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SWISS MEDTECH Schweiz

SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz Bundesamt f r Gesundheit Abteilung Biomedizin Sektion Heilmittelrecht 3003 Bern Per Email: Bern, 31. August 2017. Stellungnahme von SWISS MEDTECH zur Teilrevision der Medizinprodukteverordnung im Rahmen der Anpassung des schweizerischen Medizinprodukterechts an die neuen EU- Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Wir nehmen die Gelegenheit wahr, die nachfolgenden Kommentare mit nderungsbegehren inklusive Begr ndungen zur vorgezogenen Teilrevision der Medizinprodukteverordnung (revMepV), Version der informellen Konsultation vom 4. August 2017, einzubringen. 1. Allgemeine Bemerkung zu den Begrifflichkeiten: Die in der revMepV verwendeten Begrifflichkeiten sollten der Verordnung (EU) 2017/745. (nachfolgend MDR) sowie der Verordnung (EU) 2017/746 (nachfolgend ivdr ) soweit angeglichen werden, dass mindestens f r den neurechtlichen Teil Unklarheiten bzw.

SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 3007 Bern Schweiz Tel. +41 31 330 97 79 office@swiss-medtech.ch www.swiss-medtech.ch 2 b. Gem. MDR/IVDR erhalten die unter a. erwähnten Stellen, entsprechend ihrer

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1 SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz Bundesamt f r Gesundheit Abteilung Biomedizin Sektion Heilmittelrecht 3003 Bern Per Email: Bern, 31. August 2017. Stellungnahme von SWISS MEDTECH zur Teilrevision der Medizinprodukteverordnung im Rahmen der Anpassung des schweizerischen Medizinprodukterechts an die neuen EU- Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Wir nehmen die Gelegenheit wahr, die nachfolgenden Kommentare mit nderungsbegehren inklusive Begr ndungen zur vorgezogenen Teilrevision der Medizinprodukteverordnung (revMepV), Version der informellen Konsultation vom 4. August 2017, einzubringen. 1. Allgemeine Bemerkung zu den Begrifflichkeiten: Die in der revMepV verwendeten Begrifflichkeiten sollten der Verordnung (EU) 2017/745. (nachfolgend MDR) sowie der Verordnung (EU) 2017/746 (nachfolgend ivdr ) soweit angeglichen werden, dass mindestens f r den neurechtlichen Teil Unklarheiten bzw.

2 Widerspr che zur MDR/ ivdr ausgeschlossen werden k nnen. Insbesondere sollten neurechtlich auch die Begriffe Benannte Stelle benennen und Benennung in der schweizerischen Regulierung quivalent zum EU-Recht anzuwenden sein. a. Die bereits heute in der MepV zu den aktuellen Richtlinien nicht abgestimmte Verwendung des Begriffs Konformit tsbewertungsstelle m sste sich mindestens neurechtlich an den Begriffen der MDR/ ivdr orientieren. So wird ( gem. MDR, Art. 2, Nummer 41 und 42). europ isch dieser Begriff ausschliesslich f r die Stellen verwendet, die noch nicht den Status der Benennung erreicht haben (vgl. dazu auch Art. 38 der MDR). 1. SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz b. Gem. MDR/ ivdr erhalten die unter a. erw hnten Stellen, entsprechend ihrer unterschiedlichen Autorisierungsstufen auch unterschiedliche Begriffe (siehe auch Kapitel IV der MDR): i. Konformit tsbewertungsstelle: Stelle die eine Benennung nach MDR/ ivdr beantragt aber noch nicht erhalten hat.

3 Ii. Benannte Stelle: Stelle die gem. national zust ndiger Beh rden f r die MDR/ ivdr . benannt wurde iii. Notifizierte Benannte Stelle: Stelle die gem. ii. benannt wurde und die, als Voraussetzung f r die Aufnahme ihrer MDR/ ivdr -T tigkeiten, in NANDO. entsprechend aufgelistet ist. c. Eine neurechtliche Verwendung des Begriffs Konformit tsbewertungsstelle in Abweichung zu MDR/ ivdr kann Hersteller/Bevollm chtigte zur nicht korrekten Annahme einer vorhandenen Benennung verleiten, dies obwohl ggf. die Benennungs- und Notifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. d. Auch die schweizerische Eigenheit bezeichnen oder Bezeichnung f hrt in der Kommunikation von Herstellern/Bevollm chtigten mit ausl ndischen Beh rdenvertretern erfahrungsgem ss zu Unsicherheiten. So muss insbesondere auch im Umgang mit unterschiedlichen Markt berwachungsbeh rden in Deutschland, oft mehrmals und je nach L nderbeh rde mit unterschiedlichem Verst ndnis, die schweizerische Begriffstransformation unter Zuhilfenahme weiterer Verordnungstexte dargelegt werden.

