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Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare …

Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwalts (von RAuN Peter Bohnenkamp) 1. Warum gibt es hierzu ein Problem? Die T tigkeit des Anwalts und Notars unterliegt grunds tzlich der Umsatzsteuer, da zwischen Anwalt und Auftraggeber ein Leistungsaustausch i. S. d. 1 UStG erfolgt. Ausnahmen sind Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG) und F lle der Auslandsber h-rung. Neben den Geb hren und Auslagen f r seine T tigkeit kann der Anwalt nach Nr. 7008 VV RVG auch Ersatz der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen, entsprechendes gilt f r den Notar gem 151 a KostO. Die Zuordnung der umsatzsteuerpflichtigen Ums tze war in der Vergangenheit nicht problematisch. Gesch ftsreisen und damit verbundene Aufwendungen sowie Tage-gelder ( 28 BRAGO, Nr.)

Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwalts (von RAuN Peter Bohnenkamp) 1. Warum gibt es hierzu ein Problem? Die Tätigkeit des Anwalts und Notars unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da

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1 Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwalts (von RAuN Peter Bohnenkamp) 1. Warum gibt es hierzu ein Problem? Die T tigkeit des Anwalts und Notars unterliegt grunds tzlich der Umsatzsteuer, da zwischen Anwalt und Auftraggeber ein Leistungsaustausch i. S. d. 1 UStG erfolgt. Ausnahmen sind Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG) und F lle der Auslandsber h-rung. Neben den Geb hren und Auslagen f r seine T tigkeit kann der Anwalt nach Nr. 7008 VV RVG auch Ersatz der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen, entsprechendes gilt f r den Notar gem 151 a KostO. Die Zuordnung der umsatzsteuerpflichtigen Ums tze war in der Vergangenheit nicht problematisch. Gesch ftsreisen und damit verbundene Aufwendungen sowie Tage-gelder ( 28 BRAGO, Nr.)

2 7003 - Nr. 7006 VV RVG, 153 KostO), die Pauschale f r die Herstellung und berlassung von Dokumenten (also 27 BRAGO, Nr. 7000 VV RVG, 136, 152 Abs. 1 KostO), sowie die Entgelte f r Post- und Telekommunika-tionsdienstleistungen ( 26 BRAGO, Nr. 7001, Nr. 7002 VV RVG und 152 Abs. 2 KostO) wurden mit Mehrwertsteuer abgerechnet, weitere verauslagte Kosten i. d. R. nicht. Darunter fielen im t glichen Gesch ft bei den Anw lten die Aktenversen-dungspauschale oder Kosten f r die Einholung von Ausk nften der Melderegister, selbstverst ndlich auch alle anderen vorgelegten Kosten im Rahmen des Rechts-streits f r Gericht, Zeugen oder Gerichtsvollzieher sowie beim Notar Genehmigungs-geb hren der Beh rden oder Bearbeitungsgeb hren von Kreditinstituten.

3 Die Einf hrung der EDV bei den Grundbuch mtern und Handelsregistern lie den Aufwand der Notare f r vorzulegende Kosten der Einsicht in die Grundb cher oder Handelsregister sprunghaft steigen. Nachdem das BayObLG am f r die Notare klarstellend entschieden hatte, dass die Kosten der Grundbucheinsicht als verauslagte Gerichtskosten dem Mandanten in Rechnung gestellt werden d rfen, ergab sich die Notwendigkeit, die umsatzsteuerliche Behandlung zu kl ren. Auf eine entsprechende Anfrage der Bundesnotarkammer teilte das BMF mit Schreiben vom - 2 (AZ IV A 5 - S 7200 - 30/05) mit, dass gem der Auslegung des s chsi-schen Staatsministeriums der Finanzen und der entsprechenden Beurteilung auch der weiteren L nder-Finanzminister die Auffassung vertreten werde, dass Geb hren f r die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem ma-schinellen Grundbuch durch Notare keine durchlaufenden Posten im umsatzsteuer-rechtlichen Sinne sind, da Geb hrenschuldner der Notar sei.

4 Dies ist eine Klarstel-lung zu Nr. 152 der Umsatzsteuerrichtlinien. Diese Entscheidung gab Veranlassung, ber die umsatzsteuerrechtliche Behandlung weiterer durchlaufender Posten nach-zudenken. 2. Rechtliche Grundlagen Der Begriff der durchlaufenden Posten ist in 10 Abs. 1 UStG definiert als ein Be-trag, den der Unternehmer im Namen und f r Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Ein solcher Betrag geh rt nicht zum Entgelt, ist also nicht umsatz-steuerpflichtig. Die UStR Nr. 152 erg nzen diese Definition, die einschl gigen Kom-mentare enthalten lange Listen, welche Betr ge hierzu rechnen. Erg nzend wird in Art. 11 Teil A Abs. 3 c der 6. EG-Richtlinie der Begriff verwandt, wonach ein Wahl-recht besteht, ob im fremden Namen und f r Rechnung eines Dritten get tigte Aus-gaben als Durchlaufende Posten angesetzt werden sollen oder nicht.

