Transcription of Dr. Klaus Bacher
1 Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: L sungen zum Thema GbR. Fall 1 a I. Klage gegen die Arbeitsgemeinschaft 1. Zul ssigkeit Eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Bauunternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Errichtung eines Bauwerks ist eine Gesellschaft des b rgerlichen Rechts (GbR). Die Zul ssigkeit einer gegen die Gesellschaft selbst gerichteten Klage h ngt davon ab, ob eine GbR prozessf hig ist. Dies wiederum setzt gem 50 Abs. 1 ZPO voraus, dass die GbR. rechtsf hig ist. a) Bis Ende der 90er Jahre wurde die GbR in der Rechtsprechung als grunds tzlich nicht rechtsf hig angesehen (vgl. etwa noch BGH NJW 2000, 291, 292). b) Anfang 2001 hat der II. Zivilsenat des BGH die GbR generell als rechtsf hig anerkannt (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; best tigt in NJW 2002, 1207).
2 C) Zwischenergebnis: Die GbR ist rechtsf hig und damit auch prozessf hig. 2. Begr ndetheit Anspruchsgrundlage: Art. 28 Abs. 2 WG. a) Die Begr ndetheit h ngt im Wesentlichen davon ab, ob eine GbR wechself hig ist. Die Scheckf higkeit einer GbR wurde schon Mitte 1997 bejaht, damals noch mit anderer Begr ndung (BGHZ 136, 254 ff.). Heute gen gt der Grundsatz, dass wechself hig ist, wer rechtsf hig ist (dazu BGHZ 136, 254, 257). b) Sonstige Probleme sind nicht ersichtlich. 3. Ergebnis Eine Klage gegen die GbR ist zul ssig und begr ndet. II. Klage gegen die Gesellschafter 1. Die Zul ssigkeit ist unproblematisch. a) Eine KG ( 124 Abs. 1 HGB) und eine GmbH ( 13 Abs. 1 GmbHG) sind parteif hig. b) Dass es bei beiden Beklagten um deren pers nliche Haftung als Gesellschafter geht, begr ndet keine notwendige Streitgenossenschaft.
3 2. Die Begr ndetheit ist im Ergebnis ebenfalls unproblematisch: Die Gesellschafter einer GbR haften f r Verbindlichkeiten der Gesellschaft grunds tzlich pers nlich. Dies wurde fr her auf 714 BGB gest tzt. Seit der Anerkennung der Rechtsf higkeit wird auf eine Au engesellschaft 128 HGB analog angewendet (BGHZ 146, 341 unter B). a) Im Verh ltnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter nicht Gesamtschuldner; die Regeln der Gesamtschuld sollen aber im Wesentlichen entsprechend gelten. b) Bei der Tenorierung f hrt dies zu folgender Unterscheidung: Die Gesellschaft wird neben den Gesellschaftern nicht als Gesamtschuldner . verurteilt, sondern wie ein Gesamtschuldner . 3. Ergebnis: Eine Klage gegen einen oder beide Gesellschafter ist ebenfalls zul ssig und begr ndet. 2001-2017 Dr.
4 Klaus Bacher Stand: 28. Mai 2017. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: GbR - L sungen 2. III. Ausblick Die Anerkennung der Rechtsf higkeit liegt mittlerweile so lange zur ck, dass die Grundfrage als solche wohl kaum mehr als Stoff f r eine m ndliche Pr fung in Frage kommt. Die sich daraus ergebenden Folgefragen sind aber noch nicht vollst ndig gekl rt. Hierzu folgende kleine Themensammlung: - GbR als Kommanditistin einer KG? Diese Frage wurde vom BGH bejaht in BGHZ 148, 291 = NJW 2001, 3121. Im Ergebnis ist damit aber wenig erreicht: Nach Ansicht des BGH sind n mlich s mtliche Gesellschafter der als Kommanditistin fungierenden GbR im Handelsregister einzutragen, und zwar auch im Falle einer sp teren nderung im Gesellschafterbestand der GbR. Dies ist seit in 162 Abs. 1 Satz 2 HGB ausdr cklich so geregelt.
5 - GbR als pers nlich haftende Gesellschafterin einer OHG oder KG? Diese Frage hat das OLG Celle (MDR 2012, 594 f.) im Anschluss an eine in der Literatur verbreitete Auffassung bejaht. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Der vom BGH f r den Kommanditisten entwickelte Grundsatz, dass alle Gesellschafter der GbR pers nlich im Handelsregister einzutragen sind, d rfte jedenfalls erst recht f r eine GbR als pers nlich haftende Gesellschafterin gelten. - Wegfall der Erh hungsgeb hr gem Nr. 1008 VV RVG, wenn ein Rechtsanwalt f r eine GbR (und nicht auch f r die Gesellschafter) t tig wird? Der BGH hat dies bejaht, sowohl f r die GbR (NJW-RR 2004, 489) als auch f r die Wohnungseigent mergemeinschaft (NJW-RR 2007, 955 Rn. 6). F r Prozesse in der bergangszeit hat der BGH die Erh hungsgeb hr zumindest dann gew hrt, wenn nicht die GbR, sondern die Gesellschafter als Partei aufgetreten sind (BGH NJW 2002, 2958; ebenso BGH NJW-RR 2008, 806 Rn.)
