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Fachliche Weisungen (FW) zum Eingliederungszuschuss §§ …

Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Stand: Fachliche Weisungen (FW) zum Eingliederungszuschuss 88 - 92 SGB III Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Seite 2 von 37 Stand: nderungshistorie Fassung vom FW : Die Dokumentation der F rderentscheidung erfolgt anhand der neuen Register-karte "F rderung entscheiden" im Verfahren COSACH. FW : Eine betriebs bliche Einarbeitung kann nicht gef rdert werden. Zur Verdeutli-chung wurde ein Beispiel aufgenommen. FW : Es wird klargestellt, dass der Zusatzurlaub nach 208 SGB IX mindestens eine Kalenderwoche umfasst. FW (neu): Es wurde ein Hinweis zur Umrechnung des Mindestlohns (Stundenlohn) auf ein Monatsentgelt aufgenommen. Gesetzestext 90: Mit Inkrafttreten des Teilhabest rkungsgesetzes zum wurde in Absatz 1 das Wort behinderte durch Menschen mit Behinderungen ersetzt.

gramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ statt „Bürgerarbeit“) vorgenommen. Zusätzlich wurden ergänzende Hinweise zur Förderung im Anschluss an eine Förderung von Arbeits-verhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II aufgenommen. Fassung vom 20.11.2016 • Redaktionelle Überarbeitung der bisherigen Geschäftsanweisungen (GA EGZ). Die Numme-

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1 Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Stand: Fachliche Weisungen (FW) zum Eingliederungszuschuss 88 - 92 SGB III Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Seite 2 von 37 Stand: nderungshistorie Fassung vom FW : Die Dokumentation der F rderentscheidung erfolgt anhand der neuen Register-karte "F rderung entscheiden" im Verfahren COSACH. FW : Eine betriebs bliche Einarbeitung kann nicht gef rdert werden. Zur Verdeutli-chung wurde ein Beispiel aufgenommen. FW : Es wird klargestellt, dass der Zusatzurlaub nach 208 SGB IX mindestens eine Kalenderwoche umfasst. FW (neu): Es wurde ein Hinweis zur Umrechnung des Mindestlohns (Stundenlohn) auf ein Monatsentgelt aufgenommen. Gesetzestext 90: Mit Inkrafttreten des Teilhabest rkungsgesetzes zum wurde in Absatz 1 das Wort behinderte durch Menschen mit Behinderungen ersetzt.

2 FW (neu): Pr fung der F rdervoraussetzungen beim F rderbedarf im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. FW : Es werden zwei Ausnahmen vom F rderausschluss im Anschluss an eine au er-betriebliche Berufsausbildung zugelassen. Fassung vom FW : Die Hinweise zur Ermessensaus bung wurden aus aktuellem Anlass (Inkrafttreten des Fachkr fteeinwanderungsgesetzes zum ) erg nzt. Kap. : Es wurden Hinweise zur Anwendung des F rderrechts auf Drittstaatsangeh rige, die zur Arbeitsaufnahme oder zur Arbeitssuche neu nach Deutschland einreisen, aufgenom-men. Gesetzestext 89 und FW : Mit Inkrafttreten des Pflegel hneverbesserungsgesetzes zum wurde die befristete Sonderregelung zur F rderung lterer Menschen ver-l ngert. Gesetzestext und Weisung wurden entsprechend angepasst. FW Erg nzung zur F rderh he und dauer bei Erf llung der Besch ftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen ( 154 Abs. 1 SGB IX) FW (neu): Es wird klargestellt, dass sich aus der Degression nach 90 Abs.

3 4 SGB III gleichzeitig eine F rderuntergrenze ableitet. FW : Es wird konkretisiert, dass ein Besch ftigungsverh ltnis auch im Anschluss an eine Besch ftigung, die nach den 16e und 16i SGB II gef rdert wird, mit einem Eingliede-rungszuschuss gef rdert werden kann, wenn die F rderung zur dauerhaften Eingliederung und zum Ausgleich von anf nglich zu erwartenden Minderleistungen an dem angebotenen Arbeitsplatz erforderlich ist. FW : Es wird klargestellt, dass die Regelungen zum F rderausschluss nach einer au- erbetrieblichen Berufsausbildung auf Reha-Ausbildungen entsprechend anzuwenden sind. : Der Hinweis auf die Zust ndigkeit der ZAV f r den Personenkreis der "besonders betroffenen schwerbehinderten Akademikerinnen und Akademiker" wurde aktualisiert. Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Seite 3 von 37 Stand: Fassung vom Hinweis: geringf gige redaktionelle nderungen (z.)

