Transcription of Sicherheits- und Gesund- …
1 BerufsgenossenschaftlicheVorschrift f r Sicherheit undGesundheit bei der ArbeitBG-VorschriftBGV A8(bisherige VBG 125)Unfallverh tungsvorschriftSicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatzvom 1. April 1995in der Fassung vom 1. April 2002mit Durchf hrungsanweisungenvom 1. April 2002 Ausgabe 2002 BGFWB erufsgenossenschaftder Gas-, Fernw rme-und WasserwirtschaftrechtsBGV A8 Sicherheits- und 2 Diese Unfallverh tungsvorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie92/58/EWG des Rates ber Mindestvorschriften f r die Sicherheits- und/oderGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992, ver f-fentlicht im Amtsblatt der Europ ischen Gemeinschaften Nr. L 245/23 vom hrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverh -tungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden k nnen.
2 Sie schlie enandere, mindestens ebenso sichere L sungen nicht aus, die auch in techni-schen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraumihren Niederschlag gefunden haben k nnen. Durchf hrungsanweisungen ent-halten dar ber hinaus weitere Erl uterungen zu Unfallverh A8 Sicherheits- und 3 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich .. 5II. Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen .. 5 III. KennzeichnungA. Gemeinsame 7 3 Allgemeines .. 7 4 Einsatzbedingungen .. 7 5 Unterrichtung, Unterweisung .. 9 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart .. 9 7 Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit .. 10 8 Wirksamkeit .. 11B. Besondere Bestimmungen f r 12 9 Allgemeines.
3 12 10 Erkennbarkeit .. 12C. Besondere Bestimmungen f r die Kennzeichnung vonMaterialien und Einrichtungen zur Brandbek 14 11 Kennzeichnung .. 14D. Besondere Bestimmungen f r die Kennzeichnung vonHindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierungvon 14 12 Hindernisse und Gefahrstellen .. 14 13 Markierungen von Fahrwegen .. 15E. Besondere Bestimmungen f r Leucht- und 15 14 Leuchtzeichen .. 15 15 Schallzeichen .. 17F. Besondere Bestimmungen f r 17 16 Sprechzeichen .. 17G. Besondere Bestimmungen f r 18 17 Handzeichen .. 18rechtsBGV A8 Sicherheits- und 4 SeiteIV. Flucht- und Rettungsplan 18 Flucht- und Rettungsplan .. 19V. Instandhaltung 19 Instandhaltung .. 20VI. Pr fungen 20 Pr fungen .. 20 VII. Ordnungswidrigkeiten 21 Ordnungswidrigkeiten .. 21 VIII.
4 Bergangs- und Ausf hrungsbestimmungen 22 bergangs- und Ausf hrungsbestimmungen .. 21IX. Inkrafttreten 23 Inkrafttreten .. 22 Anlage 1: Grunds tze f r die Gestaltung von Sicherheitszeichen .. 23 Anlage 2: Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen .. 33 Anlage 3: Handzeichen .. 51rechtsBGV A8 Sicherheits- und 5 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich(1) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r die Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.(2) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt nicht f r die Kennzeichnung1. zur Regelung des ffentlichen Eisenbahn-, Stra enbahn-, Stra en-,Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,2. beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausr stungen,3. von gef hrlichen Stoffen und Zubereitungen nach der hrungsanweisungen:Zu 1 Abs.
5 1:Dies schlie t auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungspl nen Arbeitspl tze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozial-r ume, Unterrichtsr ume, Maschinenr ume und auch 18 Abs. 1 der BG-Vorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1).Zu 1 Abs. 2 Nr. 1:Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus demGeltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung ffentlicher Verkehrsabl ufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entspre-chenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Ver-kehrsordnung, Stra enverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverord-nung/Binn enschifffahrtsstra enordnung. Die Sicherheits- und/ oder Ge-sundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitspl tzen in vorgenanntenBereichen bleibt von dieser Ausnahme unber 1 Abs.