5 Einfach ist die umsatzsteuerliche Behandlung, wenn der Rechtsanwalt oder Notar Kostenschuldner ist. Dies kann ernsthaft f r die Kosten der Grundbucheinsicht im elektronischen Wege nicht bestritten werden, die Auffassung des BMF-Schreibens ist deshalb zutreffend. Es ergeben sich folgende Kriterien: - Es kommt nicht darauf an, ob der dem Notar in Rechnung gestellte Betrag der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Ausgabe gibt keinen Hinweis auf die Behandlung als durchlaufender Posten . - Entscheidend kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt oder Notar, der die Be-tr ge vereinnahmt oder verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion ei-ner Mittelsperson aus bt, ohne seinerseits zur Zahlung verpflichtet zu sein oder einen Zahlungsanspruch zu haben.

6 Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Be- - 3 -trachtungsweise an, sondern darauf, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwi-schen den Zahlungsverpflichteten und der den Anspruch auf die Zahlung erhe-benden Stelle bestehen. Das Kriterium sind also die unmittelbaren Rechtsbezie-hungen, Erstattungsanspr che gegen den Mandanten sind f r die umsatzsteuer-rechtliche Behandlung unerheblich. 3. Konsequenzen f r die Praxis a) Der Rechtsanwalt oder Notar sollte stets deutlich machen, dass er Antr ge, die Kosten ausl sen k nnen, ausschlie lich als Vertreter und im Namen des Man-danten stellt. Er sollte zus tzlich beantragen, dass ihm eine Rechnung, auch wenn er deren Zahlung vermittelt oder selbst den Betrag vorlegt, an den Mandan-ten adressiert zugeleitet wird.

7 Wenn der Mandant kraft Gesetzes Kostenschuldner ist, wird dem i. d. R. entsprochen, z. B. ohne Probleme des Autors f r den Notar in F llen der Erteilung einer Verzichtserkl rung zum gesetzlichen Vorkaufsrecht durch die Gemeinden oder bei der Erteilung von Ausz gen aus dem Kataster. Auf Gerichtskostenrechnungen ist zunehmend der Passus Adressat ist nicht Kosten-schuldner klarstellend enthalten. b) Kosten f r den Abruf aus dem maschinellen Grundbuch schuldet der Notar. Ihm ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach 133 GBO ge-nehmigt, nicht seinem Auftraggeber, so dass der Notar nach 2 GBAbVfV alleini-ger Geb hrenschuldner ist. Die Weitergabe gem 154 Abs. 2 KostO erfolgt mit Mehrwertsteuer. c) Entsprechendes gilt f r die Weitergabe der Kosten f r die Einsicht in das elektro-nische Handelsregister.

8 Der Notar hat sich zum Abrufverfahren angemeldet und ist gem 7 d Abs. 4 JVKostO alleiniger Kostenschuldner. d) Bei Gerichtskosten i. S. d. GKG bestimmt sich gem 22 ff. GKG, wer Kosten-schuldner ist. Dies ist nicht der Prozessbevollm chtigte, sondern der Mandant als Antragsteller ( 22 GKG). Dies gilt sowohl f r die Prozesskosten als auch f r die aufgrund der erteilten Prozessvollmacht gestellten Antr ge auf Erlass eines Pf n-dungs- und berweisungsbeschlusses. Im Verfahren des Kosteneinzugs stellt der - 4 -Kostenbeamte gem 7 Abs. 1 Satz 1 KostVfG fest, wer Schuldner ist. Dieser erscheint mit Namen und Anschrift in der Kostenrechnung ( 27 Abs. 1 Nr. 4 KostVfG), so dass es richtig ist, wenn die Kostenrechnung einen Hinweis auf die Kostenschuldnerschaft enth lt, wenn diese dem Prozessbevollm chtigten oder Notar ausnahmsweise zugestellt wird, weil er sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat oder die genaue Anschrift des Zahlungspflichtigen unbekannt ist.

9 In diesen F llen wird der Bevollm chtigte nicht zum Kostenschuldner, was wegen der klaren Rechtslage auch dann gilt, wenn der Vermerk zur Kostenschuldner-schaft fehlt. Dennoch sollte zur Vermeidung von berfl ssigen Auseinanderset-zungen mit der Finanzverwaltung bei einer Betriebspr fung auf die Klarstellung, ggf. durch R cksendung der Rechnung, geachtet werden. e) Entsprechendes wie d) gilt f r Kosten der Eintragungen im Grundbuch oder im Handelsregister, Hinterlegungsgeb hren f r eine letztwillige Verf gung, Kosten f r die Erteilung einer Apostille oder sonstiger berbeglaubigungen bzw. Legali-sationen. Kostenschuldner gem 2 KostO ist der Antragsteller, nicht der Notar oder Anwalt, die im Namen ihrer Auftraggeber handeln.

10 Auch insoweit bedarf es nur einer Klarstellung des erteilten Mandates. f) Die Kosten f r Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotar-kammer tr gt nach 2 VRegGebS der Geb hrenschuldner. Es ist also offensicht-lich, dass der Notar im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers handelt, der auch namentlich bekannt ist. Es handelt sich eindeutig um Durchlaufende Posten , die ohne Mehrwertsteuer weitergegeben werden. g) Anders ist dies bei Auslagen f r die Aktenversendung oder Akten bermittlung. Die Pauschale von 12,00 gem Nr. 9003 KV schuldet nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies ist i. d. R. der Prozessbevollm chtigte, dem gem 475 StPO die Akte bersandt werden kann, nicht aber unmittelbar seinem Mandanten.