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Stand: Oktober 2017 - apothekerverein-saar.de

Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: August 2017 Seite 1 von 88 Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: Oktober 2017 Hinweis: Nachfolgende Ausf hrungen enthalten nur Informationen, die uns bekannt sind. Eine Haftung kann nicht bernommen werden. Insbesondere erheben die Aus-f hrungen keinen Anspruch auf Vollst ndigkeit. Die Ausf hrungen dienen vielmehr dazu, dem Nutzer einen berblick ber streitgegenst ndliche Fragen zu verschaffen. Abgabemengen Welche Menge eines Arzneimittels zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen ab-gegeben werden darf, ist in 6 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V (siehe Ka-pitel 3) und in den Arzneiliefervertr gen mit den einzelnen Krankenkassen geregelt. Ein Gro teil dieser Regelungen ist auch in Vertr ge mit Kostentr gern aufgenommen worden, die nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen z hlen ( Postbeamten-krankenkasse, Bundeswehr).

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: August 2017 Seite 1 von 88 Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: Oktober 2017 Hinweis: Nachfolgende Ausf hrungen enthalten nur Informationen, die uns bekannt sind. Eine Haftung kann nicht bernommen werden. Insbesondere erheben die Aus-f hrungen keinen Anspruch auf Vollst ndigkeit. Die Ausf hrungen dienen vielmehr dazu, dem Nutzer einen berblick ber streitgegenst ndliche Fragen zu verschaffen. Abgabemengen Welche Menge eines Arzneimittels zu Lasten von gesetzlichen Krankenkassen ab-gegeben werden darf, ist in 6 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V (siehe Ka-pitel 3) und in den Arzneiliefervertr gen mit den einzelnen Krankenkassen geregelt. Ein Gro teil dieser Regelungen ist auch in Vertr ge mit Kostentr gern aufgenommen worden, die nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen z hlen ( Postbeamten-krankenkasse, Bundeswehr).

2 F r Verbandstoffe und Hilfsmittel gibt es meist allge-mein gehaltenere Bestimmungen ber die Abgabemenge in den Liefervertr gen. Es gilt im Einzelnen: I. ARZNEIMITTEL 1. Keine Mengenangabe Ist die abzugebende Menge in der Verordnung nicht bezeichnet, ist die kleinste Pa-ckung abzugeben. 2. Verordnungsweise "OP" oder "1/1 OP" Ausdr ckliche Regelungen zu dieser Verordnungsweise sind in den Liefervertr gen mit den Prim r- und Ersatzkassen nicht mehr enthalten, weil sie kaum noch prakti-sche Bedeutung hat. Sollte dennoch eine Verordnung ber 1 OP lauten, ist R ck-sprache mit dem Arzt zu halten und eine Verordnung mit N-Kennzeichnung anzufor-dern. Ansonsten ist nicht sichergestellt, dass die Krankenkassen die Verordnung be-zahlen. 3. Verordnungsweise numerisch (s. auch Packungsgr enverordnung ) Verordnung unter Angabe der St ckzahl ohne N-Bezeichnung: - Liegt die St ckzahl innerhalb der N-Stufe nach der PackgrV vom ist ein Austausch innerhalb der neuen N-Stufe m glich, der die St ckzahl zugeordnet wird.

3 - Liegt die St ckzahl ausserhalb der N-Stufe nach der PackgrV vom ist ein Austausch nur gegen Packungen mit der verordneten St ckzahl m glich. Verordnung unter Angabe der St ckzahl mit N-Bzeichnung: - Liegt die St ckzahl innerhalb der N-Stufe nach der PackgrV vom ist ein Austausch innerhalb der neuen N-Stufe m glich, der die St ckzahl zugeordnet wird. - Liegt die St ckzahl au erhalb der N-Stufe nach der PackgrV vom ist ein Austausch nur gegen Packungen mit der verordneten St ckzahl m glich. Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: August 2017 Seite 2 von 88 Verordnung unter der N-Bezeichnung ohne St ckzahl: - Austausch innerhalb der verordneten neuen N-Stufe m glich. Sog. Jumbopackungen (das sind Packungen, deren Inhalt die gr te in den Anlagen zur Packungsgr enverordnung f r dieses Fertigarzneimittel vorgegebene Messzahl bersteigt) d rfen nicht an Patienten, wohl aber auf eine Sprechstundenbedarfsver-ordnung, abgegeben werden.

