Transcription of GIFFERS
1 KANTON FREIBURG GIFFERSPLANUNGS- UNDBAUREGLEMENTSTAND JANUAR 2005 GEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20052I. TEIL ALLGEMEINE Grundlagen, Unterlagen der Kantonal-, Regional- & TEIL ZONENVORSCHRIFTENERSTER TITEL:GENERELLE , Abst nde zum Wald, zu Naturhecken und Baumreihen sowie zu Wasserl Wohnwagen, MobilhomeZWEITER TITEL:SPEZIELLE 1 & Wohnzone mit schwacher Wohnzone mit mittlerer DichteWMArt. 15 Mischzone Industrie- und Zone von allgemeinem Arch ologische Baukulturg terIII. TEIL BAUPOLIZEI- UND ANDERE Erschliessungsbeitr ge, Geb Kontrolle der BewilligungsverfahrenIV. TEIL bertretungenV. TEIL InkrafttretenANHANGA nhang 1 ZonenvorschriftenAnhang 2 Verzeichnis der Baukulturg terAnhang 3 Messweise der Abst nde zu B umen und HeckenGEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20053I.
2 TEIL ALLGEMEINE vorliegende Bau- & Zonenreglement der Gemeinde GIFFERS umschreibt die Nutzungdes Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung undVer nderung von Geb uden sowie der brigen Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelleund harmonische Entwicklung der 2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN, UNTERLAGEN DER KANTONAL-, REGIONAL- UND ORTSPLANUNGDie gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden: das eidgen ssische Raumplanungsgesetz RPG und die entsprechende Verordnung; das Raumplanungsgesetz RPBG des Kantons Freiburg vom sowie dasentsprechende Ausf hrungsreglement vom ; das Strassengesetz SG vom sowie das entsprechendeAusf hrungsreglement vom ; das Verkehrsgesetz vom ; das Kulturg terschutzgesetz KGSG vom sowie das entsprechendeAusf hrungsreglement vom ; das eidgen ssische Gew sserschutzgesetz GSchG vom sowie dieentsprechende Verordnung.
3 Alle brigen einschl gigen kantonalen und eidgen ssischen Vorschriften, diekantonalen und regionalen Richtpl ne sowie die Beschl sse, welche mit derOrtsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen. Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: der Analyse der Grundlagen und der Formulierung von Planungszielen den Richtpl nen: - Richtplan der Bodennutzung - Strassen- und Verkehrsrichtplan - Erschliessungsrichtplan - Landschaftsrichtplan dem Zonenutzungsplan dem Planungs- und Baureglement den Detailbebauungspl nen und Detailerschliessungspl nen den erl uternden Planungsberichten Art. 3 RECHTSNATUR Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind verbindlich f r Beh rdenund Private.
4 Die Gemeinderichtpl ne sind f r die Gemeinde- und Kantonsbeh rden verbindlich (Art. 76 ARzRPBG). Art. 4 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Reglements haben f r das gesamte Gemeindegebiet G sind f r alle Bauten und Arbeiten im Sinne von Art. 146 RPBG und f r alleNutzungs nderungen anwendbar. Art. 5 ABWEICHUNGEN Der Gemeinderat kann von Pl nen und von den dazugeh rigen GemeindevorschriftenAbweichungen bewilligen; dies mit dem vorg ngigen Einverst ndnis der Baudirektion undunter Einhaltung der Voraussetzungen gem ss Art. 55 RPBG und Art. 90 ff GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20054 II. TEIL ZONENVORSCHRIFTEN ERSTER TITEL: GENERELLE VORSCHRIFTEN Art. 6 STRASSENBAUGRENZEN, ABST NDE ZU WALD, NATURHECKEN UND BAUMREIHEN SOWIE ZU WASSERL UFEN Strassenbaugrenzen (gem ss Strassengesetz) sind als minimale Genzabst nde zube-trachten.
5 Im Rahmen eines Detailbebauungsplanes k nnen die Strassenbaugrenzenaus st dtebaulichen oder sthetischen Gr nden obligatorisch erkl rt werden. Sie betragen in der Regel f r Erschliessungsstrassen m ab Achse Sammelstrassen m ab Achse minimale Abstand eines Geb udes zur Waldgrenze betr gt m, sofern derZonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand nach derForstgesetzgebung bestimmt. minimale Abstand eines Geb udes zu gesch tzten Hecken, Baumreihen oderBaumgruppen hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenartfestgelegten Grenzabstand zu entsprechen. Der Gemeinderat kann h here Abst nde vonFall zu Fall festlegen, wenn dies die Schutzw rdigkeit, die Gef hrdung, den kologischenWert usw.
