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Flaggenführung für Sportschifffahrt und Berufsschiffahrt

ADAC Grenzverkehr & Sportschifffahrt - Am Westpark 8 - 81373 M nchenTelefon 089/7676-0 - Fax 089 / 760 75 72 Internet: - e-mail: hrung f rSportschifffahrt undBerufsschiffahrtAktualisierter Auszug aus der ADAC skipper news,Ausgabe 3/2001 und 1/2002 Stand: Januar 2003 gus-beNachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdr cklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC-Grenzverkehr & Sportschiffahrt gestattet. nderungen der Bestimmungen jederzeit m glich, daher Text ohne Gew hrung1 Teil 1 Die Flaggenf hrung ist nach wie vor ein wichtiges Thema f r Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseem nnischem undunsportlichem Verhalten, sondern kann zu echtem Unmut bis hin zu Geld- odersogar Freiheitsstrafen f in der Seeschifffahrt* Die gesetzliche Grundlage der Flaggenf hrung ist das Gesetz ber das Flaggenrechtder Seeschiffe und die Flaggenf hrung der Binnenschiffe , also das Flaggenrechtsgesetz(FlRG).

Flaggenführung 4 Der Stander/Clubstander Der Stander ist die dreieckige Vereinsflagge, zum Beispiel der ADAC-Stander. Wenn Sie Mitglied mehrerer Vereine sind, wählen Sie in …

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1 ADAC Grenzverkehr & Sportschifffahrt - Am Westpark 8 - 81373 M nchenTelefon 089/7676-0 - Fax 089 / 760 75 72 Internet: - e-mail: hrung f rSportschifffahrt undBerufsschiffahrtAktualisierter Auszug aus der ADAC skipper news,Ausgabe 3/2001 und 1/2002 Stand: Januar 2003 gus-beNachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdr cklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC-Grenzverkehr & Sportschiffahrt gestattet. nderungen der Bestimmungen jederzeit m glich, daher Text ohne Gew hrung1 Teil 1 Die Flaggenf hrung ist nach wie vor ein wichtiges Thema f r Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseem nnischem undunsportlichem Verhalten, sondern kann zu echtem Unmut bis hin zu Geld- odersogar Freiheitsstrafen f in der Seeschifffahrt* Die gesetzliche Grundlage der Flaggenf hrung ist das Gesetz ber das Flaggenrechtder Seeschiffe und die Flaggenf hrung der Binnenschiffe , also das Flaggenrechtsgesetz(FlRG).

2 * Das Recht zur F hrung der Bundesflagge: In 1(1) FlRG hei t es: Die Bundesflaggehaben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten (See-) Schiffe (*) zuf hren, deren Eigent mer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich desGrundgesetzes haben. Dies bedeutet: Die Bundesflagge m ssen Seeschiffe (-yachten)f hren, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und folgendeGew sser befahren m chten: Deutsche Seeschifffahrtsstra en, K stengew sser innerhalbder 12-Meilen-Zone (= Grenze der Hoheitsgew sser eines Landes) und auf denHoheitsgew ssern anderer L nder und auf der Hohen See. Zu den Seeschifffahrtsstra enund K stengew ssern z hlen in Deutschland auch der Nord-Ostsee-Kanal, die Elbeunterhalb des Hamburger Hafens, die Weser unterhalb Bremen und die Ems unterhalbPapenburg.

3 (*) Sonstige zur Seefahrt bestimmten (See-)Schiffe = SportschiffeBei der Feststellung, ob ein Fahrzeug tats chlich als ein Seeschiff im Sinne des FlRGbezeichnet werden kann, kommt es auf drei Faktoren an: Die Bestimmtheit, die regelm igeVerwendung und die Geeignetheit. Es wird untersucht, auf welchen Gew ssern (See/K steoder Binnen) der Eigner mit dem Schiff eigentlich fahren will, zu welchem Zweck dasFahrzeug eingesetzt wird, und ob bestimmte bautechnische Faktoren ( Rumpffestigkeit,L nge, Motorst rke, uvm.) erf llt werden. Dies bedeutet, dass Skipper, die nur gelegentlichoder ausnahmsweise die K stengew sser oder die See befahren, nicht der Pflicht zurF hrung der Bundesflagge unterliegen, da ihr Schiff nicht als ein zur Seefahrt bestimmtesFahrzeug gilt.

4 Dies gilt auch f r Fahrzeuge, die objektiv nicht zur Seefahrt geeignet (=sicherheitstechnisch ungeeignet, die Grenze zur Seefahrt seew rts zu berschreiten) sind( bei weniger als 7 m Bootsl nge). Es ist jedoch empfehlenswert, die Bundesflagge zuf hren. Sie ist der Nachweis f r die nationale Zugeh rigkeit eines Schiffes. Laut 8(3) FlRGmuss sie nicht st ndig, jedoch beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen gezeigtwerden. Des Weiteren unterliegen diese Skipper dann dem Flaggenrecht derBinnenschifffahrt (siehe dort).* Gem 2(1)1 d rfen Staatsangeh rige der Mitgliedstaaten der Europ ischenGemeinschaft die Bundesflagge f hren, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben.