4 E. Wenn sich bez glich Bezeichnung und Benennung keine Angleichung vornehmen lassen w rde, sollte mindestens, in Anlehnung an Anhang 4 der MepV, die begriffliche Entsprechung direkt auf Verordnungsstufe erkl rend erg nzt werden. 2. Art. 10: Die Konformit tsbewertungsverfahren, nach geltendem Recht geregelt unter Art 10 Anhang 3, m ssten bereits in dieser vorliegenden Teilrevision die neurechtlichen Konformit tsbewertungsverfahren (in bereinstimmung der MDR/ ivdr -Anforderungen) mit einschliessen. 2. SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz a. Mit der vorliegenden revMepV sollte offensichtlich gem. erl uterndem Bericht dem Umstand entsprochen werden, dass schon in n chster Zeit Produkte gem. der MDR/ ivdr in der Schweiz in Verkehr kommen k nnen (gem. Art. 120 Abs. 5 der MDR bzw. Art 110 Abs. 5. ivdr ). Je nach Produktekategorie und Festlegungen der EU, k nnen derartige Produkte schon in den n chsten Monaten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

5 Als Folge davon wurde der Vollzug mit der Erg nzung des Abschnitts 7a bereits in der revMepV. nachgef hrt. b. Schweizerische Hersteller w ren mit der aktuellen Fassung der revMepV von der M glichkeit einer neurechtlichen Inverkehrbringung ausgeschlossen. Art. 10 Anhang 3, in denen all die m glichen Verfahren der Konformit tsbewertung aufgef hrt sind, ist limitiert auf M glichkeiten der Inverkehrbringung gem. den aktuellen Richtlinien. Da gem. erl uterndem Bericht die Totalrevision (unter Erg nzung der neurechtlichen Verfahren der Inverkehrbringung) erst auf Fr hjahr 2020 in Kraft gesetzt werden soll, w rden sich die Benachteiligungen bis zu diesem Zeitpunkt auswirken. c. Nebst den derzeit fehlenden Voraussetzungen f r die Unterstellung der Produkte unter die neurechtlichen Konformit tsbewertungsverfahren, fehlen auch s mtliche Hinweise hinsichtlich nationaler Registrierungsanforderungen (vgl. MDR Art.)

6 29-31). d. Wenn im erl uternden Bericht weiter davon ausgegangen wird, dass die erw hnten bergangsregeln .auf Stufe MRA als anwendbar erkl rt und somit die Verkehrsf higkeit der betroffenen Produkte auf v lkerrechtlicher Ebene abgesichert werden k nnten, dann w rde dies f r die schweizerischen ersten Inverkehrbringer (Hersteller) kaum die erw hnten Benachteiligungen ( ) aufheben k nnen. Denn: i. Die an die Hersteller gerichteten Auflagen und Bedingungen, die auf Stufe MRA als Voraussetzung f r die Anwendbarkeit der Verkehrsf higkeit betroffener neurechtlicher Produkte zu erf llen w ren, die sind derzeit unbekannt. ii. Selbst eine materiell hinreichende Einbindung des Prozesses der neurechtlichen Inverkehrbringung in das MRA w rde den Schaden f r die betroffene schweizerische Branche nicht mildern. Denn Nachf hrungen des MRA sind bisher stets im Anschluss an in Kraft gesetzte Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien vorgenommen worden.

7 Dadurch w re, mindestens f r die 3. SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz bergangszeit, MRA-seitig nicht von einer staatsvertraglichen Absicherung und Anwendbarkeit von bergangsregeln auszugehen. e. Sch den, die der schweizerischen Medtechbranche durch ihre Benachteiligung gegen ber weiteren Invehrkehrbringern w hrend der gesamten bergangszeit entstehen, werden massiv und nachhaltig sein. Sitzverlegungen von schweizerischen Herstellern w ren zu erwarten. 3. Art. 11 Abs. 1bis: Die vorgeschlagene Formulierung sollte soweit erg nzt werden, dass k nftig Konformit tsbewertungsstellen lediglich gest tzt auf die neurechtlichen Anforderungen ihre Aufgaben wahrnehmen k nnen. a. Gerade in einer Zeit in der zunehmend klarer wird, dass die Verf gbarkeit der Benannten Stellen in Europa ein zentral zu l sender Punkt sein wird, sollten neue interessierte Konformit tsbewertungsstellen (Begriffsverwendung gem.)

8 1. b. i.) die nur neurechtlich t tig sein m chten, dies auch mit Sitz in der Schweiz tun k nnen. Dazu w ren allerdings die Voraussetzungen zu erf llen, die sich auf Anhang 3a Ziffer 1 oder 2 beziehen. b. Unter Beachtung der Produkteverf gbarkeit insgesamt, sowie der Handlungsf higkeit schweizerischer Hersteller und Bevollm chtigter, m sste es einem gesamtheitlichen nationalen Interesse entsprechen, wenn hinreichend Kapazit t (unter Einbindung neuer interessierter Stellen) zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen vorhanden ist. 4. Art. 13b: Zwecks harmonisierter Anwendung mit den EU-Verordnungen ( MDR, Art. 53) sollten die T tigkeiten der Konformit tsbewertungsstellen, im vorliegenden Entwurf bezeichnet als Konformit tsbewertungen , umbenannt werden zu Konformit tsbewertungst tigkeiten . a. Die MDR und die ivdr versuchen in ihren Verordnungstexten die Aufgaben der Benannten Stellen begriffsm ssig gegen ber den Aufgaben der Hersteller unterschiedlich darzustellen.

9 W hrend die Hersteller f r ihre Produkte den Konformit tsbewertungen unterliegen (gem. MDR Kapitel V), haben die Benannten Stellen Konformit tsbewertungst tigkeiten . zusammen mit den betroffenen Herstellern durchzuf hren (siehe MDR Art. 35 Abs. 1). 4. SWISS MEDTECH Schwarztorstrasse 31 Tel. +41 31 330 97 79. 3007 Bern Schweiz b. Ausser einer Kl rung f r die beteiligten Parteien, inklusive der zust ndigen berwachungsbeh rden, und dadurch plausibleren Aufgabenabgrenzung sind bei diesem 4. Punkt keine weiteren Konsequenzen zu erwarten. Freundliche Gr sse SWISS MEDTECH Peter Biedermann, Gesch ftsf hrer J rg Baumann, General Counsel 5.


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