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Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in ...

1 BA GR 23 28a Hinweisblatt zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag Hinweise zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung Bestimmte Personenkreise haben die M glichkeit, ein versicherungspflichtverh ltnis auf An-trag in der Arbeitslosenversicherung zu beantragen, um den Schutz der Arbeitslosenversi-cherung zu erhalten. Das Hinweisblatt informiert Sie ber die Voraussetzungen und das Ver-fahren f r das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag . Inhalt .. Seite Berechtigter Personenkreis .. 1 Voraussetzungen f r das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag .. 2 Ausschluss des versicherungspflichtverh ltnisses .. 2 Zeiten die vor dem versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag liegen.

BA GR 23 – § 28a Hinweisblatt zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag – 01.2022 1 Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

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1 1 BA GR 23 28a Hinweisblatt zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag Hinweise zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung Bestimmte Personenkreise haben die M glichkeit, ein versicherungspflichtverh ltnis auf An-trag in der Arbeitslosenversicherung zu beantragen, um den Schutz der Arbeitslosenversi-cherung zu erhalten. Das Hinweisblatt informiert Sie ber die Voraussetzungen und das Ver-fahren f r das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag . Inhalt .. Seite Berechtigter Personenkreis .. 1 Voraussetzungen f r das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag .. 2 Ausschluss des versicherungspflichtverh ltnisses .. 2 Zeiten die vor dem versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag liegen.

2 3 Belege ber die T tigkeiten/Besch ftigung/Elternzeit/Weiterbildung .. 3 Beginn des versicherungspflichtverh ltnisses / Unterschreiten der Stundenzahl .. 4 Ruhen des versicherungspflichtverh ltnisses .. 4 Ende des versicherungspflichtverh ltnisses .. 4 H he der Beitr ge .. 5 Eintritt der Arbeitslosigkeit .. 5 Antragstellung und Zahlungsweise .. 6 Bitte beachten Sie: .. 7 Auszug aus dem SGB III: .. 7 Berechtigter Personenkreis Versicherungsberechtigt sind selbst ndig T tige, deren T tigkeit mindestens 15 Stunden w chentlich umfasst. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die eine Besch ftigung in einem Staat au erhalb der EU, eines Vertragsstaates des Europ ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aus ben und deren zeitlicher Umfang mindestens 15 Stunden w chentlich betr gt.

3 Zu diesen Staaten geh ren Belgien, Bulgarien, D nemark, Estland, Finnland, Frank-reich, Griechenland, Gro britannien und Nordirland (bis ), Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Lettland, Litauen, Niederlande, Malta, Norwegen, sterreich, Portugal, Polen, Rum nien, Schweden, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Es darf keine Entsendung vorliegen; in diesem Fall w rde das Besch ftigungsverh ltnis weiterhin den deutschen Sozialver-sicherungsvorschriften unterliegen; die Antragspflichtversicherung ist in einem sol-chen Fall nicht m glich. Erziehende die eine Elternzeit nach 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-zes (BEEG) in Anspruch nehmen. Das sind insbesondere Eltern von Mehrlingen oder Kindern in kurzer Geburtenfolge, die die Elternzeit eines Kindes auf die Zeit nach Ende der Elternzeit eines anderen Kindes bertragen oder die ein Kind ber drei Jah-ren adoptieren bzw.

4 In Vollzeit oder Adoptionspflege aufnehmen. Eltern k nnen auch von der M glichkeit Gebrauch machen, Teile der Elternzeit (bis zu 24 Monate) auf ei-nen Zeitpunkt nach dem dritten Lebensjahr bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu bertragen. 2 BA GR 23 28a Hinweisblatt zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag Personen die sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg er-m glicht oder ein beruflicher Abschluss vermittelt wird oder sie zu einer anderen be-ruflichen T tigkeit bef higt werden. Eine berufliche Weiterbildung liegt auch vor, wenn sie in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder ei-ner hnlichen Bildungsst tte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen durchge-f hrt wird.