4 Verordnet der Arzt eine Menge, die gr er ist als die gr te f r das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, sollte nur die nach der Pa-ckungsgr enverordnung als N3 definierte Packung abgegeben werden. Macht der Arzt aber durch einen besonderen Vermerk deutlich, dass er genau die verordnete Menge will, kann das Vielfache dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Dabei darf nicht mit unterschiedlichen Packungs-gr en gest ckelt werden. Die Neuregelung des 3 Rahmenvertrages nach 129 Abs. 2 SGB V sieht lediglich bei einer nach St ckzahl verordneten Menge vor, dass ein Vielfaches der gr ten Packung abgegeben werden kann ohne dass der Arzt zus tzlich durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Die Teilabgabe aus B ndel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt. Ein Auseinzeln ist nur bei ausdr cklicher rztlicher Anweisung zul ssig.

5 4. Verordnungsweise N1, N2 und N3 bzw. numerische Verordnung im N-Bereich (s. auch Packungsgr enverordnung ) Wenn f r die vom Arzt verwendete Kurzbezeichnung zu dem verordneten Fertigarz-neimittel in den Anlagen der Packungsgr enverordnung diese Bezeichnung vorge-sehen ist, so ist eine Packung dieser Gr e abzugeben. Hat ein Hersteller zu einer in den Anlagen der Packungsgr enverordnung enthalte-nen Kurzbezeichnung keine Packungsgr e in den Handel gebracht, so darf bei der dann m glichen Abgabe mehrerer kleinerer Packungen die verordnete Menge nicht berschritten werden. Verwendet der Arzt eine N-Kennzeichnung, f r die in den Anlagen der Packungsgr - enverordnung keine Messzahl definiert ist, ist ein Fertigarzneimittel der n chst klei-neren Zuzahlungsstufe oder die kleinste Packungsgr e abzugeben. Verordnet der Arzt mehrere Packungen einer N-Bezeichnung ( 2x N1) sind meh-rere Packungen abzugeben; wird durch mehrere kleine Packungen der Inhalt der n chst gr eren Packung ( 1x N3) erreicht, so ist diese abzugeben, es sei denn, der Arzt macht durch eine besondere Kennzeichnung deutlich, dass er die Abgabe mehrerer Packungen w nscht.

6 Ist die auf dem Rezept angegebene N-Kennzeichnung in der Packungsgr enver-ordnung berhaupt nicht vorgesehen, ist ein Arzneimittel aus dem n chst kleineren bzw. dem kleinsten N-Bereich abzugeben. II. HILFSMITTEL Bei Hilfsmitteln waren die vertraglichen Vorgaben in der Vergangenheit nicht so akri-bisch. Regelungen, was abzugeben ist, wenn eine Mengenangabe auf dem Rezept fehlt, waren in den Liefervertr gen nicht vorgesehen. Wich hier die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so war durch Auswahl der Abgabemenge im Rahmen der rztlichen Verordnung eine wirtschaftliche Ver-Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: August 2017 Seite 3 von 88 sorgung des Versicherten sicherzustellen. Dies konnte im Einzelfall durch die Abga-be der n chst kleineren Packung, eines Vielfachen dieser Packung oder durch die Abgabe verschieden gro er Packungen erfolgen.

