Transcription of BEBAUUNGSPLAN - WKO.at
1 1 BEBAUUNGSPLAN Was ist ein BEBAUUNGSPLAN ? Der BEBAUUNGSPLAN regelt im Detail die bauliche Ausnutzbarkeit die Bebauungsbedingungen - einer Grundfl che / einer Liegenschaft ( 5, BO f r Wien): Die Bebauungspl ne haben darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Fl chenwidmungspl nen erfassten Grundfl chen und die dar ber- oder darunterliegenden R ume bebaut werden d rfen (..) Neben dem Paragraphen 5 der Wiener Bauordnung sind f r die bauliche Ausn tzbarkeit eines Bauplatzes relevante Bestimmungen in den Paragraphen 75 bis 86 der Bauordnung f r Wien festgelegt. Gerade auch f r betriebliche Nutzungen ist die bauliche Ausnutzbarkeit ma geblich.
2 Bestehende und bewilligte Bauten sind von einem neuen BEBAUUNGSPLAN dann betroffen, wenn wesentliche nderungen am Bestand vorgenommen werden (Zu- und Umbauten). Welche Bestimmungen und Planzeichen gibt es im Detail? Im BEBAUUNGSPLAN werden die wesentlichsten Inhalte per Planzeichen festgelegt (siehe Spalte Planzeichen). Alle weiteren Bestimmungen werden im Plan als BB (Besondere Bestimmungen) ausgewiesen und werden textlich beschrieben (hier wird in der Tabelle kein eigenes Planzeichen ausgewiesen). Die Mindestinhalte der Bebauungspl ne sind: Bebauungs-bestimmung Plan-zeichen Erkl rung Widmung der Grundfl chen Die Fl chenwidmung ist im BEBAUUNGSPLAN ersichtlich.
3 Erkl rung hierzu siehe Merkblatt Fl chenwidmungsplan Fluchtlinien Die Fluchtlinien bilden die Abgrenzung zu ffentlichen Verkehrsfl chen (Baulinie, Stra enflucht-, Verkehrsflucht- und Grenzfluchtlinie), wie auch eine Linie, die nicht berbaut werden darf (Baufluchtlinie) oder die Grenze zwischen Gebieten mit verschiedenen Fl chenwidmungen bzw. Bebauungsbestimmungen (Grenzlinie). Die einzelnen Fluchtlinien sind: Baulinien Die Baulinien begrenzen das Bauland gegen ber ffentlichen Verkehrsfl chen, die im Bauland gelegen sind. Erlaubt sind an der Baulinie Fenster, Vorbauten, Anschl sse an die technische Infrastruktur, Ein- und Ausg nge sowie Ein- und Ausfahrten, sofern der BEBAUUNGSPLAN nicht anderes bestimmt.
4 Stra enfluchtlinien Stra enfluchtlinien begrenzen ffentliche Verkehrsfl chen, die im Gr nland oder im Sondergebiet liegen, gegen ber Fl chen, die als Gr nland oder Sondergebiet gewidmet sind. Erlaubt sind hier dieselben baulichen Ma nahmen wie bei den Baulinien. 2 Verkehrsfluchtlinie Die Verkehrsfluchtlinie begrenzt Fl chen des Verkehrsbandes gegen ber allen brigen Widmungsgebieten oder ffentliche Verkehrsfl chen im Bauland, Gr nland und im Sondergebiet gegen ber allen Widmungsgebieten, wobei hier keine Fenster, Vorbauten und dergleichen errichtet werden d rfen. Grenzfluchtlinie Die Grenzfluchtlinie begrenzt Grundfl chen f r ffentliche Zwecke gegen ber allen anderen Grundfl chen, sofern diese nicht als Baulinien, Stra enfluchtlinien oder Verkehrsfluchtlinien definiert werden.
5 An die Grenze darf angebaut werden und es d rfen Fenster errichtet werden. Baufluchtlinien Diese Grenze darf mit Geb uden (ausgenommen bestimmte Vorbauten, 84 ) nicht berschritten werden. Auch unterirdische Geb ude oder Geb udeteile d rfen ber die Baufluchtlinie vorragen. Grenzlinien Diese Linien werden zwischen Gebieten mit unterschiedlichen Widmungen oder Bebauungsbestimmungen gezogen. H henlage und Querschnitt von Verkehrsfl chen < > F r Verkehrsfl chen werden die H henlage und die Breite sowie die Ausgestaltung der Querschnitte (insbesondere durch Mindestma e) festgelegt. Bebauungspl ne haben f r Bauland - ausgenommen bei Gartensiedlungsgebieten und Industriegebieten - auch noch folgende Bestimmungen aufzunehmen.
