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Obligationenrecht − AT - Startseite

Obligationenrecht AT1 Subjektive Rechte, Obligation "! # $ % & $')( " *+,-/.10 2 3 +45 6 " 78 9:;<" =& '?> @AB #"9 " $B " <"B @& " $*D3 E+,"F/. ,E+45G H$& $B I9 " @9;< J/ ;<"K *C(;<" "$ ;<"K5 L9 "KB"'NM O P( " <"KQR')')(K $9(@ ! K $$ ;<"K S$<" #" $$ ;<"K M O $:T "@9;<U 9K:$ ;<"K QInhalt der Forderung: Das private Recht des Gl ubigers auf Leistung des Schuldners; Das Klagerecht des Gl ubigers auf Verurteilung des Schuldners zur Leistungund auf alle Vollstreckungsmassnahmen; Das Zugriffsrecht des Gl ubigers imFalle der Nichtleistung auf dasVerm gen des :Einklagbare Pflicht zur Leistung, das :Unterworfensein des Schuldners unter die Zugriffsmacht des Gl ubigers, dem nichtgeleistet wird; Einstehenm ssen des Schuldners f r die Erf llung seiner nde der Obligationen ( bersicht): Vertrag; Unerlaubte Handlung (Delikt).))

2 Gestaltungsrechte Die Gestaltungsrechte sind sekundäre subjektive Rechte: Sie setzen eine primäre Rechtslage (Gestaltungslage) voraus. Das Gestaltungsrecht besteht in der Befugnis, durch einseitige,

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1 Obligationenrecht AT1 Subjektive Rechte, Obligation "! # $ % & $')( " *+,-/.10 2 3 +45 6 " 78 9:;<" =& '?> @AB #"9 " $B " <"B @& " $*D3 E+,"F/. ,E+45G H$& $B I9 " @9;< J/ ;<"K *C(;<" "$ ;<"K5 L9 "KB"'NM O P( " <"KQR')')(K $9(@ ! K $$ ;<"K S$<" #" $$ ;<"K M O $:T "@9;<U 9K:$ ;<"K QInhalt der Forderung: Das private Recht des Gl ubigers auf Leistung des Schuldners; Das Klagerecht des Gl ubigers auf Verurteilung des Schuldners zur Leistungund auf alle Vollstreckungsmassnahmen; Das Zugriffsrecht des Gl ubigers imFalle der Nichtleistung auf dasVerm gen des :Einklagbare Pflicht zur Leistung, das :Unterworfensein des Schuldners unter die Zugriffsmacht des Gl ubigers, dem nichtgeleistet wird; Einstehenm ssen des Schuldners f r die Erf llung seiner nde der Obligationen ( bersicht): Vertrag; Unerlaubte Handlung (Delikt).))

2 Ungerechtfertigte Bereicherung; Gesch ftsf hrung ohne Auftrag; Culpa in contrahendo; Faktische Vertragsverh ltnisse; Ex ATDidier Meyer 199612 GestaltungsrechteDieGestaltungsrechtesin dsekund resubjektiveRechte:Siesetzeneineprim reRechtslage(Gestaltungslage) ,durcheinseitige,empfangsbed rftige undunwiderrufliche Willenserkl rungdie Rechtsstellung eines andern (ohnedessen Mitwirkung) zu ver Arten von Gestaltungsrechten: Rechtsbegr ndende GestaltungsrechteBsp.: Vorkaufsrecht (OR216); Recht des Antragempf ngers,durch Annahme des Antrages einen Vertrag zur Entstehung zubringen; Rechts ndernde GestaltungsrechteBsp.: Wahlobligation (OR 72); Rechtsaufhebende GestaltungsrechteBsp.