4 B. nderung der Nummerierung der Marginalien) werden im Text nicht hervorgehoben. FW (neu eingef gt): Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes wurde ein Hinweis zur Beurteilung der F lle aufgenommen, in denen der Arbeitsvertrag bereits vor der Bean-tragung des Eingliederungszuschusses abgeschlossen wurde. FW , Abs. 4 (neu eingef gt): Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes wurden er-g nzende Hinweise zur erschwerten Vermittlung bei fehlender Berufserfahrung aufgenom-men. FW , Abs. 3 und 4 (neu eingef gt): Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass der Zu-satzurlaub nach 208 SGB IX gew hrt wird (Hinweis des Bundesrechnungshofes). Gesetzestext zu 90 Abs. 2 und 3, FW , FW , , , Anlage zu : redaktionelle nderungen (Anpassung der Verweise auf die zum ge- nderten Bezeichnungen der im SGB IX) FW (neu eingef gt): F rderausschluss bei Vorbesch ftigung im Rahmen des Bundes-freiwilligengesetzes FW : Es wurde eine Anpassung an die aktuelle Fassung des 420 SGB III (Bundespro-gramm soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt statt B rgerarbeit ) vorgenommen.

5 Zus tzlich wurden erg nzende Hinweise zur F rderung im Anschluss an eine F rderung von Arbeits-verh ltnissen (FAV) nach 16e SGB II aufgenommen. Fassung vom Redaktionelle berarbeitung der bisherigen Gesch ftsanweisungen (GA EGZ). Die Numme-rierung der Marginalien hat sich ge ndert. FW : Klarstellung, dass eine F rderung nur erfolgen kann, wenn der Zweck der Leistung erreicht werden kann. FW und : Unzureichende Sprachkenntnisse k nnen ein Vermittlungshemmnis darstellen und eine Minderleistung begr nden. FW , , : Redaktionelle nderungen wegen der Erh hung des Mindestlohns zum FW : Redaktionelle nderung FW : F rderung eines befristeten Arbeitsverh ltnisses (neu aufgenommen) FW bis : F rderung der Eingliederung von Arbeitsuchenden mit befristetem Auf-enthaltsrecht (neu aufgenommen) FW : Allgemeiner Hinweis (neu aufgenommen) FW : Erstattungszahlungen aus Ausgleichssystemen sind nicht zu ber cksichtigen.

6 Und : Zust ndigkeit der ZAV f r besonders betroffene schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Seite 4 von 37 Stand: Inhaltsverzeichnis Gesetzestext 88 SGB III .. 6 88 Eingliederungszuschuss .. 6 1. Allgemeines .. 7 2. Geltungsbereich .. 9 3. Sachliche Zust ndigkeit in besonderen F llen .. 9 4. F rdervoraussetzungen .. 10 5. F rderausschluss .. 11 6. F rderung in besonderen F llen .. 14 F rderung von Leiharbeitsverh ltnissen .. 14 EGZ w hrend Kurzarbeit .. 15 F rderung eines bestehenden Arbeitsverh ltnisses .. 15 F rderung eines befristeten Arbeitsverh ltnisses .. 15 F rderung von Arbeitsuchenden mit befristetem Aufenthaltsrecht .. 16 Gesetzestext 89 SGB III .. 19 89 H he und Dauer der F rderung .. 19 1. Allgemeines .. 20 2. F rderh he .. 20 3. F rderdauer .. 20 4. Erweiterte F rderkonditionen .. 21 Gesetzestext 90 SGB III.

