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Berufsordnung - brak.de

Die Rechtsanw ltinnen und Rechtsanw lte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gew hlten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung , in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist: Berufsordnung in der Fassung vom 1. Inhalts bersicht Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufst tigkeit 4 Fremdgelder und andere Verm genswerte 5 Kanzlei und Zweigstelle Zweiter Abschnitt Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung 6 Werbung 7 Benennung von Teilbereichen der Berufst tigkeit 7a Mediator 8 Kundgab

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung

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1 Die Rechtsanw ltinnen und Rechtsanw lte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gew hlten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung , in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist: Berufsordnung in der Fassung vom 1. Inhalts bersicht Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit 3 Widerstreitende Interessen.

2 Versagung der Berufst tigkeit 4 Fremdgelder und andere Verm genswerte 5 Kanzlei und Zweigstelle Zweiter Abschnitt Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung 6 Werbung 7 Benennung von Teilbereichen der Berufst tigkeit 7a Mediator 8 Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsaus bung und anderer beruflicher Zusammenarbeit 9 Kurzbezeichnungen 10 Briefb gen 1. Zuletzt ge ndert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom , BRAK-Mitt. 2015, 83. Dritter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten 12 Umgehung des Gegenanwalts 13 (aufgehoben).

3 14 Zustellungen 15 Mandatswechsel 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 16a Ablehnung der Beratungshilfe 17 Zur ckbehaltung von Handakten 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative T tigkeit Vierter Abschnitt Besondere Berufspflichten gegen ber Gerichten und Beh rden 19 Akteneinsicht 20 Berufstracht F nfter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Geb hren 21 Honorarvereinbarung 22 Geb hren- und Honorarteilung 23 Abrechnungsverhalten Sechster Abschnitt Besondere Berufspflichten gegen ber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglie- dern und gegen ber Mitarbeitern 24 Pflichten gegen ber der Rechtsanwaltskammer 25 Beanstandungen gegen ber Kollegen 26 Besch ftigung von Rechtsanw lten und anderen Mitarbeitern 27 Beteiligung Dritter 28 Ausbildungsverh ltnisse Siebter Abschnitt Besondere Berufspflichten im grenz berschreitenden Rechtsverkehr 29 (aufgehoben).

4 29a Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenz berschreitenden Rechtsverkehr 29b Einschaltung eines ausl ndischen Rechtsanwalts Achter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit 30 Berufliche Zusammenarbeit mit Angeh rigen anderer Berufe 31 (aufgehoben). 32 Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsaus bung 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit Neunter Abschnitt Anwendungsbereich 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausl ndische Rechtsanw lte Dritter Teil Schlussbestimmungen 35 In-Kraft-Treten und Ausfertigung Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur (1) Der Rechtsanwalt bt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.

5 (2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gew hrleisten die Teilhabe des B rgers am Recht. Seine T tigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats. (3) Als unabh ngiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu sch tzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Beh rden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeintr chtigung und staatliche Macht berschreitung zu sichern. Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt.

6 Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. (2) Ein Versto gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit ( 43a Abs. 2 Bundesrechtsan- waltsordnung) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. (3) Ein Versto ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts a) mit Einwilligung erfolgt oder b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z. B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Anspr chen aus dem Mandatsverh ltnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder c) im Rahmen der Arbeitsabl ufe der Kanzlei einschlie lich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer blichen, von der Allgemeinheit gebillig- ten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialad quanz).

7 (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflich- ten und anzuhalten, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise f r ihn t tig sind. (5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und a) denen er verschwiegenheitsgesch tzte Tatsachen zur Kenntnis gibt oder b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis von verschwiegenheitsge- sch tzten Tatsachen verschaffen k nnen. Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Un- ternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit ber die Tatsachen ge- m Satz 1 zu verpflichten.

8 Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung ver- pflichtet sind oder sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt. (6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht hinzuziehen, wenn ihm Umst nde bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderli- chen Zuverl ssigkeit ergeben und nach berpr fung verbleiben. (7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unber hrt.

9 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufst tigkeit (1) Der Rechtsanwalt darf nicht t tig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der 45, 46 Bundesrechtsanwalts- ordnung beruflich befasst war. Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Verm genswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuh nderischen Verwaltung oder Verwahrung f r beide Parteien entge- gennehmen.

10 (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch f r alle mit ihm in derselben Berufsaus bungs- oder B rogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanw lte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung aus- dr cklich einverstanden erkl rt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegen- stehen. Information und Einverst ndniserkl rung sollen in Textform erfolgen. (3) Die Abs tze 1 und 2 gelten auch f r den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Be- rufsaus bungs- oder B rogemeinschaft zu einer anderen Berufsaus bungs- oder B ro- gemeinschaft wechselt.


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