6 5 f r die WEG). - Grundbuchf higkeit der GbR? Nach fr herem Verst ndnis mussten im Grundbuch s mtliche Gesellschafter mit dem Zusatz in Gesellschaft b rgerlichen Rechts eingetragen werden. Ende 2008 hat der BGH entschieden, dass die GbR selbst einzutragen ist, und zwar mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Namen, ohne zus tzliche Auflistung der einzelnen Gesellschafter (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594). Nach der seit geltenden Fassung von 47 Abs. 2 GBO sind auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Damit ist der alte Rechtszustand weitgehend wieder hergestellt. Hintergrund des gesetzgeberischen Eingriffs war die Sorge, dass ein gutgl ubiger Erwerb eines Grundst cks von einer GbR nicht mehr m glich w re, wenn an der Ver u erung nicht alle Personen mitwirken, die tats chlich Gesellschafter sind.
7 Mit der fr heren und der neuen Regelung gen gt es, wenn alle Personen an der Ver u erung mitwirken, die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragen sind. Lange umstritten war, in welcher Form Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungs- macht der GbR beim Grundbuchamt nachzuweisen sind. Der BGH hat jetzt entschieden, dass es ausreicht, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungs- urkunde benannt sind und die f r die GbR Handelnden erkl ren, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind (BGHZ 189, 274 = NJW 2011, 1958 Rn. 15 ff.). 2001-2017 Dr. Klaus Bacher Stand: 28. Mai 2017. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: GbR - L sungen 3. - Rechtsf higkeit der Erbengemeinschaft? Diese Frage wurde verneint, mit der Begr ndung, die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft sei nicht mit derjenigen der GbR vergleichbar (BGH NJW 2002, 3389 und BGH NJW 2006, 3715).
8 - GbR als Verwalterin einer Wohnungseigent mergemeinschaft? Diese Frage hat der BGH auch unter Geltung der neuen Rechtslage verneint: An den Verwalter einer WEG seien besondere Anforderungen zu stellen. Rechtsf higkeit sei daf r notwendig, aber nicht hinreichend. Geeignet seien nur registerf hige Gesellschaften (BGH NJW 2006, 2189). - Prozessf hrungsbefugnis bei Vollstreckungsgegenklage: Eine Vollstreckungsklage gegen ein Urteil, das gegen eine GbR ergangen ist, darf grunds tzlich nur von der Gesellschaft erhoben werden, nicht von einzelnen Gesellschaftern (BGH MDR 2016, 401 Rn. 22 f.). - Rechtsf higkeit der Wohnungseigent mergemeinschaft? Diese Frage wird bejaht im Sinne einer Teilrechtsf higkeit: Die Gemeinschaft der Wohnungseigent mer ist rechtsf hig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 163, 154).
9 Seit dem ist dies im Gesetz ausdr cklich geregelt ( 10 Abs. 6 WEG). - Parteif higkeit des nicht rechtsf higen Vereins? Diese wird vom BGH in Abkehr von lterer Rechtsprechung nunmehr generell bejaht (BGH NJW 2008, 69). Fall 1 b 1. Anspruch gegen den Gesch ftsf hrer der Baumann GmbH aus 823 Abs. 1 und 2. Der Gesch ftsf hrer hat vors tzlich zu einem Diebstahl angestiftet. Er haftet deshalb aus 823 Abs. 1 BGB sowie aus 823 Abs. 2 BGB und 242 StGB. 2. Anspruch gegen die Baumann GmbH. Die Baumann GmbH hat f r das Verhalten ihres Gesch ftsf hrers gem 31 BGB. einzustehen. Sie haftet neben ihrem Gesch ftsf hrer als Gesamtschuldnerin. 3. Anspruch gegen die Arge Die Haftung der Arge h ngt davon ab, ob 31 BGB auf die GbR entsprechend anwendbar ist. a) Der BGH hat die Anwendung fr her abgelehnt, mit der Begr ndung, die GbR sei zu wenig k rperschaftlich organisiert (BGHZ 45, 311, 312).
10 F r OHG und KG wurde 31. BGB hingegen schon immer entsprechend angewendet. b) Jetzt gilt: Weil die GbR rechtsf hig ist, gilt 31 BGB analog (BGHZ 154, 88). 4. Anspruch gegen die Allbau KG. Als Gesellschafterin der Arge haftet auch die Allbau KG akzessorisch (vgl. oben Fall 1 a). 2001-2017 Dr. Klaus Bacher Stand: 28. Mai 2017. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: GbR - L sungen 4. Fall 1 c 1. Anspruch gegen die Concept AG. a) Die Haftung der erst sp ter eingetretenen Gesellschafterin h ngt davon ab, ob die akzessorische Haftung auch f r Verbindlichkeiten gilt, die schon vor Eintritt des Gesellschafters bestanden hatten. F r die OHG ist dies in 130 HGB so vorgesehen. Konsequenterweise hat der BGH f r die GbR ebenso entschieden (BGHZ 154, 370). b) Nach dem fr heren Ansatz war eine Haftung f r Altverbindlichkeiten dagegen ausgeschlossen.