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_____ GGUA Mitglied im Deutschen Parit tischen Wohlfahrtsverband Tel. 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: , E-Mail: Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank M nster (BLZ 401 600 50) Gemeinn tzige Gesellschaft zur Unterst tzung Asylsuchender S dstra e 46 48153 M nster Projekt Q _____ Claudius Voigt Tel.: 0251/144 86-26 Fax: 0251/144 86-10 E-Mail: M nster, GKV-Spitzenverband: Krankenkassen sollen nicht-erwerbst tigen Unionsb rger_innen die Mitgliedschaft verweigern Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sollen nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes die Versicherung von Unionsb rger_innen h ufiger als bisher verweigern. Dies ergibt sich aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (RS 2014/279; Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz von B rgern aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz in Deutschland ), das im Juli 2014 den Krankenkassen zur Verf gung gestellt worden ist.

GGUA e.V. – Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Tel. 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: www.ggua.de, E-Mail: info@ggua.de, Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank Münster (BLZ 401 600 50)

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1 _____ GGUA Mitglied im Deutschen Parit tischen Wohlfahrtsverband Tel. 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: , E-Mail: Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank M nster (BLZ 401 600 50) Gemeinn tzige Gesellschaft zur Unterst tzung Asylsuchender S dstra e 46 48153 M nster Projekt Q _____ Claudius Voigt Tel.: 0251/144 86-26 Fax: 0251/144 86-10 E-Mail: M nster, GKV-Spitzenverband: Krankenkassen sollen nicht-erwerbst tigen Unionsb rger_innen die Mitgliedschaft verweigern Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sollen nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes die Versicherung von Unionsb rger_innen h ufiger als bisher verweigern. Dies ergibt sich aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (RS 2014/279; Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz von B rgern aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz in Deutschland ), das im Juli 2014 den Krankenkassen zur Verf gung gestellt worden ist.

2 In dem Rundschreiben wird die Rechtslage zur Krankenversicherung von freiz gigkeitsberechtigten Personen (also EU- / EWR-B rger_innen und ihre drittstaatsangeh rigen Familienangeh rigen) grunds tzlich und umfassend dargestellt. Das Rundschreiben ist ein konkretes Ergebnis des Zwischen- und des Abschlussberichts des Staatssekret rsausschusses Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angeh rige der EU-Mitgliedstaaten". Hierin wird der GKV-Spitzenverband gebeten, eine umfassende Darstellung der Rechtslage zu erstellen, wodurch die M glichkeiten freiz gigkeitsberechtigter Unionsb rger, ihre Rechte auf Absicherung im Krankheitsfall, ohne die Kommunen zu belasten, zu realisieren verbessert w rden.

3 Das Ergebnis k nnte jedoch in eine ganz andere Richtung f hren: Nach der in dem Rundschreiben vertretenen Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes soll f r Unionsb rger_innen, die als Nicht-Erwerbst tige in Deutschland leben, keinerlei M glichkeit bestehen, in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschlie en (eine Privatversicherung zum Basistarif d rfte nach der neueren GGUA Fl chtlingshilfe _____ GGUA Mitglied im Deutschen Parit tischen Wohlfahrtsverband Tel. 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: , E-Mail: Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank M nster (BLZ 401 600 50) Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ebenfalls ausgeschlossen sein): 1. Zum einen bestehe keine Versicherungspflicht in der B rger- oder Auffang-versicherung gem.

4 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies ergebe sich aus 5 Abs. 11 SGB V: Hiernach existiere n mlich dann keine Versicherungspflicht, wenn die Vo-raussetzung f r die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenver-sicherungsschutzes nach 4 des Freiz gigkeitsgesetzes/EU ist. Dies ist bei nicht-erwerbst tigen Unionsb rger_innen der Fall. Dieser Ausschluss ist zwar vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt und wurde auch in der Vergangenheit bereits so praktiziert, aber er ist mit dem Gleichbehandlungsge-bot des europ ischen Rechts kaum zu vereinbaren: Ein solcher Ausschluss betrifft n mlich nur Unionsb rger deutsche Staatsb rger k nnen davon nicht betroffen sein. Dies widerspricht aber der Vorgabe aus Art.

5 4 der Koordinierungsverordnung 883/2004, die verlangt, dass f r Unionsb rger die gleichen Rechte und Pflichten gelten m ssen wie f r die eigenen Staatsangeh rigen. Das ist offenkundig nicht er-f llt. Auch der Europ ische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass ein automatischer und pauschaler Ausschluss von Unionsb rgern von den sozialen Sicherungssystemen eines anderen Unionsstaates nicht zul ssig ist, wenn sich dieser allein darauf begr ndet, dass der nicht-erwerbst tige Unionsb rger die Vo-raussetzungen ausreichender Lebensunterhaltssicherung und Krankenversicherung nicht erf llt. (EuGH; C-140/12; Urteil in der Rechtssache Brey vom 19. September 2013; zu finden hier: ) Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes besteht selbst in der Zeit des drei-monatigen voraussetzungslosen Aufenthalts (dessen Rechtm igkeit ausdr cklich nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes abh ngig ist) keine Versicherungspflicht nach der Auffangversicherung : Die Zugeh rigkeit zum Personenkreis der Nichterwerbst tigen wirkt sich bei dem Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs.

