Transcription of Gutachten Fall 4 - fu-berlin.de
1 1. Gutachten Fall 4. Strafbarkeit des B: A. B k nnte sich wegen eines versuchten Totschlags nach 212 I, 22, 23 I StGB1. strafbar gemacht haben, indem er mit einem Skalpell auf C einstach. I. C ist nicht tot, so dass die Tat mangels tatbestandsm igem Erfolgseintritt nicht vollendet wurde. Dar ber hinaus handelt es sich bei dem Totschlag aufgrund der angedrohten Mindeststrafe von f nf Jahren Freiheitsstrafe um ein Verbrechen (vgl. 12 I), so dass der Versuch gem 23 I strafbar ist. II. B m sste mit Tatentschluss, also vors tzlich gehandelt haben. Vorsatz verlangt den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
2 B ging davon aus, dass C infolge der durch das Skalpell herbeigef hrten Verletzungen ums Leben kommen k nnte und nahm dies auch billigend in Kauf. Er handelte somit mit dolus eventualis hinsichtlich des Todeseintritts bei C und verf gte mithin ber den erforderlichen Tatentschluss. III. B m sste auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen ist zu bejahen, wenn der T ter subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los berschritten und eine objektive Ausf hrungshandlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die tatbestandliche Ausf hrungshandlung einm nden soll.
3 Vorliegend hat B bereits auf C eingestochen und damit diejenige Handlung vorgenommen, die nach seiner Vorstellung von der Tat geeignet war den tatbestandlichen Erfolg ( den Tod des C) unmittelbar herbeizuf hren. Er hat daher die Schwelle zum jetzt geht es los berschritten und eine Handlung vorgenommen die ohne weitere Zwischenakte den tatebstandlichen Erfolg herbeif hren sollte. Ein unmittelbares Ansetzen ist somit zu bejahen. IV. B m sste auch rechtswidrig gehandelt haben. Rechtswidrig handelt, wem keine Rechtfertigungsgr nde zur Seite stehen. Rechtfertigungsgr nde sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass B auch rechtswidrig handelte. V. B m sste weiterhin schuldhaft gehandelt haben.
4 Schuldhaft handelt, wem keine Entschuldigungs- oder Schuldausschlussgr nde zur Seite stehen. Vorliegend sind keine Entschuldigungs- oder Schuldausschlussgr nde ersichtlich, so dass B schuldhaft handelte. VI. Fraglich ist, ob B gem 24 strafbefreiend vom Versuch zur ckgetreten ist, indem er darauf verzichtete ein weiteres Mal auf den C einzustechen. 1. Ein R cktritt w re von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versuch insgesamt fehlgeschlagen ist. Ein Versuch ist unproblematisch dann fehlgeschlagen, wenn der T ter davon ausgeht, den angestrebten Erfolg im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den urspr nglich vorgesehenen, oder den ihm in der konkreten Situation zur Verf gung stehenden Mitteln nicht mehr herbeif hren zu k nnen.
5 Fraglich ist demgegen ber, ob ein Fehlschlag auch dann vorliegt, wenn ein urspr nglich vom T ter f r erfolgstauglich gehaltenes Mittel den 1. Nicht anders benannte sind solche des StGB. 2. tatbestandlichen Erfolg zwar nicht herbeigef hrt hat, der T ter jedoch davon ausgeht den Erfolg im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durch Wiederholung der ersten oder Vornahme einer alternativen Ausf hrungshandlung noch herbeif hren zu k nnen. a) Nach der Einzelaktstheorie sind alle vom T ter vorgenommenen Ausf hrungshandlungen als eigenst ndige Versuche anzusehen. Ein Fehlschlag ist also immer schon dann gegeben, wenn ein vom T ter f r erfolgstauglich gehaltenes Mittel den angestrebten Erfolg nicht herbeigef hrt hat und zwar selbst dann, wenn der T ter davon ausgeht durch weitere Ausf hrungshandlungen den tatbestandlichen Erfolg im unmittelbaren r umlichen und zeitlichen Zusammenhang noch herbeif hren zu k nnen.
