Transcription of Dr. Klaus Bacher
1 Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: L sungen zum Thema Kaufrecht Fall 1 a I. Anspruch von Krause gegen Vollmer auf Zahlung von Euro aus 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB. 1. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. 2. Fraglich ist, ob das verkaufte Auto einen Sachmangel im Sinne von 434 BGB aufweist. a) Dazu m sste die Unversehrtheit von Kotfl gel und Sto f nger zur geschuldeten Sollbeschaffenheit geh ren. (1) Eine Vereinbarung ber die Beschaffenheit geht aus dem schriftlichen Vertragstext hier nicht hervor. (2) Eine konkludente Vereinbarung k nnte sich aus dem bergabeprotokoll ergeben. Darin haben die Parteien wohl abweichend vom blichen hier nicht nur den Zustand des Fahrzeugs festgehalten, sondern zugleich bestimmt, dass diese Feststellungen Grundlage f r die Gew hrleistung sein sollen. Der BGH hat darin im konkreten Fall eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen (BGH NJW 2005, 3490, 3491). (3) Die Sollbeschaffenheit ist hier folglich: einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschlei.
2 B) Diesen Anforderungen werden ein durch u ere Krafteinwirkung verformter Kotfl gel und Sto f nger nicht gerecht. c) Fraglich ist, ob dieser Sachmangel schon bei Gefahr bergang, also bei bergabe ( 446 Satz 1 BGB) vorhanden war. (1) Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist dies hier streitig. (2) Als einziges Beweismittel ist im Sachverhalt das bergabeprotokoll erkennbar. Gem 416 ZPO begr ndet das von Krause unterschriebene Protokoll vollen Beweis daf r, dass er bei bergabe erkl rt hat, Kotfl gel und Sto f nger seien einwandfrei. Ob diese Erkl rung zutreffend war, unterliegt hingegen der freien Beweisw rdigung gem 286 ZPO. Hier ist entscheidend, dass der in Rede stehende Mangel f r einen Laien nicht erkennbar war. Der Erkl rung kann deshalb nicht entnommen werden, ob der Mangel bei bergabe schon vorhanden war oder nicht. (3) Mangels eines klaren Beweisergebnisses ist entscheidend, wer die Beweislast tr gt. Grunds tzlich liegt die Beweislast beim K ufer, der einen Anspruch aus Sachm ngelgew hrleistung geltend macht.
3 Unter den Voraussetzungen des 476 BGB liegt die Beweislast aber ausnahmsweise beim Verk ufer. (a) Hierf r muss es sich um einen Verbrauchsg terkauf im Sinne von 474. BGB handeln. i. Krause ist Verbraucher im Sinne von 13 BGB, weil er das Auto nicht f r gewerbliche Zwecke gekauft hat. 2006-2016 Dr. Klaus Bacher Stand: 9. April 2016. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kaufrecht - L sungen 2. ii. Vollmer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs. 1 BGB, weil er den Kaufvertrag in Aus bung einer gewerblichen T tigkeit geschlossen hat. iii. Kaufgegenstand ist eine bewegliche Sache. iv. Der Verkauf fand nicht im Wege einer ffentlichen Versteigerung ( 383. Abs. 3 BGB) statt. v. Ob es sich um eine neue oder gebrauchte Sache handelt, ist unerheblich (BGH NJW 2005, 3490, 3492). (b) Nach 476 BGB muss sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahr bergang gezeigt haben. Ma geblich hierf r ist, wann der K ufer den Mangel entdeckt hat. Dies geschah hier rund sechs Wochen nach bergabe.
