstige Eink nfte. Die ersten drei Einkunftsarten werden als betriebliche Einkunftsarten be- zeichnet. Bei den betrieblichen Einkunftsarten wird der Gewinn ermittelt. Der berschuss der Einnahmen ber die Werbungskosten wird bei den au er- betrieblichen Einkunftsarten (Einkunftsarten vier bis sieben) ermittelt. Die Differenzierung ist notwendig, weil der Umfang der steuerpflichtigen Vor- g nge bei den betrieblichen Eink nften weiter als bei den au erbetrieblichen Eink nften ist und f r einzelne Einkunftsarten unterschiedliche Ermittlungs- vorschriften und steuerliche Beg nstigungen zur Anwendung kommen.
3 So sind etwa Wertver nderungen von Wirtschaftsg tern, die der Erzielung von betrieblichen Eink nften dienen, grunds tzlich steuerwirksam und solche von Wirtschaftsg tern, die im Rahmen der au erbetrieblichen Einkunftsarten ein- gesetzt werden, nicht steuerwirksam. Haupt- oder Nebeneink nfte? Weiters kann zwischen Haupt- und Nebeneinkunftsarten unterschieden wer- den. Die ersten vier Einkunftsarten sind die Haupteinkunftsarten, die restli- chen drei Einkunftsarten die Nebeneinkunftsarten. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil Eink nfte nur dann zu den letzten drei Einkunftsarten (Kapitalverm gen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Eink nfte) z hlen, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten anfallen.
4 Bei einem Gewerbetreibenden, der seine Betriebseinnahmen auf ein Bankkonto legt, stellen die daraus erzielten Zinsen Eink nfte aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Kapitalverm gen dar. Was f llt heraus? Eink nfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar und unterliegen daher nicht der einkommensteuer . Sie m ssen auch nicht in der Steuererkl rung angegeben werden. Als Beispiele f r solche Eink nfte sind etwa Erbschaften, Schenkungen, Gewinne aus der Ver u e- rung von Privatverm gen (soweit kein Spekulationstatbestand vorliegt, siehe Seite 125), Spielgewinne, Finderlohn und Schmerzensgeld (nicht aber Entsch - digungen f r Verdienstentgang) zu nennen. Es ist allerdings zu beachten, dass auch diese an sich nicht steuerbaren Eink nfte im Falle der Auszahlung in Rentenform als wiederkehrende Bez ge steuerpflichtig sein k nnen (siehe dazu die Erl uterungen unter Sonstige Eink nfte auf Seite 78).
5 Au erdem gibt es f r die nicht steuerbaren Verm genszuw chse teilweise besondere Steuern (z. B. die Grunderwerbssteuer im Schenkungsmeldegesetz) sowie Geb hren (f r Spiel- und Lotteriegewinne). einkommensteuer | Eink nfte Die Einkunftsarten im Detail 1. Eink nfte aus Land- und Forstwirtschaft Dazu geh ren unter anderem die Eink nfte aus dem Betrieb einer Landwirt- schaft, Weinbau inkl. Buschenschank und Hofverkauf, Gartenbau, Obstbau, Gem sebau etc. Weiters z hlen Eink nfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbe- trieben, der Fischzucht oder einer Jagd, wenn diese mit einer Land- oder Forst- wirtschaft im Zusammenhang steht (z. B. Eigenjagd) zu dieser Einkunftsart. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb (z.)
6 B. S gewerke, Bren- nerei, M hlen, Molkereien etc.) gef hrt, dann liegen land- und forstwirt- schaftliche Eink nfte vor, wenn der Anteil der zugekauften Erzeugnisse im Verarbeitungs- oder Verwertungsbetrieb maximal 25 Prozent betr gt. Wenn mehr als 25 Prozent der insgesamt verarbeiteten Erzeugnisse zugekauft sind, wird ein selbst ndiger Gewerbebetrieb (siehe Eink nfte aus Gewerbebetrieb) begr ndet. Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben z hlen B ckereien, Fleischereien sowie Gastwirtschaften. Nebent tigkeiten von Land- und Forstwirten, die mit der Hauptt tigkeit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, aber wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung haben, wie beispielsweise die Zimmervermie- tung ( Urlaub am Bauernhof ) oder Fuhrleistungen werden auch unter dieser Einkunftsart erfasst.
