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1 FU- Mitteilungen 32/2013 vom 259 Amtsblatt der Freien Universit t Berlin 32/2013, 22. August 2013 INHALTS BERSICHT Mitteilungen ISSN 0723-0745 260 Rahmenstudien- und -pr fungsordnung der Freien Universit t Berlin260FU- Mitteilungen 32/2013 vom und -pr fungsordnung der Freien Universit t Berlin Pr ambel Aufgrund von 9 Abs. 1 Nummer 4 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universit t Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU- Mitteilungen 24/1998) hat der Akademische Senat der Freien Universit t Berlin am 13. Februar und 20.
2 M rz 2013 die folgende Rahmen- studien- und -pr fungsordnung (RSPO) erlassen:* Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Studieng nge und -angebote 3 Regelstudienzeit 4 Modularisierung und studienbegleitendes Pr fungssystem 5 Studienfachberatung 6 Pr fungsausschuss 7 Anrechnung 8 Anmeldungen 9 Teilnahme an Lehrveranstaltungen 10 Leistungspunkte 11 Leistungen bei Behinderungen, gesundheitlichen Beeintr chtigungen sowie bei famili ren Belastungen 12 Elektronische Leistungen 13 Antwort-Wahl-Verfahren 14 Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Master- studiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang 15 M ndliche Pr fungsleistungen 16 Einreichungsform f r schriftliche Pr fungs- leistungen 17 Begr ndungspflicht bei der Bewertung von Leistungen 18 Benotung 19 Vers umnis, R cktritt, T uschung, Ordnungs- versto.
3 Ung ltigkeit von Entscheidungen 20 Wiederholung von Pr fungsleistungen 21 Akteneinsicht 22 Gegenvorstellungsverfahren 23 Studienabschluss 24 Inkrafttreten, Au erkrafttreten, bergangs- regelungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Rahmenstudien- und -pr fungsordnung enth lt allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchf hrung des Studiums und der Pr fung, zur Stu- dienfachberatung sowie fach bergreifende Anforderun- gen und Verfahren f r die Erbringung von Studien- und Pr fungsleistungen (Leistungen) in Studieng ngen der Freien Universit t Berlin, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschlie en und im Interesse einer einheit- lichen Verfahrensweise einer studiengangs bergreifen- den Regelung bed rfen.
4 Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang oder Studienangebot regelt die betreffende Studien- und Pr fungsordnung, die in Erg nzung zu dieser Rahmenstudien- und -pr fungsordnung gilt. (2) Soweit keine anderen Vorschriften entgegen- stehen, ist die Rahmenstudien- und -pr fungsordnung auch f r Studieng nge, die mit einem Staatsexamen ab- schlie en, anzuwenden. 2 Studieng nge und -angebote (1) Ein Bachelorstudiengang f hrt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstu- diums.
5 Neben den fachwissenschaftlichen Studien- bestandteilen werden zwei fach bergreifende Studien- bereiche angeboten, von denen ein Studienbereich in den jeweiligen Bachelorstudiengang integriert ist: 1. Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) und 2. Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissen- schaft (LBW). F r die Studienbereiche ABV und LBW sind Regelungen in gesonderten Studien- und Pr fungsordnungen vor- gesehen. (2) Es werden f r Bachelorstudieng nge folgende Studienstrukturmodelle unterschieden: 1.
6 Das Studium in einem Kernfach, ggf. erg nzt um das Studium von Modulen aus einem affinen Bereich bzw. aus affinen Bereichen sowie das Studium des Stu- dienbereichs ABV (Mono-Bachelor). 2. Das Studium in einem Kernfach und von Modulange- boten aus einem oder zwei anderen fachlichen Berei- chen sowie das Studium des Studienbereichs ABV oder des Studienbereichs LBW (Kombi-Bachelor). (3) Das Niveau der Qualifikationsziele der Studien- g nge, Kernf cher, Modulangebote, Studienbereiche und Module wird nach den jeweils zu erwerbenden Kom- petenzen abgestuft festgelegt.
7 (4) Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven Master- studiengang gem 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes ber die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fas- * Diese Ordnung ist vom Pr sidium der Freien Universit t Berlin am 25. M rz 2013 und von der f r Hochschulen zust ndigen Senats- verwaltung am 2. und 17. Juli 2013 best tigt worden. Die Geltungs- dauer der Ordnung ist bis zum 31.
8 Mai 2014 32/2013 vom vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) oder weiterbilden- den Masterstudiengang gem 23 Abs. 3 Nummer 2 BerlHG handelt. Ein konsekutiver Masterstudiengang gem 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a BerlHG baut vertiefend, verbreiternd oder fach bergreifend auf einem Bachelorstudiengang auf. Ein konsekutiver Masterstu- diengang gem 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe b BerlHG setzt einen berufsqualifizierenden Hochschul- abschluss voraus, baut jedoch nicht auf bestimmten Bachelorstudieng ngen auf.
9 Ein weiterbildender Master- studiengang gem 23 Abs. 3 Nummer 2 BerlHG vermittelt Studieninhalte, die in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und an- schlie ende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen. Bei weiterbildenden Masterstudieng ngen ist der spezifi- sche Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studiengangskonzept zu verdeutlichen. Weiterbildende Masterstudieng nge werden nicht auf das vorhandene Lehrangebot der konsekutiven Masterstudieng nge ge- st tzt.
10 (5) Abweichend von den in Abs tzen 2 und 4 beschrie- benen Gestaltungsvarianten k nnen Reformmodelle zur Strukturierung von Studieng ngen konzipiert, befristet erprobt und ggf. in das Studienangebot der Freien Uni- versit t Berlin aufgenommen werden. In Reformmodel- len k nnen insbesondere Professionalisierungsphasen f r den direkten Berufseinstieg, Intensivstudienphasen zur Vorbereitung auf eine Promotion oder Auslands- studienaufenthaltsphasen vorgesehen werden. 3 Regelstudienzeit (1) Ein Bachelorstudiengang hat eine Regelstudien- zeit von mindestens drei Jahren, h chstens vier Jahren.