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KORRUPTIONSSTRAFRECHT NEU - justiz.gv.at

BUNDESMINISTERIUM. F R JUSTIZ. KORRUPTIONSSTRAFRECHT NEU. fibel zum Korruptionsstrafrechts- nderungsgesetz 2012. Herausgeber: Bundesministerium f r Justiz, Sektion Strafrecht 1070 Wien, Museumstra e 7. INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung .. 3 Was versteht man unter Korruption? .. 3 Strafrecht und Korruption .. 3 A. ERWEITERUNG DER INL NDISCHEN GERICHTSBARKEIT . WANN GILT DAS STERREICHISCHE RECHT? .. 6 Vorbemerkung: .. 7 Was ist neu? .. 7 B. ERWEITERUNG DES AMTSTR GERBEGRIFFS WER IST AMTSTR GER? .. 16. 1. Vollst ndige Einbeziehung der Abgeordneten in den Begriff der Amtstr ger .. 17 2. Organe und Dienstnehmer von Personen des ffentlichen Rechts .. 18 3. Personen, die sonst befugt sind, in Vollziehung der Gesetze Amtsgesch fte vorzunehmen .. 19 4. Amtstr ger im staatsnahen Bereich .. 21 C. DIE EINZELNEN TATBEST NDE .. 26 1. Parameter, die unver ndert geblieben sind.

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ KORRUPTIONSSTRAFRECHT NEU Fibel zum Korruptionsstrafrechts-änderungsgesetz 2012

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1 BUNDESMINISTERIUM. F R JUSTIZ. KORRUPTIONSSTRAFRECHT NEU. fibel zum Korruptionsstrafrechts- nderungsgesetz 2012. Herausgeber: Bundesministerium f r Justiz, Sektion Strafrecht 1070 Wien, Museumstra e 7. INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung .. 3 Was versteht man unter Korruption? .. 3 Strafrecht und Korruption .. 3 A. ERWEITERUNG DER INL NDISCHEN GERICHTSBARKEIT . WANN GILT DAS STERREICHISCHE RECHT? .. 6 Vorbemerkung: .. 7 Was ist neu? .. 7 B. ERWEITERUNG DES AMTSTR GERBEGRIFFS WER IST AMTSTR GER? .. 16. 1. Vollst ndige Einbeziehung der Abgeordneten in den Begriff der Amtstr ger .. 17 2. Organe und Dienstnehmer von Personen des ffentlichen Rechts .. 18 3. Personen, die sonst befugt sind, in Vollziehung der Gesetze Amtsgesch fte vorzunehmen .. 19 4. Amtstr ger im staatsnahen Bereich .. 21 C. DIE EINZELNEN TATBEST NDE .. 26 1. Parameter, die unver ndert geblieben sind.

2 26 Vorteil .. 26 Abgrenzung pflichtwidrig pflichtgem .. 28 2. nderungen im Bereich der Privatkorruption .. 31 3. Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung .. 35 a. Vorteilsannahme ( 305 StGB) .. 35 b. Vorteilszuwendung ( 307a StGB).. 44 4. Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (das so genannte Anf ttern ) .. 47 a. Vorteilsannahme zur Beeinflussung .. 47 b. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ( 307b StGB) .. 53 5. Verbotene Intervention .. 69 1. 2. Einleitung Was versteht man unter Korruption? Traditionell wird unter Korruption der Missbrauch eines ffentlichen Amtes zu privatem Vorteil verstanden. Den Kernbereich dieses Verst ndnisses von Korruption bildet daher die Bestechlichkeit von Organen mit ffentlichen Funktionen (Amtstr ger, wie Politi- ker, Beamte, Richter, Polizisten, Bedienstete der Finanz mter und Zollbeh rden usw.) . sei es f r Entscheidungen, auf die unabh ngig von der Zuwendung ein Anspruch beste- hen w rde, sei es f r das Erlangen von rascheren oder sonst bevorzugten Entscheidun- gen oder f r Entscheidungen, auf die inhaltlich kein Anspruch bestehen w rde.