6 Hier gilt, dass entweder die Bauklasse und die Bauweise oder die Strukturen festzulegen sind. Bauklasse I bis VI 32-38 m Die Bauklassen geben den Rahmen vor, in dem sich die zul ssige Geb udeh he bewegen darf (unter Ber cksichtigung der Abstandsbestimmungen, siehe n chste Seite). Die Geb udeh he wird dabei zwischen der Schnittlinie der Au enwand mit der Dachoberfl che und dem angrenzenden Gel nde gemessen. Bauklasse I: mindestens 2,5 m, h chstens 9 m Bauklasse II: mindestens 2,5 m, h chstens 12 m Bauklasse III: mindestens 9 m, h chstens 16 m Bauklasse IV: mindestens 12 m, h chstens 21 m Bauklasse V: mindestens 16 m, h chstens 26 m Bauklasse VI: mindestens 21 m, wobei der BEBAUUNGSPLAN die einzuhaltende Geb udeh he innerhalb zweier Grenzma e festzusetzen hat.
7 3 Zus tzlich wird die Geb udeh he bei Geb uden, die an der Baulinie, Stra enfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder an der n chstgelegenen Baufluchtlinie liegen, durch den Abstand zur gegen berliegenden Fluchtlinie bestimmt. Wird ein Geb ude nicht an der Fluchtlinie errichtet, ist der Abstand zwischen dem Geb ude und der auf der anderen Stra enseite festgelegten Fluchtlinie ma geblich. Hier k nnen sich durch geringe Abstandsfl chen geringere Geb udeh hen ergeben, als dies in der Bauklasse definiert ist. Die Beschr nkungen gelten nicht, wenn ein st dtebaulicher Schwerpunkt gesetzt wird. In den Bauklassen I und II darf die maximale Geb udeh he das Ma des Abstandes zwischen den Fluchtlinien zuz glich 2 Meter betragen.
8 In der Bauklasse III darf auf das Abstandsma 3 Meter aufgerechnet werden. In der Bauklasse IV d rfen, wenn der Abstand geringer als 15 Meter ist, 3 Meter aufgeschlagen werden. Bei einem Abstand ber 15 Meter d rfen 4 Meter hinzugerechnet werden. In den Bauklassen V und VI darf die Geb udeh he das doppelte Ma des Abstandes der Fluchtlinien betragen. Sind f r gegen berliegende Grundfl chen verschiedene Bauklassen festgesetzt, ist f r die Bemessung der Geb udeh he die Regelung f r die niedrigere Bauklasse anzuwenden. Weitere Ausnahmen und Spezialbestimmungen sind im 75 der Bauordnung f r Wien festgehalten ( f r Eckbaupl tze).
9 Bauweise o gk ogk gr Die Bauweise regelt in Zusammenhang mit den Fluchtlinien, wie die Geb ude auf den Grundst cken angeordnet werden m ssen ( 76 BO f r Wien): Offene Bauweise: Die Bauwerke m ssen voneinander getrennt (freistehend) errichtet werden. Hier sind Mindestabst nde zu den Bauplatzgrenzen zu ber cksichtigen (Vorg rten, Abstandsfl chen gem 79 BO f r Wien), wobei diese je nach festgelegter Bauklasse ein unterschiedliches Ausma aufweisen. Gekuppelte Bauweise: Die Geb ude auf zwei benachbarten Baupl tzen m ssen an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut werden. An allen anderen Seiten sind die Geb ude freistehend zu errichten und Abstandsbestimmungen einzuhalten (siehe offene Bauweise).
10 Freistehende Geb ude sind zul ssig, wenn das Stadtbild nicht gest rt wird. Bei der offenen oder gekuppelten Bauweise darf das Geb ude an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut werden, wenn der benachbarte Eigent mer zustimmt. Gruppenbauweise: Der BEBAUUNGSPLAN bestimmt n her, wie die Gruppen von Geb uden zu bilden sind. Werden Geb ude zu Gruppen zusammengefasst, m ssen die Geb ude an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut werden. Abstandsfl chen sind f r die Geb udefronten, die nicht an die Grundgrenze gebaut werden einzuhalten. Freistehende Geb ude sind zul ssig, wenn das Stadtbild nicht gest rt wird.