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Vereinbarung - KBV

Die Kassen rztliche Bundesvereinigung, K. d.. R., Berlin, einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d.. R., Berlin, andererseits schlie en als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag- rzte (BMV- ) die nachstehende Vereinbarung ber die Anwendung von Psychotherapie in der vertrags rztlichen Versorgung (Psychotherapie- Vereinbarung ) Stand: 15. Januar 2015 Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) Inhalt: Teil A .. 3 1 Allgemeines .. 3 Teil B Zur Aus bung Berechtigte .. 3 2 Genehmigungspflicht .. 3 3 Genehmigungsvoraussetzungen .. 3 4 Genehmigungsverfahren .. 3 5 Fachliche Bef higung rztlicher Psychotherapeuten .. 4 6 Fachliche Bef higung Psychologischer Psychotherapeuten .. 7 7 Fachliche Bef higung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten .. 9 8 Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem.

Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) Teil A § 1 Allgemeines (1) 1Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Psychotherapie ge- mäß der Psychotherapie-Richtlinie*.

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1 Die Kassen rztliche Bundesvereinigung, K. d.. R., Berlin, einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d.. R., Berlin, andererseits schlie en als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag- rzte (BMV- ) die nachstehende Vereinbarung ber die Anwendung von Psychotherapie in der vertrags rztlichen Versorgung (Psychotherapie- Vereinbarung ) Stand: 15. Januar 2015 Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) Inhalt: Teil A .. 3 1 Allgemeines .. 3 Teil B Zur Aus bung Berechtigte .. 3 2 Genehmigungspflicht .. 3 3 Genehmigungsvoraussetzungen .. 3 4 Genehmigungsverfahren .. 3 5 Fachliche Bef higung rztlicher Psychotherapeuten .. 4 6 Fachliche Bef higung Psychologischer Psychotherapeuten .. 7 7 Fachliche Bef higung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten .. 9 8 Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem.

2 117 Abs. 2 SGB V .. 10 9 Konsiliarverfahren und Kooperation .. 11 10 Information der Krankenkassen .. 11 Teil C Durchf hrung der Behandlung .. 11 11 Antragstellung .. 11 12 Gutachterverfahren .. 13 13 Entscheidung zur Leistungspflicht .. 15 Teil D Verg tung .. 15 14 Abrechnung .. 15 Teil E Vordrucke .. 16 15 .. 16 Teil F bergangsbestimmungen .. 18 16 .. 18 Teil G Inkrafttreten .. 19 17 .. 19 Teil H K ndigung .. 19 18 .. 19 Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) Teil A 1 Allgemeines (1) 1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Psychotherapie ge-m der Psychotherapie-Richtlinie*. 2 Danach sind die tiefenpsychologisch fun-dierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltensthe-rapie anerkannte Verfahren der Psychotherapie. (2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind auch die in der Psychotherapie-Richtlinie genannten psychotherapeutischen Ma nahmen im Rahmen der psychosomati-schen Grundversorgung.

3 (3) F r die Psychotherapie einschlie lich der psychologischen Testverfahren und f r die psychosomatische Grundversorgung gelten die Grunds tze der Notwen-digkeit, Zweckm igkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung, auch hinsicht-lich ihres Umfanges. (4) Psychotherapie in der vertrags rztlichen Versorgung findet grunds tzlich in den Praxisr umen des Therapeuten statt. Teil B Zur Aus bung Berechtigte 2 Genehmigungspflicht 1 Die Ausf hrung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen im Rah-men der vertrags rztlichen Versorgung durch die an der vertrags rztlichen Versor-gung teilnehmenden rztlichen Psychotherapeuten und Psychologischen Psycho-therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassen rztliche Vereinigung zul ssig. 2 Die Genehmi-gung ist zu erteilen, wenn der Arzt bzw.

4 Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Bef higung ( 5, 6, 7) erf llt. 3 Genehmigungsvoraussetzungen 1 Die Erf llung der Voraussetzungen der fachlichen Bef higung ist gegen ber der Kassen rztlichen Vereinigung nachzuweisen. 2 Das Verfahren richtet sich nach 4 dieser Vereinbarung . 4 Genehmigungsverfahren (1) 1 Antr ge auf Genehmigung zur Ausf hrung und Abrechnung von Leistungen der Psychotherapie sind an die zust ndige Kassen rztliche Vereinigung zu stel-len. 2 Die erforderlichen Nachweise ( Zeugnisse und Bescheinigungen) sind den Antr gen beizuf gen. 3 ber die Antr ge und ber den Widerruf oder die R cknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassen rztliche Ver-einigung. 4 Vor Erteilung der Genehmigung zur Ausf hrung und Abrechnung von Leistungen der Psychotherapie sind die vorgelegten Zeugnisse und Bescheini-gungen von der Kassen rztlichen Vereinigung zu berpr fen.