4 Dass der Mangel m glicherweise schon bei Gefahr bergang erkennbar war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. hingegen unten (c)iii). Die Sechsmonatsfrist des 476 BGB ist hier folglich eingehalten. (c) Fraglich ist, ob die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar w re. i. Allein der Umstand, dass ein Mangel seiner Art nach jederzeit eintreten kann wie hier die Verformung des Kotfl gels durch einen Verkehrsunfall steht der Anwendung des 476 BGB nicht entgegen. Ansonsten w re 476 BGB weitgehend bedeutungslos (BGH NJW 2005, 3490, 3492). ii. Nicht ganz einfach zu beurteilen ist, welche Auswirkungen es hat, wenn der Mangel seiner Art nach auch auf einem Fehlverhalten des K ufers nach Gefahr bergang beruhen kann. Vgl. dazu im Einzelnen unten Fall 1 b. Hier ist 476 BGB anwendbar, weil nicht auszuschlie en ist, dass der in Rede stehende Mangel die Verformung des Kotfl gels schon bei bergabe vorlag iii. Nicht anwendbar ist die Vermutung, wenn der Mangel f r den K ufer schon bei Gefahr bergang erkennbar war.
5 Dann ist n mlich zu erwarten, dass er den Mangel sofort beanstandet (BGH NJW 2005, 3490, 3492). Hier war der Mangel aber selbst f r einen Fachmann nicht ohne weiteres erkennbar. Ein Laie musste ihn erst recht nicht erkennen. (d) Zwischenergebnis: Die Beweislast liegt hier gem 476 BGB beim Verk ufer. d) Zwischenergebnis: Mangels eines klaren Beweisergebnisses ist zu Lasten des Verk ufers ein Sachmangel anzunehmen. 3. Gem 437 Nr. 2 und 323 Abs. 1 BGB ist der R cktritt grunds tzlich erst nach fruchtloser Fristsetzung m glich. Nach 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg ltig verweigert. Nach 440 BGB gilt dies auch, wenn der Schuldner die Nachbesserung verweigert. Zumindest die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier vor. 2006-2016 Dr. Klaus Bacher Stand: 9. April 2016. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kaufrecht - L sungen 3. 4. Gem 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der R cktritt im Fall der nicht vertragsgem en Leistung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6 Ein Sachmangel ist jedenfalls dann als unerheblich in diesem Sinne anzusehen, wenn die Kosten zu seiner Beseitigung weniger als 1 % des Kaufpreises ausmachen (BGH NJW. 2008, 1517 Rn. 22; NJW 2011, 2872 Rn. 19). Dies ist hier der Fall. II. Ergebnis Der Anspruch auf R ckzahlung des Kaufpreises ist unbegr ndet. Krause kann nur Nachbesserung verlangen. Fall 1 b I. Anspruch von Krause gegen Vollmer auf Zahlung von Euro aus 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB. 1. Fraglich ist auch hier, ob das verkaufte Auto bei Gefahr bergang einen Sachmangel aufgewiesen hat. a) Der funktionsunf hige Motor stellt zweifellos einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist aber erst nach bergabe eingetreten. b) Entscheidend ist, ob die Ursache f r diesen Schaden schon bei Gefahr bergang vorhanden war. (1) Ein berm ig abgenutzter Zahnriemen w re als Sachmangel im Sinne von 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (vereinbarte Beschaffenheit: einwandfreier Zustand ). anzusehen. Unabh ngig davon handelte es sich dabei um einen Sachmangel im Sinne von 434 Abs.
7 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ( bliche Beschaffenheit). Dieser Sachmangel h tte wenn er denn vorgelegen hat nach Sachlage schon bei bergabe bestanden. (2) Ein Fahrfehler des K ufers ist hingegen kein Sachmangel. (3) Ob der eine oder der andere Umstand urs chlich war, ist nach dem Sachverhalt unklar. Fraglich ist deshalb, ob zugunsten des Krause die Vermutung des 476. BGB greift. (a) Ein Verbrauchsg terkauf liegt vor ( ). (b) Fraglich ist, ob sich der als Ursache in Frage kommende Mangel der abge- nutzte Zahnriemen innerhalb von sechs Monaten nach bergabe gezeigt hat. Der BGH hat dies in der diesem bungsfall zu Grunde liegenden Entscheidung verneint (BGHZ 159, 215, 218): 476 BGB greife nur dann, wenn ein Sachmangel feststehe und lediglich unklar sei, zu welchem Zeitpunkt dieser eingetreten sei. Im vorliegenden Fall ist hingegen nicht sicher, ob das Fahrzeug berhaupt einen abgenutzten Zahnriemen aufwies. (c) Zwischenergebnis: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH greift die Vermutung des 476 BGB hier nicht.
