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Eingeschränkten Revision Standard zur ... - …

Standard zur Eingeschr nkten RevisionTreuhand-KammerLimmatquai 120 Postfach 1477, 8021 Z richSchweizerischer Treuh nder-Verband STV|USFS chwarztorstrasse 26 Postfach 8108, 3001 BernStandard zur Eingeschr nkten Revision12 Standard zur Eingeschr nkten RevisionStandard zur Eingeschr nkten RevisionStandard zur Eingeschr nkten RevisionTreuhand- Kammer, Z richSchweizerischer Treuh nder-Verband STV|USF, Bern1. Aufl age 2007 ISBN 978-3-908159-76-6 Artikel-Nr. 4004D Treuhand-Kammer, Z rich / Schweizerischer Treuh nder-Verband, Bern5 Standard zur Eingeschr nkten RevisionInhaltsverzeichnis Seite Einleitung 71 Wesen der Eingeschr nkten Revision 82 Pr fungsansatz 133 Risikobeurteilung 144 Pr fungsplan 165 Wesentlichkeit 196 Pr fungshandlungen 217 Dokumentation der Pr fung 258 Berichterstattung 269 berschuldung 29 Anh ngeA Gesetzesbestimmungen 30B Unabh ngigkeit 34C Auftragsbest tigung 39D Beispiele m glicher Pr fungshandlungen 42E Vollst ndigkeitserkl rung 63F Berichterstattung 67G Unterneh

7 Standard zur Eingeschränkten Revision Einleitung Zweck dieses Standards ist die Erstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu – den Berufspfl ichten des Revisors bei einer Eingeschränkten Revision einer Jahresrech-

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1 Standard zur Eingeschr nkten RevisionTreuhand-KammerLimmatquai 120 Postfach 1477, 8021 Z richSchweizerischer Treuh nder-Verband STV|USFS chwarztorstrasse 26 Postfach 8108, 3001 BernStandard zur Eingeschr nkten Revision12 Standard zur Eingeschr nkten RevisionStandard zur Eingeschr nkten RevisionStandard zur Eingeschr nkten RevisionTreuhand- Kammer, Z richSchweizerischer Treuh nder-Verband STV|USF, Bern1. Aufl age 2007 ISBN 978-3-908159-76-6 Artikel-Nr. 4004D Treuhand-Kammer, Z rich / Schweizerischer Treuh nder-Verband, Bern5 Standard zur Eingeschr nkten RevisionInhaltsverzeichnis Seite Einleitung 71 Wesen der Eingeschr nkten Revision 82 Pr fungsansatz 133 Risikobeurteilung 144 Pr fungsplan 165 Wesentlichkeit 196 Pr fungshandlungen 217 Dokumentation der Pr fung 258 Berichterstattung 269 berschuldung 29 Anh ngeA Gesetzesbestimmungen 30B Unabh ngigkeit 34C Auftragsbest tigung 39D Beispiele m glicher Pr fungshandlungen 42E Vollst ndigkeitserkl rung 63F Berichterstattung 67G Unternehmensfortf hrung 80H Verhalten bei berschuldung 84 6 Geschlechtsneutrale BezeichnungenWenn in diesem Standard die

2 Weibliche Form nicht der m nnlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund daf r allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverst ndlich immer auch die weibliche Form Unternehmen , Gesellschaft , Unternehmens leitung Der Standard enth lt mehrfach die Begriffe Unternehmen , Gesellschaft bzw. Un-ternehmensleitung . Da das Revisionsrecht grunds tzlich rechtsformneutral ausgestal-tet ist, sind damit jeweils die Rechtsformen Aktiengesellschaft , Kommanditaktien-gesellschaft , Gesellschaft mit beschr nkter Haftung , Genossenschaft , Stiftung und Verein zur Eingeschr nkten RevisionEinleitungZweck dieses Standards ist die Erstellung von Grunds tzen und Erl uterungen zu den Berufspfl ichten des Revisors bei einer Eingeschr nkten Revision einer Jahresrech-nung, Form und Inhalt des Berichts.

