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1 1 l 7 STEUERERLASS UND STEUERNACHLASS INHALT Einleitung .. 1 Der STEUERERLASS .. 1 "Bei erheblicher H rte" .. 2 Ausschluss- und Nichteintretensgr nde .. 3 Der Ablauf des Erlassverfahrens .. 5 Der STEUERNACHLASS .. 6 Die Steuerschulden im aussergerichtlichen Nachlassverfahren .. 6 Die Steuerschulden im gerichtlichen Nachlassvertrag .. 7 Der R ckkauf von Verlustscheinen .. 7 Die Teilrechnungen .. 7 EINLEITUNG Fast jede berschuldete Person, die nicht quellensteuerpflichtig ist, hat Steuerschulden. Im Folgenden wird beschrieben, unter welchen (strengen) gesetzlichen Voraussetzungen die Steuerverwaltung im Kanton Bern auf die Steuerforderung (oder einen Teil davon) verzichten kann.
2 In anderen Kantonen d rften hnliche Re-geln gelten, es ist jedoch n tig, in jedem Kanton herauszufinden, wie die kantonale Rechtslage ist und wel-che Inkassopraxis das Steueramt befolgt. Beim Verzicht auf Steuerforderungen sind drei Themen zu unterscheiden: - der STEUERERLASS (hier verzichtet die Steuerverwaltung ganz oder teilweise auf das Inkasso rechtskr ftig veranlagter Steuern, wenn deren Bezahlung mit einer erheblichen H rte verbunden w re); - der STEUERNACHLASS (hier macht die Steuerverwaltung bei einem Nachlassvertrag mit; entscheidend ist, dass alle Gl ubiger, die im Konkurs nicht privilegiert w ren, gleich behandelt werden); - der Verkauf von Verlustscheinen (wenn die Steuerverwaltung ein Angebot f r den R ckkauf von Verlust-scheinen hat, w gt sie es gegen die Aussichten ab, sp ter auf dem Inkassoweg zu Geld zu kommen).
3 DER STEUERERLASS Die direkte Bundessteuer. Bei den bescheidenen Einkommensverh ltnissen, welche die Schul-denberatung normalerweise zu betreuen hat, f llt die direkte Bundessteuer kaum ins Gewicht. Das Inkasso wird hier von der kantonalen Steuerverwaltung gemacht. Der Entscheid f r die Kan-tons- und Gemeindesteuern gilt in aller Regel auch f r die direkte Bundessteuer, sofern auch de-ren Erlass verlangt worden ist. Wir verzichten darauf, die bundesrechtlichen Grundlagen f r den STEUERERLASS darzustellen. 2 l 7 Art. 240a Steuergesetz Zweck und Beurteilungsgrundlage 1 Der STEUERERLASS soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirt-schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen.
4 Er hat dabei der steu-erpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gl ubigerinnen und Gl ubigern zugu-tezukommen. 2 F r den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verh ltnisse der steuer-pflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Ber cksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitber cksichtigt wird, ob der steuerpflichti-gen Person im Zeitpunkt der F lligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung m glich gewesen w re. 3 Eine Beschr nkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der F lligkeit der Steuerforderung und des Er-lassentscheides gilt als zumutbar. 4 Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbetr gen ist nur m glich, wenn die Zah-lung unter ausdr cklichem oder sich aus den Umst nden ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist.
5 5 Eine rechtskr ftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht berpr ft werden. Art. 240a Steuergesetz sagt, worum es beim STEUERERLASS geht, und schl gt zur Erlasspraxis bereits einige Pfl -cke ein: - der STEUERERLASS soll die steuerpflichtige Person sanieren und nicht ihren Gl ubigern zugutekommen (lies: diese m ssen auch verzichten); - den STEUERERLASS gibt es nur, wenn die Voraussetzungen daf r schon gegeben waren, als die Teilrechnun-gen f llig wurden (und selbstverst ndlich auch im Zeitpunkt des Entscheids gegeben sind); - Richtschnur f r die Einsch tzung der wirtschaftlichen Leistungsf higkeit ist das betreibungsrechtliche Exis-tenzminimum; - f r bereits bezahlte Betr ge gibt es den Erlass nur, wenn ein Vorbehalt gemacht wurde oder wenn sich ein solcher aus den Umst nden ergibt.