3 Seit den sp ten 1990er Jahren gehen Europarat, EU-Kommission und UNO von der breiteren Definition als Machtmissbrauch zur Erlangung privater Vorteile aus, die sowohl den ffentlichen wie den privaten Sektor erfasst. Die OECD betont den wettbewerbsver- zerrenden Aspekt von Korruption im (internationalen) Gesch ftsverkehr. Strafrecht und Korruption Der Begriff Korruption als solcher war lange Zeit im sterreichischen Strafgesetzbuch (StGB) nicht zu finden. Mit dem Korruptionsstrafrechts nderungsgesetz 2012 hat der Begriff Korruption auch Eingang in den Besonderen Teil des StGB selbst gefunden, so lautet nunmehr die berschrift des 22. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB. Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen . In dieser fibel sollen die Grundbegriffe des neuen Korruptionsstrafrechts auch anhand von Beispielen und Antwortvorschl gen auf an das Bundesministerium f r Justiz herangetra- gene Fragen kurz dargestellt werden.

4 Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Bundesministeriums f r Justiz ist f r die unabh ngige Justiz nicht bindend. F r eine gr ndliche Auseinandersetzung seien berdies die Lekt re weiterf hrender Literatur und die Inanspruchnahme von Beratung empfohlen. 3. 4. A. ERWEITERUNG DER INL NDISCHEN. GERICHTSBARKEIT WANN GILT DAS. STERREICHISCHE RECHT? 5. ERWEITERUNG DER INL NDISCHEN GERICHTSBARKEIT WANN GILT. DAS STERREICHISCHE RECHT? Artikel 1. nderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt ge ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt ge ndert: 1. 64 Abs. 1 Z 2 lautet: Handlungen, die jemand gegen einen sterreichischen Beamten ( 74 Abs. 1 Z 4), einen sterreichischen Amtstr ger ( 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen sterreichischen Schiedsrichter ( 74 Abs. 1 Z 4c). w hrend oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als sterreichischer Beamter, sterreichischer Amtstr ger oder sterreichischer Schiedsrichter begeht.

5 2. Im 64 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingef gt: er dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen ( 302 bis 309), wenn a)der T ter zur Zeit der Tat sterreicher war oder b)die Tat zugunsten eines sterreichischen Amtstr gers oder sterreichischen Schiedsrichters begangen wurde; . Alte Fassung Neue Fassung Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne R cksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft R cksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden werden 64. (1) Die sterreichischen Strafgesetze gelten 64. (1) Die sterreichischen Strafgesetze gelten unabh ngig von den Strafgesetzen des Tatorts f r unabh ngig von den Strafgesetzen des Tatorts f r folgende im Ausland begangene Taten: folgende im Ausland begangene Taten: .. Handlungen, die jemand gegen einen Handlungen, die jemand gegen einen sterreichischen Beamten ( 74 Abs.

6 1 Z 4) oder sterreichischen Beamten ( 74 Abs. 1 Z 4), einen sterreichischen Amtstr ger ( 74 Abs. 1 Z 4a) w hrend sterreichischen Amtstr ger ( 74 Abs. 1 Z 4a) oder oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die einen sterreichischen Schiedsrichter ( 74 Abs. 1 Z. jemand als sterreichischer Beamter oder 4c) w hrend oder wegen der Vollziehung seiner sterreichischer Amtstr ger begeht. Aufgaben und die jemand als sterreichischer Beamter, sterreichischer Amtstr ger oder sterreichischer Schiedsrichter begeht;. 2a. au er dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen ( 302 bis 309), wenn a)der T ter zur Zeit der Tat sterreicher war oder b)die Tat zugunsten eines sterreichischen Amtstr gers oder sterreichischen Schiedsrichters begangen wurde;.. 6. Vorbemerkung: 62 bis 66 sowie 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) regeln den rtlichen Gel- tungsbereich der sterreichischen Strafgesetze, das hei t in welchen F llen jemand in sterreich nach sterreichischem Strafrecht zu verfolgen ist.