6 Vorliegend hielt B das Zustechen mit dem Skalpell f r geeignet, den Tod des C herbeizuf hren. Da der C jedoch nicht lebensbedrohlich verletzt wurde, ist der Versuch hiernach fehlgeschlagen, obgleich B davon ausging, dass er C durch weiteres Zustechen mit dem Skalpell ums Leben bringen k nnte. b) Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist ein Versuch erst dann fehlgeschlagen, wenn der T ter davon ausgeht, den angestrebten Erfolg im unmittelbaren r umlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht mehr herbeif hren zu k nnen. Das Fehlgehen eines ersten, f r erfolgstauglich gehaltenen, Mittels f hrt hiernach dann nicht dazu, dass der Versuch insgesamt fehlgeschlagen ist, wenn der T ter davon ausgeht, durch Wiederholung der ersten Ausf hrungshandlung oder Anwendung eines anderen ihm in der konkreten Situation zur Verf gung stehenden Mittels, den tatbestandlichen Erfolg gleichwohl noch in engem r umlichen und zeitlichen Zusammenhang herbeif hren zu k nnen.
7 Vorliegend war es B zwar nicht gelungen, C durch den ersten Stich zu t ten, jedoch ging er davon aus, C unmittelbar anschlie end durch einen weiteren Stich ums Leben bringen zu k nnen, so dass nach der Gesamtbetrachtungslehre der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. c) Somit w re vorliegend nach der Einzelaktstheorie ein R cktritt infolge des Fehlschlags ausgeschlossen, w hrend nach der Gesamtbetrachtungslehre kein Fehlschlag vorl ge und B daher grunds tzlich von der Tat zur cktreten k nnte. Die Einzelaktstheorie enth lt die zutreffende Feststellung, dass es den T ter, dessen Verwirklichungsbem hungen den Taterfolg nicht herbeigef hrt haben, nicht privilegieren kann, wenn er auf die Durchf hrung v llig andersartiger Ausf hrungshandlungen verzichtet; im brigen begegnet sie jedoch erheblichen Bedenken.
8 Die Einzelaktstheorie rei t objektiv einheitliche Lebensvorg nge willk rlich auseinander und zerlegt sie in schwer voneinander zu trennende Teile. Hierdurch f hrt sie zu einer bedenklichen Beschr nkung der R cktrittsm glichkeiten und zu erheblichen Wertungswiderspr chen. H tte beispielsweise im hier zu beurteilenden Fall der B den C durch den ersten Sto lebensbedrohlich verletzt, so h tte er auch auf der Grundlage der Einzelaktstheorie unproblematisch zur cktreten k nnen, wenn er freiwillig die erforderlichen Rettungsm glichkeiten einleitet ( 24 I. S. 1 2. Alt.). Demgegen ber soll im vorliegenden Fall, in dem es dem B nicht gelungen ist den C lebensbedrohlich zu verletzen, der erste Sto mit dem Skalpell als abgeschlossene, fehlgeschlagene Tat zu bewerten sein, mit der Folge, dass der R cktritt ausgeschlossen ist.
9 Dass es den T ter pr mieren soll, dass es ihm gelungen ist m glichst nah an die Deliktsverwirklichung heranzur cken, erscheint nicht begr ndbar. Zuletzt sprechen auch Gedanken des Opferschutzes gegen die Einzelaktstheorie, da die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs dazu f hrt, dass der T ter sich in einer Situation wiederfindet, in der es f r seine Bestrafung nicht 3. mehr wesentlich darauf ankommt, ob er die Tat vollendet oder nicht, so dass ihm ein Anreiz genommen wird, das Opfer zu verschonen . Folglich ist der Gesamtbetrachtungslehre zu folgen und ein Fehlschlag abzulehnen. 2. Welches objektive R cktrittsverhalten der T ter vornehmen muss, bestimmt sich danach, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.
10 Ein unbeendeter Versuch ist gegeben, wenn der T ter zum Zeitpunkt der letzten Ausf hrungshandlung davon ausgeht, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben. Demgegen ber ist ein beendeter Versuch anzunehmen, wenn der T ter zum Zeitpunkt der letzten Ausf hrungshandlung davon ausgeht, dass er alles seinerseits zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan hat. Vorliegend erkannte B, dass C durch den ersten Sto . mit dem Skalpell nicht lebensbedrohlich verletzt wurde. Folglich ging er davon aus, noch nicht alles zur Herbeif hrung des tatbestandlichen Erfolges erforderliche getan zu haben, so dass vorliegend von einem unbeendeten Versuch auszugehen ist.