3 : K ndigungsrecht;3 Personenrecht: Rechts und Handlungsf higkeitRechtssubjekte: Nat rliche Personen (ZGB 11) Juristische Personen (ZGB 52)Rechtsf higkeit = F higkeit, Rechte und Pflichte zu haben (ZGB 11)Rechtsf higkeit1 Verm gensf higkeit1 Pers nlichkeitsrechte (ZGB 28)1 Parteif higkeit im nat rlichen Personen sind rechtsf hig (ZGB 11).Die juristischen Personen sind beschr nkt rechtsf hig (ZGB 53).Handlungsf higkeit = F., Rechte und Pflichte zu begr nden, zu ndern und aufzuheben (ZGB 12)Voraussetzungen (ZGB 13, 17): M ndigkeit, 18 Jahre alt (ZGB 14) Urteilsf higkeit (ZGB 16, 18, 19)Handlungsf higkeit1 Gesch ftsf higkeit F higkeit, durch eigene HandlungRechtsgesch fte g ltig vorzunehmen1 Deliktsf higkeit F higkeit, sich durch unerlaubte Handlungenverantwortlich zu machenUrteilsf higkeit (vermutet)Keine Urteilsf higkeitM ndigkeitVolle Handlungsf higkeitVolle Handlungsunf higkeitKeineM ndigkeitBeschr nkte Handlungsunf higkeit (ZGB 191)Volle Handlungsunf higkeitBeschr nkte Handlungsunf higkeit (ZGB 191) 1 Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

4 Erm chtigung (vorher) Mitwirkung (gleichzeitig) Genehmigung (nachher)Ohne Genehmigung ist das Rechtsgesch ft zwar g ltig, aber noch nicht wirksam1schwebendes Rechtsgesch ft:1 Genehmigung1wirksam1 Keine Genehmigung1ab initio ung ltig, nichtigObligationenrecht ATDidier Meyer 19962 Ausnahmen: Unentgeltliche Vorteile (ZGB 192) Pers nlichkeitsrechte Beruf und Gewerbe, Arbeitserwerb (ZGB 323, 412, 414)Regeln ber die Handlungsf higkeit: Zwingend (ZGB 271); Kein Gutglaubensschutz: Der gute Glaube an die HFdesVertragspartners wird nicht gesch Empfangsbed rftigkeit der Willenserkl rungen,ZugangstheorieRelevant ist der Zugang, nicht die Kenntnisnahme: Die empfangsbed rftige Willenserkl rung istwirksam, sobald sie demEmpf nger zugeht, sobald sie in dessenMachtbereichgelangt, also vorund unabh ngig von ihrer des Empf ngers.

5 Briefkasten, bergabe an einer Vertrauensperson des Empf ngers, Adressat (= Empf nger) tr gt das Risiko, ob er von der Sendung Kenntnis ATDidier Meyer 199635 Die Offerte und das Terminologie1)Der Antrag = die Offerte = das AngebotDie Offerte ist eine Erkl rung des Vertragswillens, die inhaltlich soweit bestimmt ist, dass derOblat durch blosse Zustimmung den Vertrag zustande bringen )Der Antragsteller = der Offerent = der Anbieter3)Der Antragsempf nger = der Adressat = der Oblate4)Die Annahme = das Akzept5)Der Annehmende = der Widerruf (OR 9)Voraussetzungen: gleichzeitig mit Eintreten der Offerte; vor Kenntnisnahme durch Stillschweigende Annahme (OR 6)F lle: gesetzliche Sondernorm; besondere Interessenlage; voraus vereinbart; vorbestehende Gesch ftsverbindung; angebahnte : OR 395 (Auftragsrecht)Bsp.

6 : Schenkung (= einseitige Verpflichtung)Bsp.: Nach einer Einladung zur OffertstellungBsp.: Kaufm nnisches Best tigungsschreiben1 Massstab: Vertrauensprinzip, Treu und Glaube (T&G). Das kaufm nnische Best tigungsschreiben1konstitutive Wirkung?Grundsatz:Ein Best tigungsschreiben, demnicht innerhalb angemessener Frist widersprochen wird,entfaltet rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung, weshalb der Vertrag mitdem best tigten Inhalt gilt (Vertrauensschutz, OR 6).Voraussetzungen: Die Parteien haben ber den best tigten Vertrag berhaupt verhandelt; Das Best tigungsschreiben wird unmittelbar nach Abschluss der :DasBest tigungsschreibenhatkeinekonstitutiveWirk ung,wennesvomVerhandlungsergebnisderarta bweicht,dassnachT&GnichtmehrmitdemEinver st ndnis des Empf ngers gerechnet werden ATDidier Meyer 199646 Vertragsabschluss: Konsens und DissensOR 1: Erforderlich f r einen Vertrag sind:" bereinstimmende gegenseitige Willenserkl rungen" = Konsens ( ber die essentialia negotii) !