5 Istdies nicht gegeben, so muss ein Vertreter mit Wohnsitz in Deutschland st ndig damitbeauftragt werden, daf r einzustehen, dass in technischen, sozialen undverwaltungsm igen Angelegenheiten die in (..) Deutschland (..) geltendenRechtsvorschriften eingehalten werden (..) ( 2(2a) FlRG).* Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, d rfen die Bundesflagge f hren,wenn sie von der zust ndigen Flaggenbeh rde (Bundesamt f r Seeschiffahrt undHydrographie, BSH) die Befugnis daf r erhalten haben. Weitere Informationen dazu erteiltdas BSH, Bernhard-Nocht-Str. 78, 20359 Hamburg, Tel. (0 40) 31 90-0, Fax: (0 40) 31 90-5000, * Eine gecharterte Yacht f hrt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihrenLiegeplatz hat.

6 * Gem FlRG wird die Berechtigung zur F hrung der Bundesflagge sowohl imhoheitsfreien Raum der Hohen See als auch in fremden Staatsgebieten durch folgendeAusweise nachgewiesen:Flaggenf hrung2 3a) (..) durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung (..). Eine Pflichtzum Eintrag ins Schiffsregister (See- oder Binnen) besteht f r Boote mit einer L nge ber15 m. 3d) f r Seeschiffe, deren Rumpfl nge (..) 15 m nicht bersteigt, wahlweise durch dasFlaggenzertifikat (weitere Informationen zur Ausstellung erteilt das BSH).F r Sportboote mit einer L nge von unter 15 m gilt jedoch: Die Bundesflagge darf gef hrtwerden, auch wenn kein Ausweis nach 3 FlRG vorliegt.

7 Dies ergibt sich auch aus 4 Abs. 2 FlRG, wonach diese Schiffe einen Ausweis nach 3d FlRG nicht an Bord f hrenm ssen (siehe 4 FlRG). Der Internationale Bootsschein (IBS) ist keinBerechtigungsausweis, wird aber im In- und Ausland als g ltiges und amtlich anerkanntesPapier akzeptiert. Sportschifffer ben tigen also keine weiteren Registrierungen (Ausnahme:In Frankreich ist an der K ste das Flaggenzertifikat erforderlich).Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt* Die gesetzliche Grundlage, 14(1) FlRG, besagt: Binnenschiffe d rfen als deutscheNationalflagge nur die Bundesflagge f hren (..) . Dies bedeutet: Auf DeutschenBinnengew ssern darf die Bundesflagge gef hrt werden, muss es aber nicht (Ausnahme:Auf der Donau und der Oder besteht f r jedes Fahrzeug die Pflicht zur F hrung derNationalflagge).

8 14 FlRG gilt f r Binnenschiffe unabh ngig von ihrer Gr e und ihrerZweckbestimmung (das hei t: 14 FlRG gilt f r auch f r die Sportschifffahrt ). Au erdem istdas Recht zur Flaggenf hrung unabh ngig von der Nationalit t des Eigent mers. Das hei t,dass auch ausl ndische Fahrzeuge auf deutschen Binnenschifffahrtsstrassen dieBundesflagge f hren d rfen, sofern sie einen deutschen Heimathafen haben. Auf denBinnenschifffahrtsstra en im Ausland sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten ( f r ausl ndische Fahrzeuge, die Nationale zu f hren).* Eine gecharterte Yacht f hrt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihrenLiegeplatz 9 FlRG muss ein Seeschiff, das einen Ausweis zur Berechtigung zur F hrung derBundesflagge hat, seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen, sowie denNamen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichenf hren.

9 Hat es (gar) keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich desGrundgesetzes, so ist stattdessen (..) der Registerhafen zu f hren . In der Binnenschifffahrtist entsprechend zu verfahren (lt. Verordnung ber die Kennzeichnung aufBinnenschifffahrtsstra en verkehrender Kleinfahrzeuge).Flaggenf hrung3 Teil 2Wo setzte ich welche Flagge? Die Regeln dazu sollten nicht vernachl ssigtwerden. Vor allem im Ausland ist die richtige Handhabung wichtig, dennmanche L nder sind hier recht Regeln* Alle Flaggen sollten in ordentlichem Zustand sein, also sauber und nicht ausgefranst.* Setzen Sie Flaggen an Flaggenleinen dicht unter der Saling (Querstange am Mast) unter dem Flaggenknopf (beim Flaggenstock).

10 Ziehen Sie die Flaggenleinen stramm,sie d rfen keine Lose haben.* Passen Sie die Gr e der Flagge an die Gr e Ihres Schiffes an. Auf ein kleines Bootpasst sicherlich keine Flagge im Betttuch-Format. Im Fachhandel sind die Gr en20 x 30 cm, 30 x 45 cm und 45 x 60 cm erh ltlich (H he x Breite).Die Flaggenzeit ist vom bis von 8 Uhr, in den brigen Monaten ab 9 Uhr bisSonnenuntergang, sp testens jedoch bis 21 Uhr. M chte Ihre gesamte Besatzung zum Endeder Flaggenzeit das Schiff verlassen, d rfen Sie die Flaggen nicht h ngen lassen(Ausnahme: der Clubstander, siehe unten). Erkundigen Sie sich in fremden Revieren nachden rtlichen NationaleSie ist der Nachweis f r die nationale Zugeh rigkeit des Bootseigners.


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