6 2 Nr. 3:Kennzeichnung von Beh ltern und freiliegenden Rohrleitungen siehe 23 Begriffsbestimmungen 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift und Gesundheitsschutzkennzeichnungeine Kenn-zeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, einebestimmte T tigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittelsrechtsBGV A8 Sicherheits- und 6 eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schall-zeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Si-cherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) er-m glicht; Zeichen, das durch Kombination von geo-metrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Si-cherheits- und Gesundheitsschutzaussage erm glicht; Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durchdas eine Gefahr entstehen kann, untersagt; Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko odereiner Gefahr warnt; Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Ver-halten vorschreibt; Sicherheitszeichen, das den Rettungswegoder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oderdiese Einrichtung selbst kennzeichnet; Sicherheitszeichen, das Standorte vonFeuermelde- und Feuerl scheinrichtungen kennzeichnet; Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaus-sagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszei-chen liefert; Zeichen, das zusammen mit einem der unterNummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird undzus tzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert.
7 Zeichen, bei dem Sicherheitszeichenund Zusatzzeichen auf einem Tr ger aufgebracht sind; bestimmtes graphisches Symbol, das eine Situationbeschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheits- zeichen oder einer Leuchtfl che angeordnet ist; Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheitbezogene Bedeutung zugeordnet ist; Zeichen, das von einer Einrichtung mit durch-sichtiger oder durchscheinender Oberfl che erzeugt wird, die vonhinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfl che erscheint oderselbst leuchtet; kodiertes akustisches Signal ohne Verwendungeiner menschlichen oder synthetischen Stimme; Verst ndigung mit festgelegten Worten unterVerwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme; kodierte Bewegung und Stellung von Armen undH nden zur Anweisung von Personen, die T tigkeiten ausf hren, dieein Risiko oder eine Gef hrdung darstellen k A8 Sicherheits- und 7 hrungsanweisungen:Zu :Texte sind nur f r Hinweis- und Zusatzzeichen :Rettungswege sind deutlich gef hrte und gekennzeichnete Wege zurFlucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gef hrdeteroder verletzter Arbeitnehmer von au erhalb der auch 19 Arbeitsst :Selbstleuchtende Einrichtungen sind z.
8 B. Elektroluminiszenzanzeigen(ELD- Electroluminiscence-Display).III. KennzeichnungA. Gemeinsame Bestimmungen 3 AllgemeinesSoweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Ab-schnittes III an den Unternehmer. 4 Einsatzbedingungen(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss einge-setzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz Ma nahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren, des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungenund arbeitsorganisatorischer Ma nahmen, Methoden oder Verfahren ver-bleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gef hrdungsbeurteilung zuber cksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung in anderen Unfallverh tungs- und in Arbeits-schutzvorschriften bleiben unber hrt.(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den Be-stimmungen dieser Unfallverh tungsvorschrift entsprechen.
9 (3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Be-stimmungen der 12 und 13 ausschlie lich die f r den ffentlichen Eisen-bahn-, Stra enbahn-, Stra en-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorge-schriebene Kennzeichnung zu A8 Sicherheits- und 8 Durchf hrungsanweisungen:Zu 4 Abs. 1:Die Bestimmungen dieser Unfallverh tungsvorschrift unterst tzen die all-gemeinen Grunds tze sowie die Rangfolge der Ma nahmen zur Gefah-renverh tung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zurDurchf hrung prim rer Arbeitsschutzma sind Risiken oder Gefahren zu ber cksichtigen, die z. B. durch Feuer, Absturzstellen, elektrische Energie, extreme Temperaturen, statische Elektrizit t, berdruck, Verpuffungen, Explosionen, giftige, tzende, reizende Stoffe, Sto - und Stolperstellen, Strahlung, Sauerstoffmangel (Ersticken), herabst rzendes Material, Einsturz, Scheren, Quetschen oder Schneiden, biologische Agenzien, L rm, Vibrationentstehen k festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sindz.
10 B. aus Anhang 1 4 Abs. 2:Diese Unfallverh tungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeich-nung fest. F r bereits verwendete Kennzeichnungen siehe 22 ber-gangs- und Ausf hrungsbestimmungen .rechtsBGV A8 Sicherheits- und 9 5 Unterrichtung, Unterweisung(1) Die Versicherten sind ber s mtliche zu ergreifenden Ma nahmen imHinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeits-platz zu unterrichten.(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestenseinmal j hrlich ber die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung sowie ber die Verpflichtung zur Beachtung der-selben zu unterweisen.(3) Die Versicherten m ssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung hrungsanweisungen:Zu 5:Insbesondere ist ber die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeich-nungen zu informieren.