3 Welchen der Revisor in Verbindung mit der Einge-schr nkten Revision Standard ist f r Mitglieder der Treuhand-Kammer und des Schweizerischen Treu-h nder-Verbandes STV|USF Standard kann nicht f r jeden denkbaren Sachverhalt vorgeben, was zu tun ist. Statt-dessen muss der Revisor von seinem Ermessensspielraum in einer Weise Gebrauch ma-chen, die allgemeinen Berufsgrunds tzen entspricht ( professional judgement ).81 Wesen der Eingeschr nkten Gesetzliche GrundlagenDie Eingeschr nkte Revision ist in folgenden Artikeln des Schweizerischen Obligationen-rechts (OR) geregelt (siehe Anhang A): Art. 727 Art. 727a Art. 727c Art. 728 Art. 729 729c Art. 730 731a (gemeinsame Bestimmungen f r Ordentliche und Eingeschr nkte Revision )Die Eingeschr nkte Revision ist eine schweizerische Eigenheit.

4 Sie basiert auf der inter-national verbreiteten Review (pr ferischen Durchsicht) und umfasst zus tzlich die vom Gesetz geforderten angemessenen Detailpr fungen. Die Standards zur Review sind f r die Eingeschr nkte Revision nicht massgebend. Es handelt sich um eine gesetzlich vorge-schriebene, auf KMU ausgerichtete Pr fung der Jahresrechnung, bei der Umfang und Tiefe der Pr fungshandlungen und dadurch die Pr fsicherheit deutlich geringer sind als bei der Ordentlichen Eingeschr nkte Revision kommt nach Art. 727 OR f r Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Gr ssen in zwei aufeinander folgenden Gesch ftsjahren nicht berschrei-ten, zur Anwendung: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken Umsatzerl s von 20 Millionen Franken 50 Vollzeitstellen im JahresdurchschnittWenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt besch f-tigt, kann mit Zustimmung s mtlicher Aktion re auf die Eingeschr nkte Revision ver-zichtet werden (Art.)

5 727a Abs. 2 OR).Die Gesellschaft kann freiwillig eine Ordentliche Revision anstelle einer Eingeschr nkten Revision durchf beachten ist, dass sich die Vorschriften zur Eingeschr nkten Revision ausschliesslich auf die Revision der Jahresrechnung oder einen freiwilligen Zwischenabschluss beziehen. Besteht eine Pfl icht zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Art. 663e OR, so ist diese immer ordentlich zu pr fen. Wo das Gesetz eine andere Pr fung oder eine andere Best -tigung einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors verlangt (Pr fung von Kapitalerh hungen, Kapitalherabsetzungen, Fusionen, Zwischenbilanzen gem ss Art. 9 Standard zur Eingeschr nkten Revision725 OR usw.), ist keine Eingeschr nkte Revision zul ssig. Gegebenenfalls sind besondere Vorschriften zu beachten.

6 Ist bei einer neu gegr ndeten Gesellschaft absehbar, dass die Schwellenwerte berschrit-ten werden, so ist von Beginn weg eine Ordentliche Revision durchzuf Ziel und Grunds tze der Eingeschr nkten RevisionZiel der Eingeschr nkten Revision einer Jahresrechnung ist eine Aussage des Revisors da-r ber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag ber die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht in allen wesentlichen Punkten Gesetz und Statuten entsprechen. Diese Aussage macht der Revisor aufgrund von Befragungen, analytischen Pr fungshandlungen und angemessenen Detail-pr fungen, welche weniger weitgehende Nachweise liefern als im Rahmen einer Ordent-lichen Revision verlangt w einer Ordentlichen Revision bringt der Revisor die angemessene Urteilssicherheit ( re-asonable assurance ) in einer positiv formulierten Zusicherung ( positive assurance ) zum Ausdruck.

