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Kroatien L N D E R B L T T E R. Kroatien ist seit Mitglied der Europ ischen Union! Land Landkennzeichen KROATIEN HR. 1 . K R AF T F AH R R E C HT L I C H E VO R S C H RI F T E N. MAX. ABMESSUNGEN H he: 4 m, Breite: m, L nge: 2-Achser: 13,50 m; 3-Achser: 15 m;. Gelenkbus: 18,75 m Gesamtgewicht: 2-Achser: 18 t; 3-Achser: 25 t; Gelenkbus: 28 t 2 . S T R A S S E N PO L I Z EI L I CH E V O R S CH R I F TE N. H CHSTGESCHWINDIGKEITEN Ortsgebiet: 50 km/h Landstra e: 80 km/h Autobahn: 100 km/h (80 km/h mit leichtem Anh nger und Busse die organisiert Kinder transportieren). SONSTIGES Mitzuf hren: Reservelampen, Abschleppseil, Warnweste, Feuerl scher (bei mehr als 25 Sitzen), Nothammer, Warn- dreieck Abblendlicht in den Wintermonaten auch am Tag (vom letz- ten Wochenende im Oktober bis zum letzten Wochenende im M rz)! Was die mitzuf hrende Ausr stung in den Bussen betrifft, hat sich Kroatien zur G nze an die ent- sprechenden EU-Vorschriften angepasst.

Kro a t i e n-2- Angaben ohne Gewähr Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt (eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes) befindet.

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1 Kroatien L N D E R B L T T E R. Kroatien ist seit Mitglied der Europ ischen Union! Land Landkennzeichen KROATIEN HR. 1 . K R AF T F AH R R E C HT L I C H E VO R S C H RI F T E N. MAX. ABMESSUNGEN H he: 4 m, Breite: m, L nge: 2-Achser: 13,50 m; 3-Achser: 15 m;. Gelenkbus: 18,75 m Gesamtgewicht: 2-Achser: 18 t; 3-Achser: 25 t; Gelenkbus: 28 t 2 . S T R A S S E N PO L I Z EI L I CH E V O R S CH R I F TE N. H CHSTGESCHWINDIGKEITEN Ortsgebiet: 50 km/h Landstra e: 80 km/h Autobahn: 100 km/h (80 km/h mit leichtem Anh nger und Busse die organisiert Kinder transportieren). SONSTIGES Mitzuf hren: Reservelampen, Abschleppseil, Warnweste, Feuerl scher (bei mehr als 25 Sitzen), Nothammer, Warn- dreieck Abblendlicht in den Wintermonaten auch am Tag (vom letz- ten Wochenende im Oktober bis zum letzten Wochenende im M rz)! Was die mitzuf hrende Ausr stung in den Bussen betrifft, hat sich Kroatien zur G nze an die ent- sprechenden EU-Vorschriften angepasst.

2 Gr ne Versicherungskarte empfohlen, sie erleichtert im Schadensfall die Abwicklung. 3 . G E W E R B E R E C H T LI C H E V O R S C H RI F T E N. Kroatien bernahm durch den Beitritt zur Europ ischen Union mit 1. Juli 2013 mit dem EU-acquis die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln f r die Zu- lassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ber gemeinsame Regeln f r den Zugang zum grenz berschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt. Gelegenheitsverkehr: Seit 1. Juli 2013 gelten f r Kroatien die einschl gigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ber gemeinsame Regeln f r den Zugang zum grenz berschreitenden Personenkraftver- kehrsmarkt. Gem dieser Verordnung ist der Gelegenheitsverkehr nicht genehmigungspflichtig. Bei Verkehrs- diensten im Gelegenheitsverkehr ist neben der beglaubigten Kopie der Gemeinschafts-lizenz ein Fahrtenblatt gem Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.

3 1073/2009 mitzuf hren. Kraftfahrlinienverkehr: Gem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 bedarf der grenz berschreitenden Linienver- kehr einer Genehmigung. -1- Angaben ohne Gew hr Kroatien Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt der zust ndigen Beh rde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt (eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes) befindet. In sterreich ist die/der Bundesministerin/Bundesminister f r Verkehr, Innovation und Technologie zust ndige Beh rde. Gem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss jeder EU/EWR- Verkehrsunternehmer f r den grenz berschreitenden Personenverkehr im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Diese Lizenz wird von der zust ndigen Beh rde des Mitgliedstaates jedem gewerblichen Verkehrsun- ternehmer erteilt, der a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung f r Personenbef rderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat; GZ.