7 "# $$ % % & !'() % * + ) -, . /0. 1 23 4 5 067. 6845 4 5 5 4 926:; <>= ?@ ! "# $$ % % & !'A + $ + B + + C:DFE G @H)I JKL MN OPMN QRS T I JU ROPMN QRVXW T KQT KYW RZ I JP[ QR)VXW T KQT K\]^ _ ^ T KJQT QPT`QRbacI RJQPdePKKQT K * B fg h !& $ h cB *h% % C+ cijh + %kF * $l + + %G + $ + % cB m i "# $$ * $l + % % & :; <>=@ "# $$ * $l + % % & 7 Der IrrtumVoraussetzungen: Der Vertrag ist zustande gekommen! (Konsens, mindestens normativer) Der Irrtum muss wesentlich sein (OR 23, 24 Ziff. 1 4); Nur der Irrende darf sich auf einen Irrtum berufen; OR 25 : Falls Genehmigung, keine nderung! Konkurrenz mit OR 192, Motivirrtum ist ein Irrtum in der Willensbildung, aber Erkl rung Wille (nat rlicher Konsens).

8 Obligationenrecht ATDidier Meyer 19965 Ein Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter : bestimmter Sachverhalt (keine blosse Hoffnungen / Spekulationen); subjektive Wesentlichkeit = conditio sine qua non; objektive Wesentlichkeit = nach T&G, Vertrauensprinzip; sachgerechte Risikoverteilung ErkennbarkeitEin Grundlagenirrtum ber einen k nftigen Sachverhalt kann wesentlich sein, wenn er sich auf einebestimmte Tatsache bezieht und die Parteien deren Eintritt beimAbschluss des Vertrages f r sichergehalten haben (BGE 109 II 105, 7 6)Rechtsfolgen: AnfechtbarkeitRelative Verj hrungsfrist:1 JahrAbsolute Verj hrungsfrist: (!)

9 , solange kein Die absichtliche T Haupttatbestand (OR 281 )Voraussetzungen:AT uschung durch: Vorspiegelung falscher Tatsachen; Unterdr ckung wahrer Tatsachen (durch aktives Tun); Verschweigen von Tatsachen1setzt eine besondere Aufkl rungspflicht voraus: aus Gesetz aus Vertrag aus T&GNB: Es besteht keine allgemeine Aufkl rungspflicht; Niemandist verpflichtet, denanderen ber Umst ndeaufzukl ren, diedieser bei geh rigerAufmerksamkeitselber zu erkennen T uschung muss sich auf Tatsachen (Motiv ) Irrtum; der Irrtum braucht nicht wesentlich zu sein (Grenze ZGB 2).AAbsicht; Eventualvorsatz gen gt. Fahrl ssigkeit 1 Irrtum (OR 23 ff).

10 AKausalit t: Die betreffende Partei schliesst den Vertrag aufgrund des Motivirrtums; ohne diesenIrrtumw rde sie den Vertrag entweder berhaupt nicht abschliessen oder nichtsoabschliessen,sondern zu g nstigeren 1 keine Rechtfertigungsgr nde (Pers nlichkeitsschutz, ZGB 27). Nebentatbestand: Absichtliche T uschung durch einen Dritten (OR 282 )Zur Zeit des Vertrages kennt oder muss der Vertragsgegner des Get uschten die T uschung : Kennt er die T uschung nicht oder muss er sie nicht kennen 1 Irrtum (OR 23 ff); Dritter ist nur derjenige, der auf keiner Seite der vertragschliessenden Parteien beteiligt ist; Stellvertreter oder Abschlussgehilfe kein Dritter: Ihr Verhalten wird der Partei, f r diesie handeln, als eigenes Verhalten Rechtsfolgen (OR 31) Unverbindlichkeit: der Vertrag ist vom Get uschten anfechtbar (OR 311 2) Obligationenrecht ATDidier Meyer 19966 Schadenersatzpflicht des T uschenden(in der H he des Vertrauensinteresses) auch wenn keineAnfechtung!


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