7 Eine Eingeschr nkte Revision hingegen liefert nur eine begrenzte Urteilssicher-heit ( limited assurance ). Diese kommt in der negativ formulierten Zusicherung des Revi-sors, dass die gepr fte Jahresrechnung keine wesentlichen Fehlaussagen enth lt ( negati-ve assurance ), zum r die verantwortungsbewusste Berufsaus bung eines Revisors gelten auch bei einer Ein-geschr nkten Revision insbesondere folgende allgemeine Grunds tze:(a) Unabh ngigkeit(b) Integrit t(c) Objektivit t(d) Kompetenz und Sorgfalt(e) Verschwiegenheit(f) professionelles Verhalten (g) Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und StandardsDer Revisor muss die Eingeschr nkte Revision mit einer kritischen Grundhaltung planen und durchf hren. Er muss sich bewusst sein, dass es Umst nde geben kann, die dazu f h-ren, dass die Jahresrechnung wesentliche Fehlaussagen enth lt.

8 Eine kritische Grundhaltung bedeutet, dass der Revisor die Stichhaltigkeit erlangter Infor-mationen und Unterlagen hinterfragt sowie auf Hinweise achtet, welche die Verl sslich-keit von Dokumenten oder von Erkl rungen der Unternehmensleitung widerlegen oder in Frage stellen. Dieser Grundhaltung bedarf es w hrend des ganzen Pr fungsprozesses. 10 Damit verringert der Revisor z. B. das Risiko, dass er verd chtige Umst nde bersieht oder berm ssig verallgemeinert, wenn er aus Pr fungsfeststellungen Schl sse zieht, oder dass er von falschen Annahmen ausgeht, wenn er Pr fungshandlungen bestimmt sowie deren Ergebnisse beurteilt. Die vom Gesetz vorgesehenen Pr fungshandlungen ergeben naturgem ss oftmals nur be-grenzt fundierte und stichhaltige Nachweise. Der Revisor darf sich deshalb bei der Planung und Durchf hrung seiner Arbeiten auf plausible Ergebnisse abst tzen.

9 Er kann mangels gegenteiliger Hinweise von der Richtigkeit erhaltener Ausk nfte und Unterlagen ausgehen (Grundsatz von Treu und Glauben). Die Verantwortung des Revisors besteht darin, aufgrund seiner Pr fung eine Aussage ber die Jahresrechnung zu machen. F r die Erstellung, Bekanntgabe und Publikation der Jah-resrechnung sowie die Buchf hrung ist die Unternehmensleitung verantwortlich (bei einer AG der Verwaltungsrat: Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR). Unabh ngigkeit (Anhang B)Die Revisionsstelle muss unabh ngig sein und sich ihr Pr fungsurteil objektiv bilden. Die Unabh ngigkeit darf weder tats chlich noch dem Anschein nach beeintr chtigt sein (Art. 729 Abs. 1 OR).Das Mitwirken bei der Buchf hrung und das Erbringen anderer Dienstleistungen f r die zu pr fende Gesellschaft sind unter bestimmten Bedingungen (Art.)

10 729 Abs. 2 OR) explizit zul Person oder Personengruppe, die bei der Buchf hrung oder anderen Dienstleistungen mitwirkt, darf nicht an der Revision mitwirken. Damit wird ausgeschlossen, dass eigene Arbeiten gepr ft r weitere Ausf hrungen zur Unabh ngigkeit wird auf Anhang B Spezialfragen zur Mandatsannahme und -fortf Pfl icht zur Ordentlichen RevisionDer Revisor vergewissert sich bei Mandatsannahme bzw. vor Pr fbeginn, dass die zu pr -fende Gesellschaft nicht die Voraussetzungen f r eine Ordentliche Revision erf llt. Sieht das Gesetz f r die vorgelegte Jahresrechnung zwingend eine Ordentliche Revision vor, lehnt der Revisor die Durchf hrung einer Eingeschr nkten Revision ab und f hrt sofern er dazu bef higt ist und sich mit der Unternehmensleitung (bei einer AG dem Verwaltungs-11 Standard zur Eingeschr nkten Revisionrat) geeinigt hat eine Ordentliche Revision durch.


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