5 Voraussetzungen f r das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag Damit ein versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag begr ndet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen (Vorversicherungszeit) erf llt sein: Innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der selbst ndigen T tigkeit, Auslands-besch ftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung muss die antragstellende Person mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtverh ltnis gestanden ha-ben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungs-pflichtiges Besch ftigungsverh ltnis handelt oder ob einzelne Besch ftigungen ledig-lich zusammengerechnet werden. Wurde das Besch ftigungsverh ltnis unterbrochen, kann die Zeit der Unterbrechung nicht ber cksichtigt werden.

6 Ein Versicherungs-pflichtverh ltnis liegt auch vor, wenn Zeiten der Antragspflichtversicherung nachge-wiesen werden. Die Voraussetzung ist auch erf llt, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der selbst n-digen T tigkeit, Auslandsbesch ftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung die antragstellende Person einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte ( Arbeitslosengeld I, nicht jedoch Arbeitslosengeld II). Ob die Leis-tung tats chlich bezogen wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Unmittelbarkeit ist immer dann gegeben, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der T tigkeit, die zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag berechtigt, nicht mehr als ein Monat betr gt.

7 Sofern Sie neben der selbst ndigen T tigkeit, Auslandsbesch ftigung, Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung eine Besch ftigung im europ ischen Ausland aus ben und dort pflichtversichert sind, geht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/04 die dortige Pflichtversi-cherung vor. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht m glich. Ausschluss des versicherungspflichtverh ltnisses Der Antrag auf das versicherungspflichtverh ltnis ist sp testens innerhalb einer Ausschluss-frist von drei Monaten nach Aufnahme der selbst ndigen T tigkeit, Auslandsbesch ftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung zu stellen. Wenn der Antrag innerhalb der Aus-schlussfrist gestellt wird und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erf llt sind, beginnt die Versicherung mit dem Tag an dem erstmals die Voraussetzungen f r das Versicherungs-pflichtverh ltnis erf llt sind.

8 Gegebenenfalls tritt innerhalb der Ausschlussfrist ein r ckwirken-der Versicherungsschutz ein. Kann ein versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag nur deshalb nicht begr ndet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht/Versicherungsfreihe it ausgeschlossen ist, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Ausschlusstatbestandes ge-stellt werden. Beispiel: Sie erziehen ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nehmen w hrend dieser Zeit eine selb-st ndige T tigkeit auf. Die Erziehungszeit ist ein vorrangiger (Pflicht-)Versicherungstatbestand. Das Kind vollen-det das dritte Lebensjahr; damit entf llt der Ausschlusstatbestand. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der 3-Monats-zeitraum f r die Antragstellung.

9 3 BA GR 23 28a Hinweisblatt zum versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag Wird der Antrag nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt, kann ein Versiche-rungspflichtverh ltnis nicht mehr begr ndet werden. Das gilt auch dann, wenn die antragstel-lende Person die versp tete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Ein Versicherungspflicht-verh ltnis kann auch nicht begr ndet werden, wenn anderweitig Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht. Sofern die antragstellende Person neben der selbst ndigen T tigkeit, Auslandsbesch fti-gung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung eine geringf gig entlohnte Besch ftigung (450-Euro-Job, Minijob) aus bt oder aufnimmt, hat das keine Auswirkung.

10 Das versicherungspflichtverh ltnis ist auch ausgeschlossen, wenn die antragstellende Per-son als Selbst ndige/Selbst ndiger bereits versicherungspflichtig war, ihre/seine selbst n-dige T tigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeitr umen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III geltend gemacht hat. Der Ausschlussgrund greift al-lerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neuen Anspruch auf Arbeitslosen-geld beruht. Das versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag wegen Elternzeit ist ausgeschlossen, wenn f r das zu erziehende Kind unter drei Jahren bereits eine andere Person versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ( 26 Abs. 2a SGB III) ist. Zeiten die vor dem versicherungspflichtverh ltnis auf Antrag liegen Die antragstellende Person muss belegen, dass ein versicherungspflichtverh ltnis vorgele-gen hat oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestanden hat.


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