4 BMVIT- b) die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ber die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz berschreitenden Ver- kehr erf llt und c) die Rechtsvorschriften f r Fahrer und Fahrzeuge erf llt, die insbesondere in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 ber Einbau und Benutzung von Geschwindigkeits- begrenzern f r bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft der Richtlinie 96/53/EG. des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der h chstzul ssigen Abmessungen f r bestimmte Stra enfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz berschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der h chstzul ssigen Gewichte im grenz berschreitenden Verkehr und der Richtlinie 2003/59/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 ber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f r den G ter- oder Personenkraftverkehr niedergelegt sind.

5 1. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz und die Genehmigung sind mitzuf hren und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen. Mit Kroatien wurde dazu folgende bergangsbestimmung vereinbart: Bei bilateralen Linienverkehren bleiben die nach dem jeweiligen nationalen Recht erteilten Konzes- sionen/ Genehmigungen nach Ma gabe ihres Geltungszeitraumes bestehen und werden erst im Falle von nderungen bzw. Erneuerungen durch Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. ersetzt. Verkehrsart und damit verbundene Genehmigungs- Genehmigung ausge- Mitzuf hrende Doku- Transitfahrten oder pflicht stellt von mente Leerfahrt Sonderformen des Lini- enverkehrs, die zwi- schen dem Veranstalter - Gemeinschaftslizenz nein und dem Verkehrsun- - Bef rderungsvertrag ternehmer vertraglich geregelt sind andere Linienverkehre, einschlie lich jener zust ndige Beh rde des Sonderformen des Mitgliedstaates, in dem - Genehmigung Linienverkehrs, die ja sich der Ausgangs- - Gemeinschaftslizenz zwischen dem Veran- punkt/Zielstaat (En- - Fahrausweispflicht stalter und dem Ver- land) des Verkehres kehrsunternehmer befindet nicht vertraglich ver- einbart sind - Gemeinschaftslizenz Gelegenheitsverkehr nein - EU-Fahrtenheft - Bescheinigung f r Werkverkehr nein den Werkverkehr -2- Angaben ohne Gew hr Kroatien Einreise von Minderj hrigen Vollmacht f r alleinreisende Minderj hrige nicht mehr verpflichtend.

6 Jedoch nach wie vor als formlose Einverst ndniserkl rung empfohlen. Die G ltigkeit der Miteintragung eines oder mehrerer Kinder im Reisepass eines Eltern- teils ist mit 15. Juni 2012 erloschen. Ab diesem Zeitpunkt ben tigt jedes Kind f r den Grenz bertritt einen eigenen Reisepass. Detaillierte Informationen dazu entnehmen Sie bit- te der Web-Seite der sterreichischen Botschaft in Zagreb ( ). 4 . S T E U E R N / AB G AB E N. USt-Neuregelung in Folge EU-Beitritts Auch in Kroatien gilt seit 1. Juli 2013 analog zur 6. EU-Mehrwertsteuer-System-Richtlinie die Be- steuerung von Personenbef rderungen nach dem Streckenprinzip. Die seit Juli 2013 laufenden Interventionen bei kroatischen Beh rden zur Vereinfachung des sehr aufwendigen und kostenpflichtigen Mehrwertsteuerverfahrens konnten erfolgreich abgeschlossen werden. In Kroatien wurde mit Anfang April 2015 ein vereinfachtes Verfahren zur Mehrwertsteuer- registrierung eingef hrt! Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: die Registrierung f r ausl ndische Busunternehmer erfolgt auf elektronischem Weg.