7 Danach gelten die sterrei- chischen Strafgesetze zun chst f r in sterreich begangene strafbare Handlungen ( 62. StGB). Nach 63 StGB gelten die sterreichischen Strafgesetze ferner, wenn die Tat zwar nicht in sterreich, aber an Bord eines sterreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden Die 64 und 65 StGB treffen erg nzend dazu Vorkehrung f r F lle, in denen berhaupt kein Teil des Geschehens in sterreich (oder an Bord eines sterreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges) stattfindet, die Tatbegehung also zur G nze au erhalb sterreichs erfolgt. 64 StGB z hlt dabei jene F lle reiner Auslandstaten auf, in denen sich der T ter ohne R cksicht auf die Gesetze im Tatortstaat nach sterreichischem Strafrecht strafbar macht, wo also der T ter selbst dann nach sterreichischem Strafrecht strafbar ist, wenn die Tat im Tatortstaat nicht strafbar ist.

8 65 StGB erg nzt diese Spezialnorm im Wesentlichen durch die Regel, dass sich sterreicher unter der Voraussetzung, dass das gesetzte Verhalten auch im Tatortstaat strafbar ist (Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit), grunds tzlich immer auch nach sterreichischem Recht strafbar machen. Was ist neu? 1. 64 Abs. 1 Z 2 StGB: Ausgangslage: Schon seit jeher gelten nach 64 Abs. 1 Z 2 StGB die sterreichischen Strafgesetze unabh ngig von der Strafbarkeit im Tatortstaat f r strafbare Handlungen, die jemand im Ausland gegen einen sterreichischen Beamten w hrend oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als sterreichischer Beamter im Ausland begeht. Mit dem Korruptionsstrafrechts nderungsgesetz 2009 (KorrStR G 2009) wurden Amtstr - ger in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung aufgenommen und damit auch im 1. Nach 67 Abs. 2 StGB ist es nicht notwendig, dass die gesamte Tat oder auch nur der berwiegende Teil in sterreich (oder an Bord eines sterreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges) begangen wird; es gen gt vielmehr selbst ein noch so geringer in sterreich gesetzter Tatbeitrag oder Teil des strafrechtlichen Geschehens, um die Anwendbarkeit der sterreichischen Strafgesetze zu begr nden (vgl 11 Os 176/86).

9 7. Ausland begangene strafbare Handlungen von und gegen sterreichische Amtstr ger, die nicht ohnehin auch Beamte sind, unabh ngig von der Strafbarkeit im Tatortstaat von den sterreichischen Strafgesetzen nderung: Der mit dem KorrStR G 2009 in Bezug auf sterreichische Amtstr ger gesetzte Schritt wird nun auch f r sterreichische Schiedsrichter nachvollzogen. Damit sind auch im Ausland von sterreichischen Schiedsrichtern in dieser Funktion und gegen sterrei- chische Schiedsrichter w hrend oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben begange- ne strafbare Handlungen unabh ngig von den Strafgesetzen des Tatorts in sterreich nach sterreichischem Strafrecht strafbar. 2. 64 Abs. 1 Z 2a StGB: Ausgangslage: F r den Bereich der Korruptionsdelikte bedeutet die oben dargelegte Rechtslage ( 64. Abs. 1 Z 2 StGB), dass jedenfalls die passive Korruption (also 304 bis 306 StGB) auch bei Tatbegehung im Ausland in sterreich strafbar ist.

10 Ein sterreichischer Amtstr ger oder Schiedsrichter, der sich im Ausland bestechen l sst, ist danach in sterreich gege- benenfalls nach 304 StGB strafbar. nderung: Soweit nicht bereits von der Z 2 umfasst, sieht die neue Z 2a nunmehr auch folgende F lle vor, in denen die Korruptionsdelikte nach den 302 bis 309 StGB bei Tatbege- hung im Ausland unabh ngig von der Strafbarkeit im Tatortstaat in sterreich zu bestrafen sind: a) Der T ter war zur Tatzeit sterreicher. b) Die Tat wurde zugunsten eines sterreichischen Amtstr gers oder Schiedsrichters begangen. 2. Auf die Staatsangeh rigkeit kommt es dabei nicht an, auch sterreichische Amtstr ger nicht sterreichischer Staats- angeh rigkeit sind umfasst. 8. Auf der aktiven Seite bedeutet die neue Z 2a lit. a, dass jede von einem sterreicher im Ausland begangene Bestechung von inl ndischen, ausl ndischen oder internationalen Amtstr gern oder Schiedsrichtern nach 307.


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