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Mord (§ 211 StGB1 - fu-berlin.de

Matthias Gruber Tutorium Strafrecht I WiSe 99/00. Ole Beyler Alexander Klose Mord ( 211 StGB 1). A. Grundlagen I. Verh ltnis von Mord und Totschlag In welchem Verh ltnis Mord ( 211) und Totschlag ( 212) zueinander stehen, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei 211 und 212 um zwei selbst ndige Tatbest nde. Dagegen wird in der Literatur 212 als Grundtatbestand, 211 als dessen Qualifikation gesehen. Eine Rolle spielt dieser Meinungsstreit und nur dann ist in einer Klausur oder Hausarbeit auf ihn einzugehen im Bereich des 28; bei F llen, in denen es um die Strafbarkeit von Teilnehmern, Anstiftern oder Gehilfen (vgl. 26, 27), geht. Im brigen aber sollte man in der Fallbearbeitung stillschweigend von der Literaturansicht ausgehen und 212 als Grunddelikt sowie 211 als Qualifikationstatbestand behandeln. II. T terbezogene und tatbezogene Mordmerkmale Die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe des 211 II sind t terbezogene Mordmerkmale, bei denen nicht u ere Tatumst nde, sondern besondere innere Einstellungen und Motive die besondere Verwerflichkeit der Tat begr nden.

Eine Rolle spielt dieser Meinungsstreit – und nur dann ist in einer Klausur oder Hausarbeit auf ihn einzugehen – im Bereich des § 28; bei Fällen, in denen es um die Strafbarkeit von Teilnehmern, d.h. Anstiftern oder Gehilfen (vgl. §§ 26, 27), geht. Im …

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1 Matthias Gruber Tutorium Strafrecht I WiSe 99/00. Ole Beyler Alexander Klose Mord ( 211 StGB 1). A. Grundlagen I. Verh ltnis von Mord und Totschlag In welchem Verh ltnis Mord ( 211) und Totschlag ( 212) zueinander stehen, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei 211 und 212 um zwei selbst ndige Tatbest nde. Dagegen wird in der Literatur 212 als Grundtatbestand, 211 als dessen Qualifikation gesehen. Eine Rolle spielt dieser Meinungsstreit und nur dann ist in einer Klausur oder Hausarbeit auf ihn einzugehen im Bereich des 28; bei F llen, in denen es um die Strafbarkeit von Teilnehmern, Anstiftern oder Gehilfen (vgl. 26, 27), geht. Im brigen aber sollte man in der Fallbearbeitung stillschweigend von der Literaturansicht ausgehen und 212 als Grunddelikt sowie 211 als Qualifikationstatbestand behandeln. II. T terbezogene und tatbezogene Mordmerkmale Die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe des 211 II sind t terbezogene Mordmerkmale, bei denen nicht u ere Tatumst nde, sondern besondere innere Einstellungen und Motive die besondere Verwerflichkeit der Tat begr nden.

2 Bei den Mordmerkmale der zweiten Gruppe des 211 II handelt es sich dagegen um tatbezogene Mordmerkmale; sie pr gen das u ere Bild der Tat. Diese Unterscheidung hat folgende Konsequenz: Die tatbezogenen Mordmerkmale sind als normale objektive Tatbestandsmerkmale im objektiven Tatbestand zu pr fen. Im subjektiven Tatbestand mu gepr ft werden, ob sich der Vorsatz des T ters auf die objektiv verwirklichten (tatbezogenen) Mordmerkmale erstreckt ( Vorsatz bez glich der Heimt cke). Die t terbezogenen Mordmerkmale d rfen als subjektive Verbrechensmerkmale im objektiven Tatbestand nicht erw hnt werden. Auf sie ist vielmehr erst im subjektiven Tatbestand einzugehen;. dort werden sie nach dem Vorsatz gepr ft (Pr fungspunkt I 2 b auf der bersicht Das vors tzliche vollendete Begehungsdelikt .). III. Aufbaum glichkeiten nach der Literatur Strafbarkeit gem 212, 211 Strafbarkeit gem 212, 211. I. Grunddelikt: 212 I. Tatbestand 1. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit a) T tung eines Menschen 3.