7 Dazu ist das Ausf llen eines Formulars P-PDV , das in deutscher, englischer und kroatischer Sprache zur Verf gung steht, notwendig. Achtung: Es ist das kroatische Formular zu verwenden. Das deutschsprachige Formular ist lediglich eine Ausf llhilfe. Die Punkte 3 und 4 sind f r sterreichische Busunternehmer nicht relevant und m ssen daher nicht ausgef llt werden! Zusammen mit diesem muss der Busunternehmer obligatorisch eine Einvernehmenserkl - rung abgeben, dass die Kommunikation und Zustellung der Formulare mittels elektronischer Post erfolgt Der Unternehmer ist dann verpflichtet, die Mehrwertsteuererkl rung elektronisch nur f r jene Monate zu bermitteln, in denen er auch tats chlich Fahrten auf kroatischem Territo- rium durchgef hrt hat. F r alle anderen Monate muss keine Steuererkl rung abgegeben werden. nderung bei der Meldung der MWSt f r den Personentransport in Kroatien mit Die kroatische Steuerbeh rde verlangt in Einklang mit der neuen MWSt-Verordnung ( Pravilnik o porezu na dodanu vrijednost ), kroatisches Amtsblatt Nr.

8 1/2019 vom - dass ausl ndische Busunternehmen, welche Gelegenheitsverkehr in Kroatien und durch Kroatien durchf hren, eine Voranmeldung der Fahrt, mittels eines eigens daf r erstellten Formulars, durchf hren. Das betreffende Formular + deutschsprachigen Arbeits bersetzung finden sie HIER. Die deutschspra- chige bersetzung dient lediglich als Ausf llhilfe. Das kroatische Formular ist per E-Mail an od- zu senden. Verfahrensdetails finden Sie in den ausf hrlichen Informationen der kroatischen Hauptsteuerbeh r- de. -> siehe HIER. Der Steuersatz betr gt weiterhin 25 %! -3- Angaben ohne Gew hr Kroatien Mautgeb hren Kroatische Autobahnen sind Mautpflichtig. Die Maut kann vor Ort in bar bzw. mit bestimmten Kre- ditkarten an Mautkontrollstellen entrichtet werden. Mauttarife: -> Busse fallen in Kategorie 3. Aussteigegeb hr in Dubrovnik Alle Busse, die vor dem Eingang zum alten Stadtkern Pile halten, m ssen eine Aussteigegeb hr laut folgender Tabelle zahlen: kleine Busse (1+8) 200,- HRK.

9 Mittlere Busse (bis 30 Pl tze) 400,- HRK. gro e Busse (mehr als 30 Pl tze) 800,- HRK. Vom bis zum sind keine Aussteigegeb hren zu entrichten. Sofern der gleiche Bus (Ticket wird auf das Kennzeichen ausgestellt) die Touristen am gleichen Tag abholt, muss er die Geb hr nicht mehr zahlen. Sollte ein Bus in Pile halten und eine Gruppe abho- len, muss er ebenfalls die genannte Geb hr bezahlen. Buszufahrt und Busparkpl tze in Dubrovnik Seitens dem Kommunalunternehmen der Stadt Dubrovnik f r Parken und Verkehr ( #tz) wurden wir dar ber informiert, dass Busse bei Hotelbuchungen im Stadtzentrum eine kostenlose Buszufahrt haben. Der Busfahrer muss jedoch eine Rooming list als einer Art Best tigung vom Hotel mitf hren und diese auf Ansuchen dem Hilfspolizisten zeigen. Die Busse k nnen sich vor dem Hotel so lange aufhalten, bis alle Passagiere ein- oder ausgestiegen sind. Zu den Busparkpl tzen gibt es keine neuen Informationen. Nachfolgend finden Sie Details zum st d- tischen Parkplatz f r Busse mit Touristen: 5.

10 A LL G EM E I N E I NF O R M A TI O N E N. STERR. BOTSCHAFT Radnicka 80. 10000 Zagreb Tel. +385/1/488 10 50. Fax: +385/1/483 44 61. E: W: KROATISCHE BOTSCHAFT 1030 Wien, Rennweg 3. Tel. 01/485 9524. Fax 01/480 29 42. E: W: NOTRUF Polizei: 112. Feuerwehr: 112. Rettung: 112. -4- Angaben ohne Gew hr Kroatien STERREICHISCHES AUSSENWIRT- Mag. Sonja Holocher Ertl SCHAFTSCENTER ZAGREB Ilica 12. 10000 Zagreb Tel. +385/1/488 19 00. Fax +385/1/ 488 19 12. E: W: PANNENHILFE HAK-Pannen- und Abschleppdienst, Tel. 1987. W HRUNG 1 Kuna (HRK) = 100 Lipa 1 = ca. 7,4 HRK. Vorhandene Fahrzeugsch den sollten bei der Einreise deklariert werden Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen -5- Angaben ohne Gew hr


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