6 11 Satz 2 SGB V im brigen bereits ab Beginn des Aufenthalts der betroffenen Person in Deutschland aus, und zwar ungeachtet eines voraussetzungslosen Aufenthaltsrechts in den ers-ten drei Monaten nach 2 Abs. 5 Freiz gG/EU f r alle EU-B rger. Eine Begr ndung f r diese vom Gesetz nicht gedeckte Auffassung wird nicht gege-ben. 2. Zum anderen schlie t der GKV-Spitzenverband f r nicht-erwerbst tige Uni-onsb rger_innen auch die Freiwillige Krankenversicherung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V aus. Dieser Ausschluss solle auch dann gelten, wenn die Vor-versicherungszeiten (etwa durch vollst ndig anrechenbare Zeiten im Herkunftsland) erf llt sind. Die Begr ndung: Voraussetzung f r die Begr ndung einer freiwilligen Mitglied-_____ GGUA Mitglied im Deutschen Parit tischen Wohlfahrtsverband Tel.

7 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: , E-Mail: Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank M nster (BLZ 401 600 50) schaft in der GKV ist in Anlehnung an 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V die Rechtm ig-keit der Wohnortnahme in Deutschland ; da diese jedoch die Existenz eines Kran-kenversicherungsschutzes voraussetzt, bleibt f r eine freiwillige Mitgliedschaft in-nerhalb der GKV kein Raum. Diese Argumentation d rfte allerdings rechtlich noch weniger haltbar sein als die oben dargestellte: Denn noch nicht einmal der Wortlaut des Gesetzes gibt eine sol-che Rechtsauffassung her geschweige denn, dass sie mit Art. 4 VO 883/2004 sowie Art. 24 RL 2004/38/EG zu vereinbaren w re. Anders als der GKV-Spitzenverband schreibt, ist n mlich die Rechtm igkeit der Wohnortnahme in Deutschland keineswegs Voraussetzung f r den Zugang zu ei-ner freiwilligen Versicherung.

8 So k nnen etwa auch drittstaatsangeh rige Personen mit einer Duldung eine freiwillige Krankenversicherung abschlie en, wenn sie die Vorversicherungszeiten etwa durch vorangegangene Besch ftigungszeiten er-f llen. Der Ausschluss von Personen, f r deren Freiz gigkeitsrecht das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes vorausgesetzt wird, bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut ( 5 Abs. 11 SGB V) zudem eindeutig nur auf die Auf-fangversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und gerade nicht auf die Freiwil-lige Versicherung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB V. Ein wesentlich umfassende-rer Ausschluss auch von der freiwilligen Versicherung l sst sich nicht allein durch eine Anlehnung an 5 Abs.

9 11 Satz 2 SGB V rechtfertigen, da dieser einen v llig anderen Sachverhalt regelt. Zusammenfassend l sst sich der Ausschluss von der Freiwilligen Krankenversiche-rung f r Nicht-Erwerbst tige einigerma en pointiert folgenderma en zusammen-fassen: Wer f r ein Freiz gigkeitsrecht einen Krankenversicherungsschutz ben tigt, kann keinen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Folge dieser Regelung w re: Nicht-Erwerbst tige Unionsb rger, die nicht Rent-ner, Studierende oder Familienangeh rige sind, k nnten faktisch nur noch dann rechtm ig in Deutschland leben, wenn sie hier eine private Krankenversicherung (Nicht: Basistarif) abschlie en. Dies w rde brigens auch f r sehr wohlhabende Personen mit einem gro en Verm gen gelten.

10 Die prim rrechtlich manifestierte Unionsb rgerschaft w rde somit f r Nicht-Erwerbst tige ihrer praktischen Wirksam-keit vollst ndig beraubt. 3. Die Krankenkassen sollen f r die Unterscheidung der nicht-erwerbst tigen von den arbeitsuchenden Unionsb rger_innen in eigener Regie die Sachlage pr fen und beurteilen. Hierf r sollen in F llen, in denen die betreffende Person ih-re Eigenbem hungen zur Arbeitsuche nicht glaubhaft machen kann, etwa Nachwei-se ber o die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und an-deren Medien (z. B. Internet) _____ GGUA Mitglied im Deutschen Parit tischen Wohlfahrtsverband Tel. 0251/144860, Fax: 0251/1448610 Website: , E-Mail: Kto-Nr.