7 22 90 Eingliederungszuschuss f r Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen .. 22 1. Allgemeines .. 23 2. Personenkreis nach 90 Absatz 1 .. 23 3. Personenkreis nach 90 Absatz 2 .. 23 4. F rderh he und Dauer der F rderung .. 23 5. Absenkung der F rderh he .. 24 Gesetzestext 91 SGB III .. 25 91 Zu ber cksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses .. 25 Anlage zur Weisung 202202001 G ltig ab: G ltigkeit bis: fortlaufend BA Zentrale, AM41 Seite 5 von 37 Stand: 1. Bemessungsgrundlage .. 26 2. Zahlungsweise .. 27 Gesetzestext 92 SGB III .. 29 92 F rderungsausschluss und R ckzahlung .. 29 1. Entlassung von Besch ftigten .. 30 2. Vorbesch ftigung beim fr heren Arbeitgeber .. 30 3. R ckzahlungspflicht .. 32 4. Geltendmachung der Forderung .. 33 Verfahren .. 34 1. Gesch ftsprozessmodell der BA .. 34 2. Zust ndige Agentur f r 34 3. Entscheidung ber den Antrag .. 35 4. Besonderheiten bei Insolvenzen.

8 35 5. Abgrenzung Egt/Kap. 3 .. 36 Anlage zu .. 37 Fachliche Weisungen EGZ BA Zentrale, AM41 Seite 6 von 37 Stand: Gesetzestext 88 SGB III 88 Eingliederungszuschuss Arbeitgeber k nnen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-mittlung wegen in ihrer Person liegender Gr nde erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsent-gelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten ( Eingliederungszuschuss ). Fachliche Weisungen EGZ BA Zentrale, AM41 Seite 7 von 37 Stand: 1. Allgemeines (1) Der Gesetzgeber hat mit dem Instrument des Eingliederungszu-schusses die M glichkeit eines finanziellen Nachteilsausgleichs f r den Arbeitgeber geschaffen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Ar-beitnehmer zu Beginn der Besch ftigung den jeweiligen Anforderun-gen des Arbeitsplatzes (noch) nicht entspricht. Die grundlegenden F rdermerkmale des Eingliederungszuschusses, erschwerte Ver-mittlung und Minderleistung , sind zwingende Voraussetzungen f r eine F rderung.

9 (2) Leistet der antragstellende Arbeitgeber selbst keinen wesentli-chen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung, entsteht ihm grund-s tzlich kein finanzieller Nachteil, der mit einem Eingliederungszu-schuss zu kompensieren w re. Es sei denn, er legt dar, dass ihm aus anderen Gr nden durch die Besch ftigung der f rderungsbed rftigen Person aufgrund der Minderleistung ein finanzieller Nachteil entsteht (siehe hierzu FW ). (3) Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung ( 39 SGB I). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen f r die Gew hrung eines Eingliederungszuschusses vor und ist ein F rderausschluss zu verneinen, er ffnet die Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfeh-lerfreie Entscheidung. (4) Weiterf hrende Hinweise zur Ermessensaus bung k nnen der Arbeitshilfe Weitere Informationen SGB I und SGB X zu ausgew hl-ten Grunds tzen des Leistungsrechts und des Verwaltungsverfah-rens (Kapitel 7) entnommen werden.

10 Insbesondere ist zu beachten, dass ermessenslenkende Weisungen aus einer Ermessensentschei-dung keine "gebundene Entscheidung" machen. Sie geben eine be-stimmte Richtung vor, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (siehe Ziffer der Arbeitshilfe). Die Ermessensaus bung ist ins-besondere auch f r pr fberechtigte Instanzen nachvollziehbar - zu dokumentieren (siehe Ziffer der Arbeitshilfe). (5) Bei der Ermessensaus bung ist im Rahmen einer Interessenab-w gung in erster Linie die Zweckbestimmung der F rderleistung zu ber cksichtigen. Der Eingliederungszuschuss soll die berufliche Ein-gliederung von Personen f rdern, die arbeitsuchend gemeldet und aus pers nlichen Gr nden schwer zu vermitteln sind. Das Ermessen reduziert sich auf null, wenn ein Eingliederungsbed rfnis im Sinne der Zweckbestimmung des 88 SGB III nicht besteht. Dies wird in der Regel bei Drittstaatsangeh rigen der Fall sein, die aufgrund des Fachkr ftemangels zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen und nur im Ausnahmefall die Tatbestandsvoraussetzungen erf llen (siehe hierzu FW ).


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