8 2006-2016 Dr. Klaus Bacher Stand: 9. April 2016. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kaufrecht - L sungen 4. c) Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ischen Union hat die Diskussion um diesen Problemkreis neu entfacht: Der Gerichtshof hat zu der 476 BGB zugrunde liegenden Regelung in Art. 5 Abs. 3. der Richtlinie 1999/44/EG entschieden, dass der K ufer den Grund f r eine innerhalb der Sechsmonatsfrist offenbar gewordene Vertragswidrigkeit nicht vortragen und beweisen muss und dass das Auftreten einer Vertragswidrigkeit innerhalb dieser Frist die Vermutung begr ndet, dass sie im Zeitpunkt der Lieferung zumindest im Ansatz . bereits vorlag (EuGH NJW 2015, 2237 Rn. 66 ff.). Hieraus wird in der Literatur gefolgert, der Bundesgerichtshof m sse seine oben dargestellte Rechtsprechung ndern (so H bner in seiner Urteilsanmerkung NJW 2015, 2241). Ob der Bundesgerichtshof dies ebenso sieht, bleibt abzuwarten 2. Ergebnis: Der Anspruch ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unbegr ndet.
9 Ob es im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung dabei bleiben kann, ist eher unklar. II. Abgrenzung der Fallkonstellationen Aus den F llen 1 a und 1 b kann folgende Regel abgeleitet werden: 476 BGB ist nur dann anwendbar, wenn (1) feststeht, dass ein Sachmangel vorliegt, (2) und ungekl rt ist, ob dieser Mangel schon bei Gefahr bergang bestanden hat. Fall 1 a: Mangel Festgestellt Schon bei Gefahr bergang vorhanden Verformter Kotfl gel Ja --> (+) M glicherweise --> (+). Fall 1 b: Mangel Festgestellt Schon bei Gefahr bergang vorhanden Geplatzter Motor Ja --> (+) Nein --> (-). Abgenutzter Zahnriemen Nein --> (-) M glicherweise --> (+). Im Fall 1 b gab es also keinen Mangel, bei dem beide Voraussetzungen vorlagen. Diese Regel wurde vom Bundesgerichtshof mehrfach bekr ftigt (BGH NJW 2007, 2621. Rn. 15 f.: defekte Zylinderkopfdichtung, wie Fall 1a; BGH NJW 2009, 580 Rn. 14: berm iger Getriebeverschlei , wie Fall 1a; BGH NJW 2014, 1086 Rn.)
10 21 ff.: akuter Schaden am Fesseltr ger eines verkauften Pferdes, wie Fall 1b). Im Hinblick auf die danach ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ischen Union (dazu oben I. ) wird der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aber wohl nochmals auf den Pr fstand stellen m ssen. 2006-2016 Dr. Klaus Bacher Stand: 9. April 2016. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kaufrecht - L sungen 5. Fall 1 c I. Anspruch von Krause gegen Vollmer auf Zahlung von Euro aus 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB. Gegen ber Fall 1 a ergibt sich nur eine Abweichung: Hier ist schon fraglich, ob ein Verbrauchsg terkauf vorliegt. Objektiv sind die Voraussetzungen des 474 BGB erf llt. Der Kaufvertrag ist f r Krause ein Verbrauchergesch ft. Fraglich ist aber, ob ein K ufer den Schutz der 474 ff. BGB auch dann verdient, wenn er sich selbst als gewerblich handelnd ausgibt. Der BGH hat diese Frage verneint (BGH NJW 2005, 1045 f.): Ein Verbraucher, der den Schutz der 474 ff.