5 * Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ber die Durchf hrung der Psychotherapie (Psy-chotherapie-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) (2) Die Genehmigung zur Ausf hrung und Abrechnung von Leistungen der Psycho-therapie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheini-gungen hervorgeht, dass die in den 5 bis 7 genannten fachlichen Vorausset-zungen erf llt sind. 5 Fachliche Bef higung rztlicher Psychotherapeuten Die fachliche Bef higung gem 3 gilt als nachgewiesen f r die Ausf hrung und Abrechnung von: (1) tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35130-35142, 35150, 35200 und 35201 des Bewertungsma stabes f r vertrags rztliche Leistungen (EBM): durch die Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Psychothera-peutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Gebietsbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbe-zeichnung "Psychotherapie" und durch Vorlage von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der tiefenpsycholo-gisch fundierten Psychotherapie erworben wurden.

6 F r rzte mit der Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Psycho-therapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erstreckt sich die entsprechende Genehmigung auch auf die Behandlung in Gruppen gem Absatz 5. (2) tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie nach dem Leis-tungsinhalt der Nrn. 35130-35142, 35150, 35200, 35201 und 35210 EBM: durch die Berechtigung zum F hren der Zusatzbezeichnung Psychoana-lyse . (3) Verhaltenstherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35130-35142, 35150, 35220 und 35221 EBM: durch die Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Psychothera-peutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Gebietsbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbe-zeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse.

7 Und durch Vorlage von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltensthe-rapie erworben wurden F r rzte mit der Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Psycho-therapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erstreckt sich die entsprechende Genehmigung auch auf die Behandlung in Gruppen gem Absatz 5. (4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35150-35225 EBM: durch die Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) und durch Vorlage von Nachweisen entsprechend Abs. 1, 2. Halbsatz oder Abs. 2 oder Abs. 3, 2. Halbsatz f r das jeweilige Verfahren oder durch die Berechtigung zum F hren der Gebietsbezeichnung Psychothera-peutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbezeichnung Psychothera-pie oder Psychoanalyse" und durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psycho-therapie bei Kindern und Jugendlichen erworben wurden.

8 Aus den entspre-chenden Zeugnissen und Bescheinigungen muss hervorgehen, dass der Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungs-Psychologie und Lern-Psychologie einschlie lich der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Stunden erworben hat. Dar ber hinaus ist nachzuweisen, dass mindestens vier F lle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens vier F lle in Verhal-tenstherapie mit insgesamt mindestens 180 Stunden selbst ndig unter Su-pervision - m glichst nach jeder vierten Behandlungsstunde in analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten Behandlungsstunde in Verhaltenstherapie - durchgef hrt und abgeschlossen wurden.

9 Entsprechende Zusatzqualifikationen m ssen an anerkannten Wei-terbildungsst tten f r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vermittelt worden sein. (5) Psychotherapie als Gruppenbehandlung nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35202, 35203, 35211 und 35222-35225 EBM: durch Nachweis der Erf llung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy-chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische und tie-fenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltens-therapie) und bei Kindern und Jugendlichen nach Abs. 4 und durch die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass Kenntnisse und Erfahrungen in der Gruppentherapie erworben wurden. Aus den entsprechenden Zeugnissen und Bescheinigungen muss hervorgehen, dass eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppen-Psycho-therapie oder der Verhaltenstherapie in Gruppen erworben wurden.

10 Ist im Rahmen der Weiterbildung diese Qualifikation nicht erworben worden, ist nachzuweisen, dass in mindestens 40 Doppelstunden analytische oder tie-fenpsychologisch fundierte bzw. verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung in der Gruppe, in mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppen-Dynamik erworben wur-den und mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung - auch in mehreren Gruppen unter Supervision von mindestens 40 Stunden - mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie durchgef hrt wurde. Psychotherapie- Vereinbarung (Anlage 1 BMV- ) Die Genehmigung zur Gruppenbehandlung wird f r das Verfahren erteilt, f r das die Erf llung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.


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