7 Unter bestimmten Voraussetzungen konnte auch mehr als die verordnete Menge abgegeben werden. Die neuen Liefervertr ge enthalten vorbeschriebene M glichkeiten nicht mehr. Es ist von daher nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben! Eine (auch nur geringf -gige) Mehrabgabe, wie es fr her m glich war, ist nicht anzuraten. III. VERBANDSSTOFFE UND PFLASTER Ist die abzugebende Menge in der Verordnung nicht bezeichnet, ist die kleinste Pa-ckung abzugeben. Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Originalpackung ab, so muss entweder die n chst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Pa-ckung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abgegeben werden, es sei denn, der Arzt weist durch einen besonderen Vermerk auf die Abweichung zwischen ver-ordneter Menge und Inhalt einer Packung hin. Verwendet der Arzt die Messzahlen N1 bis N3, deren Verwendung bei Verbandstof-fen und Pflastern eigentlich nicht vorgesehen ist, ist die kleinste Packungsgr e ab-zugeben.

8 Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung ist nach 6 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V nur auf ausdr ckliche rztliche Anweisung zul ssig. Zur Berechnung siehe Arzneimittelpreisverordnung Abgabefrist Kostentr ger G ltigkeit der Verordnungengesetzliche Krankenkassen ArzneimittelVorlage der Verordnung innerhalb von 1 Monat nach Ausstellung gesetzliche Krankenkassen Hilfsmittel28 Tage nach Neufassung der Hilfsmittel Richtlinien Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wie gesetzliche Krankenkassen Arzneimittel Vorlage der Verordnung innerhalb von 1 Monat nach Ausstellung Hilfsmittel 28 Tage nach Neufassung der Hilfsmittel Richtlinien BerufsgenossenschaftenVorlage der Verordnung innerhalb von 1 Monat nach Ausstellung, sofern der Arzt keine abweichende G ltigkeitsdauer angibt ( 3 Abs. 11 Arzneilieferungsvertrag)Bundeswehr Vorlage der Verordnung innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung, sofern der Arzt keine abweichende G ltigkeitsdauer angibt ( 3 Abs.)

9 12 Arzneilieferungsvertrag)Bundespolizei Vorlage der Verordnung innerhalb von 1 Monat nach Ausstellung, au er es ist eine abweichende G ltigkeitsdauer vermerkt Entlassrezept 3 Werktage (auch f r BtM- und T-Rezepte) Das Ausstellungsdatum z hlt hier mit! Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Informationen zum Taxieren und Abrechnen von A bis Z Stand: August 2017 Seite 4 von 88 Landespolizei keine vertragliche Regelung, daher Belieferung innerhalb von 3 Monaten ( 2 Abs. 5 der Verordnung ber verschreibungspflichtige Arzneimittel) Postbeamtenkrankenkasse A 4 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrages verweist auf die gesetzlichen Regelungen, daher Belieferung innerhalb von 3 Monaten ( 2 Abs. 5 der Verordnung ber verschreibungspflichtige Arzneimittel)Tr ger der Sozialhilfe in Baden W rttemberg Vorlage der Verordnung innerhalb von 1 Monat nach Ausstellung BTM - Verordnungen Belieferung der Verordnung innerhalb von sieben Tagen nach Ausstel-lung ( 12 Abs.

10 1 BtMVV) Ausnahme: bei Einzelimporten nach 73 Abs. 3 AMG. Privatrezept keine vertragliche Regelung, daher Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern kein abweichender Zeitraum angegeben ist. ( 2 Abs. 5 der Ver-ordnung ber verschreibungspflichtige Arzneimittel) T-Rezepte (Thalidomid, Lenalidomid)bis zu 6 Tage nach dem Tag der Ausstellung ( 3a Abs. 4 AMVV) Abrechnung mit Tr gern der Sozialhilfe Die Abrechnung mit Tr gern der Sozialhilfe, die im Saarland ihren Sitz haben, erfolgt auf Grund des seit g ltigen Arzneiliefervertrages. Die Vereinbarung ist f r Sozialhilfetr ger au erhalb des Saarlandes nicht bindend. Verordnungen von Sozial-hilfetr gern au erhalb des Saarlandes sind von daher als Privatverordnungen zu behandeln. Wir empfehlen Ihnen, Barzahlung bei Sozialhilfeverordnungen zu verlangen, wenn ein Kostentr ger au erhalb des Saarlandes angegeben ist. Ausnahme: Der Kosten-tr ger hat auf Nachfrage schriftlich die Kosten bernahme erkl rt.


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