6 - der STEUERERLASS dient nicht der Korrektur von Steuerveranlagungen. "BEI ERHEBLICHER H RTE" Rechtsanspruch. Anspruch auf STEUERERLASS haben die Steuerpflichtigen, bei denen die Bezahlung der Steuern zu einer erheblichen H rte f hren w rde. "Dabei handelt es sich nicht um einen Gnadenakt aus freiem Ermes-sen der Beh rden. Der Gesetzgeber umschreibt die Voraussetzungen, die der gesuchstellenden Person einen rechtlichen Anspruch auf Erlass geben."1 Das Steuergesetz f hrt folgende Erlassgr nde an: 1 LEUCH/K STLI/LANGENEGGER: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Bern 2011, Art. 240 N 3 3 l 7 Art. 240b Steuergesetz 1 Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen a bei offensichtlicher H rte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Unge-rechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren, b wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschr nkung der Lebenshaltungs-kosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollst ndig beglichen werden kann, c bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Un-terhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pfle-gekosten.
7 D bei erheblichen Gesch fts- und Kapitalverlusten von selbstst ndig Erwerbst -tigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitspl tze gef hrdet sind und die anderen gleich-rangigen Gl ubigerinnen und Gl ubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forde-rungen verzichten, e bei einer f r die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Ver-wertung des Verm gens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge han-delt. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Richtschnur. Insbesondere Art. 240b Bst b hat einschneiden-de Wirkungen f r SteuerschuldnerInnen: Es wird ihnen zugemutet, ihr Budget auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum herunterzuschrauben und den offenen Betrag mit dem Einkommensanteil, der dar ber liegt, abzubezahlen.
8 Dabei mutet die Steuerjustiz den Steuerpflichtigen einen Abzahlungszeitraum von zwei bis drei Jahren zu (f r Bussen erh ht sich der Rahmen auf 4 bis 6 Jahre). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird nach den Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbeh rde in SchKG-Sachen berechnet (siehe Stichwort "Ein-kommenspf ndung"). STEUERERLASS trotz Verm gen m glich. Die steuerpflichtige Person ist unter Umst nden nicht verpflichtet, ihre letzten Verm gensreserven f r die Begleichung der Steuern einzusetzen. In der Praxis d rfen Personen ab dem 60. Altersjahr die Verm gensgrenzen behalten, welche f r die Erg nzungsleistungen gelten: 37'500 Franken f r Alleinstehende und 60'000 Franken f r Ehepaare.
9 Dar ber hinaus gehendes Verm gen muss f r die Beglei-chung der Steuerrechnung eingesetzt werden. Das gilt auch f r Kapitalleistungen der 2. S ule. Unter 60-J hrige haben keinen Anspruch auf eine Altersreserve. AUSSCHLUSS- UND NICHTEINTRETENSGR NDE Art. 240c Steuergesetz Ausschluss- und Nichteintretensgr nde 1 Von einem STEUERERLASS kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr m glich ist, b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinrei-chen verlangter Belege), 4 l 7 c berschuldet ist und ein STEUERERLASS vorab ihren brigen Gl ubigerinnen und Gl ubigern zugutekommen w rde, es sei denn, die anderen gleichrangi-gen Gl ubigerinnen und Gl ubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen, d w hrend des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gl ubigerinnen oder Gl ubiger bevorzugt behandelt, e zum Zeitpunkt der F lligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verf g-barer Mittel weder Zahlungen leistet noch R ckstellungen vornimmt, f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgr nde vorliegen, g in der Lage ist.
10 Mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausst nde in absehbarer Zeit zu tilgen. 2 Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten. Verletzung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- oder im Erlassverfahren. Selbst wenn die Vorausset-zungen f r einen STEUERERLASS an sich gegeben w ren, kann sich die Steuerverwaltung weigern, auf das Erlass-gesuch einzutreten (beziehungsweise das Erlassgesuch ablehnen). Wer im Veranlagungsverfahren nicht mitge-wirkt hat, also insbesondere die Steuererkl rung nicht eingereicht hat, kann zur ckgewiesen werden. Das Ge-setz geht allerdings von einer ernstlichen Verletzung der Mitwirkungspflichten aus, welche zur Folge hat, dass die damalige finanzielle Situation nicht mehr beurteilt werden kann.