3 Schuld b) Tatbezogene Mordmerkmale II. Qualifikation: 211 2. Subjektiver Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsatz bez glich 1. a) und b). Tatbezogene Mordmerkmale b) T terbezogene Mordmerkmale 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit a) Vorsatz bez glich 1. 3. Schuld b) T terbezogene Mordmerkmale 1. Paragraphen ohne n here Bezeichnung sind im folgenden solche des StGB. Matthias Gruber Tutorium Strafrecht I WiSe 99/00. Ole Beyler Alexander Klose B. Die Mordmerkmale im einzelnen I. Mordmerkmale der ersten Gruppe (t terbezogen). 1. Mordlust Mordlust liegt vor, wenn die T tung des Opfers als solche den einzigen Zweck der Tat bildet, insbesondere wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens get tet wird. 2. Befriedigung des Geschlechtstriebs Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs t tet, wer im T tungsakt selbst die geschlechtliche Befriedigung sucht ( Lustmord ), wer das Opfer t tet, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen, oder wer den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchf hren zu k nnen.

4 3. Habgier Unter Habgier ist ein ungez geltes und r cksichtsloses Streben nach Verm gensvorteilen um jeden Preis zu verstehen, gleichg ltig, ob es dabei um einen Verm genszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der T tungshandlung geht. ( : T tung, um in den Genu einer Erbschaft oder Lebensversicherung zu gelangen). 4. Sonstige niedrige Beweggr nde Niedrig sind T tungsbeweggr nde, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind. Ma gebend f r die Beurteilung sind neben der Pers nlichkeit des T ters und seiner Lebensverh ltnisse die Gesamtumst nde des Einzelfalls, insbesondere das Mi verh ltnis zwischen Tatanla und Erfolg. ( : Wut aus nichtigem Anla , Rassenha , Rachsucht, Neid, Eifersucht). II. Mordmerkmale der zweiten Gruppe (tatbezogen). 1. Heimt cke Heimt ckisch t tet nach st ndiger Rechtsprechung derjenige, der die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung bewu t zur T tung ausnutzt.

5 Arglos ist, wer sich bei Beginn des T tungsversuchs (vgl. 22) keines t tlichen Angriffs auf sein Leben oder seine k rperliche Unversehrtheit versieht. Voraussetzung f r die Arglosigkeit ist die F higkeit zum Argwohn (fehlt bei Kleinstkindern, problematisch bei Besinnungslosen und Schlafenden). Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung au erstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschr nkt ist. Ein Ausnutzen setzt voraus, da die herabgesetzte Verteidigungsf higkeit des Opfers die T tung erleichtert hat und da dies dem T ter auch bewu t gewesen ist. Im Hinblick auf die f r Mord zwingend vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe wird in der Literatur vielfach die Auffassung vertreten, da der Heimt ckebegriff im Wege einer restriktiven Auslegung einzuschr nken sei. Nach einer Ansicht ist das Heimt ckemerkmal dahingehend einzuschr nken, da nur T tungshandlungen mit einem besonders verwerflichen Vertrauensbruch als heimt ckisch im Sinne des 211 II zu qualifizieren seien.

6 Eine andere Ansicht setzt beim Begriffselement der T cke an und verlangt ein besonders listiges, verschlagenes Vorgehen des T ters. Matthias Gruber Tutorium Strafrecht I WiSe 99/00. Ole Beyler Alexander Klose ( : T tung aus dem Hinterhalt, Vergiftung). 2. Grausamkeit Grausam t tet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen k rperlicher oder seelischer Art aus gef hlloser, unbarmherziger Gesinnung zuf gt. ( : T tung durch Nahrungsentzug, T tungsvorbereitung vor den Augen des Opfers). 3. Gemeingef hrliche Mittel Gemeingef hrlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der T ter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gef hrden ( Einsatz von Sprengstoff oder Feuer als T tungsmittel, Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsk che, Unkontrollierter Gebrauch eines Maschinengewehrs, nicht dagegen: T tung mit einem einzelnen Schu , auch nicht in einer Menschenmenge).

7 III. Mordmerkmale der dritten Gruppe (t terbezogen). Erm glichungs- und Verdeckungsabsicht Es handelt sich bei der Erm glichungs- und Verdeckungsabsicht um Absichtsmerkmale ( ). Dem T ter mu es also auf die Erm glichung/Verdeckung der anderen Straftat gerade ankommen. Gegenstand der Erm glichung bzw. Verdeckung ist eine andere Straftat . Darunter fallen Verbrechen und Vergehen. Die andere Straftat braucht nicht eine solche des T ters, sondern kann auch die eines Dritten sein. Wegen der subjektiven Fassung der Verdeckungsabsicht mu die fragliche Tat nicht wirklich begangen oder strafbar sein; es gen gt, wenn der T ter sich dies irrigerweise nur vorstellt. Voraussetzung ist, da die Straftat nach der Vorstellung des T ters noch verheimlicht werden kann (keine Verdeckungsabsicht also, wenn der T ter durch die T tung nur die Festnahme wegen einer bereits den Beh rden bekannten und ihm zugeschriebenen Straftat verhindern will).


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