6 Rechtfertigt. Ausserhalb der Bauzonen betr gt der minimale Abstand Messweise wird entsprechend Anhang 3 dieses Reglements festgelegt. Abstand einer Baute oder Anlage zur Grenze der ffentlichen Sache der Seen undWasserl ufe betr gt mindestens m. Dies gilt ebenfallls f r jede Materiallagerung,jeden Bau sowie jede nderung des nat rlichen Gel ndes. Ausnahmen erfordern einGutachten der Abteilung Wasserbau des Strassen- und Br ckendepartementes. Art. 7 AUSSENANTENNEN F r das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist vom Gemeinderat eineBewilligung einzuholen. Es findet das vereinfachte Verfahren gem ss Art. 170 RPBG und Art. 73 ARzRPBGA nwendung. Art. 8 DETAILBEBAUUNGSPL NE Zonennutzungsplan sind Gebiete bezeichnet, wo bereits erstellteDetailbebauungspl ne bestehen.
7 2. Die bestehenden Detailbebauungspl ne regeln in erster Linie die Erschliessung; nnen darin auch Aussagen zur Gestaltung und Bauweise eines Quartiers enthaltensein. 3. Es findet das Verfahren gem ss Art. 78 ff RPBG Anwendung. Art. 9 DETAILERSCHLIESSUNGSPL NE Rahmen des Zonennutzungsplanes bezeichnet die Gemeinde jene Gebiete, f r die einDetailerschliessungsplan zu erstellen ist. Der Perimeter wird unter Vorbehalt geringf gigerund gerechtfertigter Anpassungen im Zonennutzungsplan festgelegt. Detailerschliessungsplan regelt die Erschliessung eines Quartiers. DieRahmenbedingungen sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren. Art. 88b RPBG untersteht die Erschliessung dem Baubewilligungsverfahren (Art.)
8 172ff RPBG). GEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20055 Art. 1 0 WOHNWAGEN, MOBILHOME Das Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder hnlichen Anlagen ausserhalb vonbewilligten Camping-Caravaning-Pl tzen ist verboten. Das Aufstellen eines Wohnwagensoder von anderen hnlichen Anlagen f r die Dauer von weniger als einem Monatunterliegt der Bewilligung des Gemeinderates (vgl. Art. 71 RPBG und Art. 170 RPBG). GEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20056 ZWEITER TITEL: SPEZIELLE ZONENVORSCHRIFTEN Art. 1 1 ZONENEINTEILUNG Das Gemeindegebiet GIFFERS ist eingeteilt in: Bauzonen Kernzonen KZ 1 & 2 Wohnzone mit schwacher Dichte WS Wohnzone mit mittlerer Dichte WM Mischzone Wohnen-Gewerbe MZ Industrie- und Gewerbezone IGZ Zone von allgemeinem Interesse ZAI weitere Zonenarten Freihaltezone FZ Landwirtschaftszone - Forstwirtschaftszone - Schutzzonen Landschaftsschutzzonen LSZ Naturschutzzone NSZ Grundwasserschutzzone S Ortsbildschutzperimeter ISOS G1 & G2 Arch ologische Perimeter - GEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
9 1998/20057 Art. 1 2 KERNZONEN KZ 1 & 2 Die Kernzonen 1 & 2 sind f r das Wohnen, f r Dienstleistungsbetriebe,Landwirtschaftsb etriebe sowie f r Gewerbe- und Industriebetriebe mit geringenEmissionen bestimmt. tzungsziffer Die Ausn tzungsziffer betr gt in beiden Kernzonen maximal 3. berbauungsziffer Die berbauungsziffer betr gt in beiden Kernzonen maximal 50%. nde Der Grundabstand eines Geb udes zur Grundst cksgrenze betr gt in der KZ 1 mindestens m, KZ 2 mindestens m. Art. 63 ARzRPBG bleibt vorbehalten. he Die zul ssige Gesamth he H betr gt in der KZ 1 max. m, KZ 2 max. m. Die H he h beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung darf folgende Werte nicht berschreiten: KZ m KZ bestimmungen a Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Farben und die Baumaterialien von neuen,umgebauten und renovierten Geb uden sowie deren Umgebungsgestaltung m ssen sichharmonisch in die Umgebung einf gen.
10 B F r den Umbau oder den Abbruch bestehender Geb ude sowie die Erstellung neuerBauten und Anlagen ist ein Gutachten des kantonalen Kulturg terdienstes erforderlich. c Die Kernzonen werden der Empfindlichkeitsstufe III gem ss L rmschutzverordnung (LSV)zugeordnet. GEMEINDE GIFFERSPLANUNGS- UND BAUREGLEMENT 1998/20058 Art. 1 3 WOHNZONE MIT SCHWACHER DICHTE WS Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist f r freistehende und zusammengebauteEinzelwohnh user bestimmt. Kleine Dienstleistungsbetriebe innerhalb vonEinzelwohnh usern sind zul ssig ( B ros, Praxen, Salons, etc.). tzungsziffer Die Ausn tzungsziffer betr gt maximal f r freistehende Einzelwohnh user f r zusammengebaute Einzelwohnh user 3.