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Richtlinie zur Betriebs- und Vertrauensleutearbeit (gemäß ...

1. M rz 2002 Ressort 4, Bereich Mitbestimmung(Ge ndert in Ziffer 3 durch GR 233 am 05. M rz 2004) Richtlinie zur Betriebs- und Vertrauensleutearbeit (gem 50 Absatz 3 der Satzung)(beschlossen vom Gewerkschaftsrat in der Sitzung am Februar 2002)1. Grunds tze und Sicherung und Gestaltung betrieblicher Interessenvertretung undgewerkschaftlicher Betriebsarbeit ist f r die abh ngig Besch ftigten und f r ihreGewerkschaften ein Grundrecht und eine gewerkschaftliche gewerkschaftliche Grundorganisation durch Vertrauensleute ist eine Grundlagef r gesellschaftspolitische Wirkungsm glichkeiten der und f rDurchsetzungsf higkeit gegen ber den Arbeitgebern.

4 Die Vertrauensleuteversammlung kann sich – je nach Zahl der gewählten Vertrauensleute - einen Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind die gewählten

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1 1. M rz 2002 Ressort 4, Bereich Mitbestimmung(Ge ndert in Ziffer 3 durch GR 233 am 05. M rz 2004) Richtlinie zur Betriebs- und Vertrauensleutearbeit (gem 50 Absatz 3 der Satzung)(beschlossen vom Gewerkschaftsrat in der Sitzung am Februar 2002)1. Grunds tze und Sicherung und Gestaltung betrieblicher Interessenvertretung undgewerkschaftlicher Betriebsarbeit ist f r die abh ngig Besch ftigten und f r ihreGewerkschaften ein Grundrecht und eine gewerkschaftliche gewerkschaftliche Grundorganisation durch Vertrauensleute ist eine Grundlagef r gesellschaftspolitische Wirkungsm glichkeiten der und f rDurchsetzungsf higkeit gegen ber den Arbeitgebern.

2 Mitglieder bilden die Grundlage f r die Durchsetzungskraft und Kampfbereitschaftder Das wichtigste Arbeitsfeld der ist der Betrieb. Die Vertrauensleutebilden im Betrieb ein Fundament der Gewerkschaftsarbeit. Sie sind Tr gerbetrieblicher und berbetrieblicher gewerkschaftlicher Meinungs- und Vertrauensleute arbeiten im Rahmen der Satzung an der Gestaltung der und vertreten die Gewerkschaftspolitik in den Betrieben auf der Grundlage derBeschl sse und Forderungen der sind Tr ger der Tarifpolitik. Sie nehmen ihre betrieblicheMobilisierungs- und Informationsarbeit im Rahmen von Tarifverhandlungen undTarifkonflikten gleichstellungs- und frauenpolitischen Grunds tze der werden auch in derbetrieblichen Gewerkschafts- und Vertrauensleutearbeit und Formen der betrieblichen Vertrauensleutearbeit gew hrleisten und f rdernMitgliederbeteiligung.

3 Transparenz und Offenheit f r Interessen unterschiedlicherMitglieder- und Besch ftigtengruppen und offene Angebote zur Nutzungehrenamtlichen kn pfen mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Initiativen,deren Ziele von unterst tzt werden, Netzwerke und beteiligen sich angemeinsamen Aktionen. Sie sind offen f r B ndnisse und Kooperationen mit anderensozialen Alle und Gliederungen gew hrleisten im Rahmen ihrer Aufgaben dieBeratung und Unterst tzung der Vertrauensleutearbeit . Dabei haben zentrale unddezentrale Bildungsangebote einen besonderen Wahlperiode und Wahlzeitraum:Vertrauensleutewahlen finden grunds tzlich im Vorjahr eines ordentlichen und im Rahmen der allgemeinen Organisationswahlen Wahlperiode betr gt in der Regel vier Jahre.

4 Nachwahlen bzw. Ersatzwahlen derVertrauensleute k nnen bei Bedarf jederzeit :Jeder Betrieb wird vom betrieblichen bzw. rtlichen Vorstand in Wirkungsbereicheeingeteilt. Die Wirkungsbereiche orientieren sich an den jeweiligen betrieblichenStrukturen. F r jeden Wirkungsbereich ist mindestens eine Vertrauensfrau bzw. einVertrauensmann zu w , W hlbarkeit und Wahlvorschl ge:Wahlberechtigt und w hlbar sind nur Mitglieder der Wahlvorschl ge k nnenvon allen Wahlberechtigten jeweils f r ihren Wirkungsbereich schriftlich oder m ndlichan den Wahlvorstand gemacht :Die Wahl soll nach M glichkeit in einer Mitgliederversammlung aller Wahlberechtigteneines Wirkungsbereiches erfolgen.