7 2. Eink nfte aus selbst ndiger Arbeit Im Gesetz werden die T tigkeiten, die als selbst ndige Arbeit eingestuft wer- den, aufgez hlt. Davon sind unter anderem folgende T tigkeiten betroffen: - Eink nfte aus freiberuflicher T tigkeit wie beispielsweise Ziviltechniker, rzte, Tier rzte, Dentisten, Rechtsanw lte, Patentanw lte, Notare, Wirt- schaftstreuh nder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter, Journalis- ten, Dolmetscher, bersetzer, therapeutisch t tige Psychologen, Hebammen und im medizinischen Dienst t tige Personen. - Eink nfte aus sonstiger selbst ndiger Arbeit. Darunter fallen die Eink nf- te aus einer verm gensverwaltenden T tigkeit (z. B. T tigkeit als Hausver- walter, Aufsichtsratsmitglied oder Masseverwalter) sowie die Geh lter und sonstigen Verg tungen, die wesentlich beteiligte Gesellschafter (Beteili- gung von mehr als 25 Prozent) einer Kapitalgesellschaft von dieser f r ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverh ltnisses (insbesondere Weisungsge- bundenheit) aufweisende Besch ftigung erhalten.
8 - Gewinnanteile der Gesellschaft von Gesellschaftern, bei denen die Gesell- schafter als Mitunternehmer anzusehen sind, des Weiteren die Verg tun- gen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft f r ihre T tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f r die Hingabe von Darlehen oder f r die berlas- sung von Wirtschaftsg tern bezogen haben. - Bez ge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterst tzungseinrichtungen der Kammern der selbstst ndig Erwerbst tigen, soweit sie nicht unter 25 fallen. Das sind z. B. Bez ge aus einer Unfallversorgung der genannten Ein- richtungen und fallen nicht unter 25. Eink nfte | einkommensteuer - Gewinne aus der Ver u erung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
9 3. Eink nfte aus Gewerbebetrieb Unter die Eink nfte aus Gewerbebetrieb fallen Bet tigungen, die folgende Merkmale aufweisen: - Selbst ndigkeit. Selbst ndigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Steu- erpflichtige seine Arbeitszeit frei und eigenverantwortlich regeln kann, die Einnahmen von seinem pers nlichen Einsatz abh ngen, er das Unterneh- merwagnis (kein Spesenersatz) tr gt und er mit Ausnahme von eingegan- genen Vertragsverpflichtungen an keine Weisungen gebunden ist. - Nachhaltigkeit. Nachhaltigkeit liegt vor, wenn eine T tigkeit wiederholt wird oder bei einer einmaligen T tigkeit zumindest auf Wiederholungsab- sicht geschlossen werden kann. Eine l nger andauernde T tigkeit gilt aber auch dann als nachhaltig, wenn die Wiederholungsabsicht fehlt und die T tigkeit nur gegen ber einem einzigen Auftraggeber erfolgt.
10 - Gewinnerzielungsabsicht. Eine T tigkeit wird mit Gewinnabsicht unter- nommen, wenn sie auf berschusserzielung gerichtet ist. - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn der Steuer- pflichtige die Bereitschaft zeigt, die jeweilige Leistung jedermann anzu- bieten, der nach ihr Bedarf hat. Sie liegt auch dann vor, wenn die T tigkeit nur gegen ber einem einzigen Auftraggeber erfolgt, eine Auftragserteilung durch andere Auftraggeber aber grunds tzlich m glich w re. - Einstufung weder als Land- und Forstwirtschaft noch als selbst ndige Arbeit. Die blo e Verm gensverwaltung (verzinsliche Veranlagung von Kapitalver- m gen oder die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Verm - gen) stellt grunds tzlich keine gewerbliche T tigkeit dar.