5 Wo dies nicht m glich ist, kann die Stimmabgabeauch anders geregelt der Wahl: Der zust ndige betriebliche bzw. rtliche Vorstand kann f rdie Dauer einer Wahlperiode einen Vertrauensleute-Wahlvorstand sind jederzeit m glich. Der Vertrauensleute-Wahlvorstandorganisiert die Wahlen. F r die Vertrauensleutewahlen werden zentraleWahlmaterialien :Die f r die Wahl verantwortliche Stelle fertigt ein Wahlprotokoll, macht dasWahlergebnis in geeigneter Form bekannt und meldet die Ergebnisse an denzust ndigen Bezirksfachbereichsvorstand, gegebenenfalls an den :Die Abwahl einer Vertrauensfrau bzw.

6 Eines Vertrauensmannes setzt einenentsprechenden Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Wirkungsbereichesan den Wahlvorstand amtierende Vertrauensmann/-frau ist abgew hlt, wenn ein(e) andere(r)Wahlbewerber(in) mehr als die H lfte der Stimmen der desWirkungsbereichs erh von VertrauensleutenWenn in Betrieben oder Teilen davon aufgrund geringer Mitgliederst rke oderfehlender Entwicklung der betrieblichen Gewerkschaftsarbeit oder aus anderenvergleichbaren Gr nden keine Vertrauensleutewahlen stattfinden k nnen, kann derBezirksfachbereichsvorstand Vertrauensleute benennen.

7 Die Benennung ist zeitlichzu begrenzen, sie kann maximal bis zur n chsten Vertrauensleutewahl Benennung kann widerrufen WahlordnungSofern in dieser Richtlinie das Wahlverfahren nicht geregelt ist, gelten dieRegelungen der Allgemeinen Wahlordnung der und Bildung von Vorst nden auf betrieblicher sind die in den Wirkungsbereichen gew hlten Mitglieder der sind auch die in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen besch ftigten , die als Mitgliedergesetzlicher Interessenvertretungen1 auf einem oder mitUnterst tzung von ( nderungen durch GR-Beschluss 233 vom rz 2004)gew hlt worden sind, sowie die in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen besch ftigten Mitglieder von nach 23 Absatz 1a(2), 1b,1c,1d und Absatz 2b,2c und 2d sowie 24 Absatz 1b der Bildung von betrieblichen und rtlichen Fachbereichsvorst nden(Betriebsgruppenvorst nde, Betriebliche Fachbereichsvorst nde, rtlichefachbereichsvorst nde, Vertrauensleutevorst nde)

8 In allen Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen gibt es einen gewerkschaftlichenVorstand (Betriebsgruppenvorstand), der die betrieblichen Aufgaben nach 53 Absatz 2 der Satzung wahrnimmt:a) Grunds tzlich kann die Mitgliederversammlung einen Vorstand(Betriebsgruppenvorstand) w ) Alternativ bilden die gew hlten Vertrauensleute oder der von derVertrauensleuteversammlung gew hlte Vorstand (siehe Ziffer ) die betrieblichenFachbereichsvorst nde bzw. die Betriebsgruppenvorst nde oder ggf. die rtlichenFachbereichsvorst und erg nzende Bestimmungen sowie fachbereichsspezifischeBesonderheiten der Betriebs- und Vertrauensleutearbeit ergeben sich aus r alle Vorst nde gilt 20 Absatz 3 und 4 der VertrauensleuteversammlungenDie Vertrauensleute nach Abschnitt dieser Richtlinie bilden dieVertrauensleuteversammlung.

9 Zu diesen Vertrauensleuteversammlungen l dt derzust ndige Vorstand ein. 1 Dazu geh ren Betriebs- und Personalr te, Jugend- und Auszubildendenvertretungen,Schwerbehinde rtenvertretungen, Mitarbeitervertretungen und Vertrauensleuteversammlung kann sich je nach Zahl der gew hltenVertrauensleute - einen Vorstand w hlen. Wahlberechtigt sind die gew Betrieben, Verwaltungen oder Einrichtungen, in denen derBetriebsgruppenvorstand von der Mitgliederversammlung gew hlt wurde, hat dieserdie Aufgabe, regelm ig zu Vertrauensleuteversammlungen in einem Betrieb Jugendvertrauensleute gew hlt, haben diese in derVertrauensleuteversammlung Stimmrecht und das Recht, mindestens zwei Mitgliederf r den Vorstand vorzuschlagen.

10 Sitzungsaufgaben und AntragsrechteDie betrieblichen und rtlichen Vorst nde nehmen die betrieblichen Aufgaben gem 53 Absatz 2 der Satzung und den jeweiligen Fachbereichsstatuten wahr. Siek nnen sich eine Gesch ftsordnung betrieblichen und rtlichen Vorst nde und die Vertrauensleuteversammlungenhaben Antragsrechte zum Bezirksvorstand und zur Bezirkskonferenz sowie zu denVorst nden, Versammlungen und Konferenzen des Fachbereichs und ggf. derzust ndigen Fachgruppe ( 50 Absatz 2).4. Aufgaben der der VertrauensleuteDie Aufgaben der Vertrauensleute sind vor allem:a.


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